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Entscheidung 15 Os 143/18w×

Entscheidung 15 Os 143/18w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0087720 Rechtssatz 23.10.1986Zivilrecht; Strafrecht
Beim § 12 SGG sind der Versuch und die Beteiligung daran gemäß § 15 Abs 3 StGB nicht strafbar, wenn nach der Art des Objektes, an dem sich der Angriff auf das geschützte Rechtsgut (die menschliche Gesundheit) realisiert, die Verletzung dieses Rechtsguts und …
RS0089780 Rechtssatz 02.03.1993Strafrecht
Als Bestimmungshandlung kommen alle Verhaltensweisen in Betracht, die den (oder zumindest einen) Anstoß zur Tatausführung geben können, wozu ein bloßes Ersuchen, Anraten oder eine Aufforderung ausreicht.
RS0098852 Rechtssatz 07.06.1982Strafrecht
Die Tauglichkeitsprüfung ist nach einem abstrahierenden und generalisierenden Maßstab auf Grundlage einer ex - ante - Betrachtung vorzunehmen: Für die Unterscheidung zwischen strafbarem (bloß relativ untauglichem) und straflosem (absolut untauglichem) Versu …
RS0102168 Rechtssatz 04.06.1996Strafrecht
Als Bestimmungshandlung kommt jede Verhaltensweise in Betracht, die den Anstoß zur Tatausführung durch einen anderen gibt. Typische Bestimmungshandlungen sind das Anraten, das Andringen, die Aufforderung und demgemäß auch die Überredung des in Aussicht geno …
RS0102826 Rechtssatz 27.06.1996Strafrecht
Absolut untauglich ist ein Versuch, wenn bei einer ex post-Betrachtung nach der Art des Gegenstandes oder bei einer ex ante-Betrachtung nach der Art der Handlung es geradezu denkunmöglich ist, dass es jemals zur Vollendung der Tat kommt.
RS0113413 Rechtssatz 02.03.2000Zivilrecht; Strafrecht
Umstände, die einen Haftgrund - hier Fluchtgefahr gemäß § 180 Abs 2 Z 1 StPO - (lediglich) nicht annehmen lassen, sind keineswegs bereits solche, die ihn auch auszuschließen vermögen. Zu solchen müssten noch die in § 180 Abs 7 StPO vorausgesetzten Gründe hi …
RS0115363 Rechtssatz 03.05.2001Strafrecht
Die Versuchstauglichkeit ist nicht an den misslungenen Versuchshandlungen, sondern am Tatplan des Täters zu prüfen. Danach liegt nur dann ein absolut untauglicher (und damit strafloser) Versuch im Sinn des § 15 Abs 3 StGB vor, wenn die Verwirklichung der an …