Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter A (im zweiten Rechtsgang abermals) des Verbrechens des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs. 3Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter A (im zweiten Rechtsgang abermals) des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraph 146, 147, Absatz 3
StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit vom 9.Jänner bis 5. Februar 1981 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Johanna B und Ernestine C durch die Vorspiegelung, ein rückzahlungsfähiger und rückzahlungswilliger Darlehensnehmer zu sein, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zur Zuzählung eines Darlehens von insgesamt 300.000 S, demnach zu einer Handlung verleitete, welche die Genannten um diesen Betrag an ihrem Vermögen schädigte.
Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z. 4, 5 und 9Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 4, 5 und 9
lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Berechtigt ist schon die Rechtsrüge (Z. 9 lit. a), mit welcher der Angeklagte der Sache nach gegen das Ersturteil 'unvollständige Feststellungen' in Ansehung des für die Tatbestandsverwirklichung des Betruges erforderlichen Schädigungsvorsatzes ins Treffen führt. Dazu hat nämlich das Schöffengericht lediglich festgestellt, daß sich der Angeklagte (der den Darlehensgeberinnen B und C Grundstückgeschäfte vortäuschte, die erhaltenen Darlehensbeträge jedoch in 'Goldspekulationen, allenfalls auch in andere nicht mehr eruierbare unsichere Geschäfte stecken wollte' und auch bei verschiedenen Juweliere Schmuckstücke kaufte, die er mit Gewinn weiterzuverkaufen hoffte, dabei) 'bewußt war, daß es sich um reine Spekulationssachen handelte und es daher nicht sicher war, ob er das geliehene Geld wieder fristgerecht, ja ob er es überhaupt zurückzahlen werde können' (S. 204). Auch an anderer Stelle der Entscheidungsgründe hat das Erstgericht in diesem Zusammenhang bloß zum Ausdruck gebracht, daß dem Angeklagten klar war, 'daß die Goldgeschäfte keinesfalls so sicher waren (S. 207), daß A den beiden Frauen das Geld herauslockte, 'während er sich bewußt war, daß er das Geld für höchst unsichere Geschäfte verwenden werde (S. 211), und schließlich daß er 'um die Unsicherheit der Geschäfte, in die er das Geld stecken wollte, ebenso wußte, wie um das Fehlen seiner Ausbildung für derartige (Gold-)Geschäfte, und er sich darüber klar wahr, daß die Geschäfte Verluste bringen konnten' (S. 213).Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Berechtigt ist schon die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), mit welcher der Angeklagte der Sache nach gegen das Ersturteil 'unvollständige Feststellungen' in Ansehung des für die Tatbestandsverwirklichung des Betruges erforderlichen Schädigungsvorsatzes ins Treffen führt. Dazu hat nämlich das Schöffengericht lediglich festgestellt, daß sich der Angeklagte (der den Darlehensgeberinnen B und C Grundstückgeschäfte vortäuschte, die erhaltenen Darlehensbeträge jedoch in 'Goldspekulationen, allenfalls auch in andere nicht mehr eruierbare unsichere Geschäfte stecken wollte' und auch bei verschiedenen Juweliere Schmuckstücke kaufte, die er mit Gewinn weiterzuverkaufen hoffte, dabei) 'bewußt war, daß es sich um reine Spekulationssachen handelte und es daher nicht sicher war, ob er das geliehene Geld wieder fristgerecht, ja ob er es überhaupt zurückzahlen werde können' (S. 204). Auch an anderer Stelle der Entscheidungsgründe hat das Erstgericht in diesem Zusammenhang bloß zum Ausdruck gebracht, daß dem Angeklagten klar war, 'daß die Goldgeschäfte keinesfalls so sicher waren (S. 207), daß A den beiden Frauen das Geld herauslockte, 'während er sich bewußt war, daß er das Geld für höchst unsichere Geschäfte verwenden werde (S. 211), und schließlich daß er 'um die Unsicherheit der Geschäfte, in die er das Geld stecken wollte, ebenso wußte, wie um das Fehlen seiner Ausbildung für derartige (Gold-)Geschäfte, und er sich darüber klar wahr, daß die Geschäfte Verluste bringen konnten' (S. 213).