Gegen diesen Beschluss wendet sich die rechtzeitige, ausschließlich die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr bekämpfende Grundrechtsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren kann die rechtliche Annahme von Tatbegehungsgefahr vom Obersten Gerichtshof nur dahin überprüft werden, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen (vgl § 174 Abs 3 Z 4 StPO) abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0118185, RS0117806). Zudem ist bei einer - wie hier aufgrund der Strafdrohung des § 75 StGB gegebenen - so genannten „bedingt-obligatorischen" Untersuchungshaft zu beachten, dass Umstände, die einen Haftgrund nicht annehmen lassen (§ 173 Abs 2 StPO), nicht gleichzusetzen sind mit solchen, die iSd § 173 Abs 6 StPO sein Vorliegen ausschließen (RIS-Justiz RS0113413).Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren kann die rechtliche Annahme von Tatbegehungsgefahr vom Obersten Gerichtshof nur dahin überprüft werden, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen vergleiche Paragraph 174, Absatz 3, Ziffer 4, StPO) abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0118185, RS0117806). Zudem ist bei einer - wie hier aufgrund der Strafdrohung des Paragraph 75, StGB gegebenen - so genannten „bedingt-obligatorischen" Untersuchungshaft zu beachten, dass Umstände, die einen Haftgrund nicht annehmen lassen (Paragraph 173, Absatz 2, StPO), nicht gleichzusetzen sind mit solchen, die iSd Paragraph 173, Absatz 6, StPO sein Vorliegen ausschließen (RIS-Justiz RS0113413).
Dem Beschwerdevorbringen zuwider ist der vom Oberlandesgericht aus den ins Treffen geführten Umständen, insbesondere der aufgrund der - wenn auch „drastisch eingeschränkten" - noch verbleibenden Mobilität gegebenen Möglichkeit der Besorgung und (besonders vertrauten) Bedienung von Schusswaffen, der „Kaltblütigkeit" der Tatbegehung, dem Einsatz von Schusswaffen auch gegen die Beamten des Einsatzkommandos Cobra, dem zeitweilig aggressiven Verhalten während der Spitalsbehandlung und früheren Aggressionshandlungen gegen weitere Familienmitglieder (ON 108 S 4 f) gezogene Schluss auf iSd § 173 Abs 6 StPO nicht auszuschließende Tatbegehungsgefahr logisch und empirisch einwandfrei begründet und solcherart keineswegs willkürlich. Indem die Beschwerde aus - selektiv herausgegriffenen, vom Oberlandesgericht ohnehin erörterten - Beurteilungstatsachen wie der vom gerichtsmedizinischen Sachverständigen attestierten derzeitigen Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten und dem Umstand, dass es sich bei dem vorgeworfenen Mord an seiner Ehefrau um eine Beziehungstat handelt, bloß für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse zieht, zeigt sie keine formellen Begründungsmängel auf.Dem Beschwerdevorbringen zuwider ist der vom Oberlandesgericht aus den ins Treffen geführten Umständen, insbesondere der aufgrund der - wenn auch „drastisch eingeschränkten" - noch verbleibenden Mobilität gegebenen Möglichkeit der Besorgung und (besonders vertrauten) Bedienung von Schusswaffen, der „Kaltblütigkeit" der Tatbegehung, dem Einsatz von Schusswaffen auch gegen die Beamten des Einsatzkommandos Cobra, dem zeitweilig aggressiven Verhalten während der Spitalsbehandlung und früheren Aggressionshandlungen gegen weitere Familienmitglieder (ON 108 S 4 f) gezogene Schluss auf iSd Paragraph 173, Absatz 6, StPO nicht auszuschließende Tatbegehungsgefahr logisch und empirisch einwandfrei begründet und solcherart keineswegs willkürlich. Indem die Beschwerde aus - selektiv herausgegriffenen, vom Oberlandesgericht ohnehin erörterten - Beurteilungstatsachen wie der vom gerichtsmedizinischen Sachverständigen attestierten derzeitigen Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten und dem Umstand, dass es sich bei dem vorgeworfenen Mord an seiner Ehefrau um eine Beziehungstat handelt, bloß für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse zieht, zeigt sie keine formellen Begründungsmängel auf.
Herbert P***** wurde demnach im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Grundrechtsbeschwerde in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur ohne Kostenausspruch abzuweisen war.