Entscheidung 12 Os 97/05i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
12Os97/05i (12Os102/05z)
Entscheidungsdatum
06.10.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Oktober 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wagner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Erwin W***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 StGB über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gemäß § 271 Abs 7 StPO gefassten Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 1. August 2005, GZ 9 Hv 126/04v-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 6. Oktober 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wagner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Erwin W***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, StGB über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gemäß Paragraph 271, Absatz 7, StPO gefassten Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 1. August 2005, GZ 9 Hv 126/04v-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
Mit dem am 7. Juli 2005 dem Erstgericht überreichten Antrag begehrte der Angeklagte Erwin W***** die Berichtigung (Ergänzung) des Hauptverhandlungsprotokolls vom 23. Juni 2005 und zwar dahingehend, dass statt „Festgehalten wird, dass in das Videoband der kontradiktorischen Einvernahme Einsicht genommen wird", eingefügt werden sollte: „Festgehalten wird, dass in das Videoband der kontradiktorischen Einvernehme Einsicht genommen wird, wobei jedoch das Videoband nur bis Seite 3 des Protokolls der kontradiktorischen Zeugenvernehmung vom 1. 10. 2004 und zwar in etwa bis zum 1. Absatz der mit den Worten endet; „"Ich sagte, er soll aufhören, ich will das nicht"" abgespielt wurde."
Diesem Antrag wurde vom Vorsitzenden des Schöffengerichtes dahingehend entsprochen, dass er die in Rede stehende Protokollspassage wie folgt abänderte: „Festgehalten wird, dass teilweise in das Videoband der kontradiktorischen Einvernahme Einsicht genommen wird. Die weitere Vorführung wird – im Hinblick auf die bereits erfolgte Verlesung – einvernehmlich unterlassen."
Der dagegen vom Angeklagten erhobenen Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 271 Abs 7 StPO hat der Vorsitzende das Hauptverhandlungsprotokoll von Amts wegen oder über Antrag einer zur Ergreifung von Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde berechtigten Partei – abgesehen von Schreib- oder Rechenfehlern - bloß dann zu ergänzen oder zu berichtigen, wenn erhebliche, das sind entscheidungswesentliche (vgl 679 BlgNR XXII. GP Punkt 9.2.) Umstände oder Vorgänge zu unrecht nicht erwähnt oder unrichtig wiedergegeben wurden.Gemäß Paragraph 271, Absatz 7, StPO hat der Vorsitzende das Hauptverhandlungsprotokoll von Amts wegen oder über Antrag einer zur Ergreifung von Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde berechtigten Partei – abgesehen von Schreib- oder Rechenfehlern - bloß dann zu ergänzen oder zu berichtigen, wenn erhebliche, das sind entscheidungswesentliche vergleiche 679 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode Punkt 9.2.) Umstände oder Vorgänge zu unrecht nicht erwähnt oder unrichtig wiedergegeben wurden.
Diese gesetzlichen Prämissen liegen nicht vor: Denn mangels gesetzlicher Verpflichtung zur (ergänzenden) Vorführung des Videobandes über die Vernehmung nach § 162a StPO, ist es - mangels einer gegen die vorzeitige Beendigung der Vorführung gerichteten Prozesserklärung des Angeklagten - unbeachtlich, ob die bloß teilweise Abspielung des Videobandes mit oder ohne seine Zustimmung verfügt wurde.Diese gesetzlichen Prämissen liegen nicht vor: Denn mangels gesetzlicher Verpflichtung zur (ergänzenden) Vorführung des Videobandes über die Vernehmung nach Paragraph 162 a, StPO, ist es - mangels einer gegen die vorzeitige Beendigung der Vorführung gerichteten Prozesserklärung des Angeklagten - unbeachtlich, ob die bloß teilweise Abspielung des Videobandes mit oder ohne seine Zustimmung verfügt wurde.
Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen.
Anmerkung
E79311
12Os97.05i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0120OS00097.05I.1006.000
Dokumentnummer
JJT_20051006_OGH0002_0120OS00097_05I0000_000