Rechtssatz RS0113413
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0113413
Entscheidungsdatum
07.12.2021
Rechtssatz
Umstände, die einen Haftgrund - hier Fluchtgefahr gemäß § 180 Abs 2 Z 1 StPO - (lediglich) nicht annehmen lassen, sind keineswegs bereits solche, die ihn auch auszuschließen vermögen. Zu solchen müssten noch die in § 180 Abs 7 StPO vorausgesetzten Gründe hinzutreten, wie etwa besondere physische, seine Mobilität einschränkende Beschaffenheit des Beschuldigten (vergleiche 12 Os 134/95), über das übliche Maß hinaus gehende soziale und familiäre Gebundenheit oder Fehlen jeglicher rasch realisierbarer wirtschaftlicher Subsidien oder Möglichkeiten, die für ein dem Beschuldigten der Strafverfolgung entziehendes Leben im Untergrund als Mindestmaß vorausgesetzt sind.Umstände, die einen Haftgrund - hier Fluchtgefahr gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO - (lediglich) nicht annehmen lassen, sind keineswegs bereits solche, die ihn auch auszuschließen vermögen. Zu solchen müssten noch die in Paragraph 180, Absatz 7, StPO vorausgesetzten Gründe hinzutreten, wie etwa besondere physische, seine Mobilität einschränkende Beschaffenheit des Beschuldigten (vergleiche 12 Os 134/95), über das übliche Maß hinaus gehende soziale und familiäre Gebundenheit oder Fehlen jeglicher rasch realisierbarer wirtschaftlicher Subsidien oder Möglichkeiten, die für ein dem Beschuldigten der Strafverfolgung entziehendes Leben im Untergrund als Mindestmaß vorausgesetzt sind.
Entscheidungstexte
- 15 Os 22/00
Entscheidungstext OGH 02.03.2000 15 Os 22/00
- 12 Os 97/03
Entscheidungstext OGH 03.10.2003 12 Os 97/03
Auch
- 13 Os 173/08b
Entscheidungstext OGH 17.12.2008 13 Os 173/08b
Auch; Beisatz: Es ist auch weiterhin hervorzuheben, dass Umstände, die einen Haftgrund nicht annehmen lassen (§ 173 Abs 2 StPO), nicht gleichzusetzen sind mit solchen, die im Sinn des § 173 Abs 6 StPO sein Vorliegen ausschließen. (T1)
- 14 Os 61/09s
Entscheidungstext OGH 10.06.2009 14 Os 61/09s
Vgl; Beisatz: Bei einer - wie hier aufgrund der Strafdrohung des § 75 StGB gegebenen - so genannten „bedingt-obligatorischen" Untersuchungshaft ist zu beachten, dass Umstände, die einen Haftgrund nicht annehmen lassen (§ 173 Abs 2 StPO), nicht gleichzusetzen sind mit solchen, die iSd § 173 Abs 6 StPO sein Vorliegen ausschließen. (T2)
- 15 Os 112/09y
Entscheidungstext OGH 19.08.2009 15 Os 112/09y
Vgl; Beis wie T2
- 14 Os 74/15m
Entscheidungstext OGH 30.07.2015 14 Os 74/15m
Auch
- 1 Ob 236/15k
Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 236/15k
Vgl; Beis wie T2
- 12 Os 90/16a
Entscheidungstext OGH 18.08.2016 12 Os 90/16a
Vgl
- 13 Os 135/16a
Entscheidungstext OGH 03.01.2017 13 Os 135/16a
Auch; Beisatz: Es müssen vielmehr die von § 173 Abs 6 StPO verlangten „bestimmten Tatsachen“ hinzutreten, die das Vorliegen aller in § 173 Abs 2 StPO angeführten Haftgründe als geradezu unmöglich erscheinen lassen. (T3)
- 12 Os 4/18g
Entscheidungstext OGH 24.01.2018 12 Os 4/18g
Vgl
- 14 Os 2/18b
Entscheidungstext OGH 15.01.2018 14 Os 2/18b
Auch
- 14 Os 27/18d
Entscheidungstext OGH 06.03.2018 14 Os 27/18d
Auch
- 15 Os 143/18w
Entscheidungstext OGH 08.11.2018 15 Os 143/18w
Auch; Beis wie T2
- 15 Os 7/21z
Entscheidungstext OGH 04.02.2021 15 Os 7/21z
Vgl; Beis wie T2
- 11 Os 146/21m
Entscheidungstext OGH 07.12.2021 11 Os 146/21m
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113413
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2022
Dokumentnummer
JJR_20000302_OGH0002_0150OS00022_0000000_002