Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof überzeugt, daß dem Urteil zum Nachteil der Angeklagten der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit. c StPO anhaftet. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat die Angeklagte die ihr zur Last gelegte Veruntreuung als Kurator bzw. zuletzt Sachwalter ihres voll entmündigten Bruders Fritz Z*** zu dessen Nachteil begangen. Die Tat wurde somit "im Familienkreis" begangen und ist daher § 166 Abs. 1 StGB zu unterstellen. Gemäß § 166 Abs. 3 StGB ist der Täter jedoch nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen. Der Geschädigte hat jedoch keine Privatanklage erhoben. Der Privilegienausschluß des § 166 Abs. 1 letzter Satz StGB gilt zum einen nur für den Vormund, nicht aber für den Kurator oder den Sachwalter; zum anderen ginge, selbst wenn auch ein Kurator oder Sachwalter vom § 166 Abs. 1 letzter Satz StGB erfaßt wäre, die Privilegierung als Bruder jener als bestellter gesetzlicher Vertreter vor, sodaß auch diesfalls kein Privilegierungsausschluß vorläge (vgl. zu all dem SSt. 49/36 = EvBl. 1979/27; Kienapfel BT IIAus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof überzeugt, daß dem Urteil zum Nachteil der Angeklagten der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera c, StPO anhaftet. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat die Angeklagte die ihr zur Last gelegte Veruntreuung als Kurator bzw. zuletzt Sachwalter ihres voll entmündigten Bruders Fritz Z*** zu dessen Nachteil begangen. Die Tat wurde somit "im Familienkreis" begangen und ist daher Paragraph 166, Absatz eins, StGB zu unterstellen. Gemäß Paragraph 166, Absatz 3, StGB ist der Täter jedoch nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen. Der Geschädigte hat jedoch keine Privatanklage erhoben. Der Privilegienausschluß des Paragraph 166, Absatz eins, letzter Satz StGB gilt zum einen nur für den Vormund, nicht aber für den Kurator oder den Sachwalter; zum anderen ginge, selbst wenn auch ein Kurator oder Sachwalter vom Paragraph 166, Absatz eins, letzter Satz StGB erfaßt wäre, die Privilegierung als Bruder jener als bestellter gesetzlicher Vertreter vor, sodaß auch diesfalls kein Privilegierungsausschluß vorläge vergleiche zu all dem SSt. 49/36 = EvBl. 1979/27; Kienapfel BT römisch zwei
§ 166 Rz. 15; Leukauf-Steininger Komm.2 § 166 RN 11; Foregger-Serini StGB3 § 166 Anm. III; nur zum Teil anderer Meinung Liebscher im WKParagraph 166, Rz. 15; Leukauf-Steininger Komm.2 Paragraph 166, RN 11; Foregger-Serini StGB3 Paragraph 166, Anmerkung römisch drei; nur zum Teil anderer Meinung Liebscher im WK
§ 166 Rz. 17, 18). Die vom Erstgericht zitierte Entscheidung SSt. 38/67, in welcher in einem ähnlichen Fall die Anwendung des § 463 StG abgelehnt wurde, ist durch das Inkrafttreten des StGB überholt, da dieses den Tatbestand der Amtsveruntreuung (§ 181 StG) nicht mehr kennt.Paragraph 166, Rz. 17, 18). Die vom Erstgericht zitierte Entscheidung SSt. 38/67, in welcher in einem ähnlichen Fall die Anwendung des Paragraph 463, StG abgelehnt wurde, ist durch das Inkrafttreten des StGB überholt, da dieses den Tatbestand der Amtsveruntreuung (Paragraph 181, StG) nicht mehr kennt.
Da somit die nach dem Gesetz erforderliche Anklage fehlt, haftet dem Urteil der in der Beschwerde nicht geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. c StPO zum Nachteil der Angeklagten an. Gemäß § 290 Abs. 1 StPO war somit von Amts wegen diese Nichtigkeit wahrzunehmen, das angefochtene Urteil aufzuheben und gemäß § 288 Abs. 1 Z 3 StPO in der Sache selbst zu erkennen, daß die Angeklagte von der wider sie erhobenen Anklage gemäß § 259 Abs. 1 Z 1 StPO freigesprochen wird.Da somit die nach dem Gesetz erforderliche Anklage fehlt, haftet dem Urteil der in der Beschwerde nicht geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera c, StPO zum Nachteil der Angeklagten an. Gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO war somit von Amts wegen diese Nichtigkeit wahrzunehmen, das angefochtene Urteil aufzuheben und gemäß Paragraph 288, Absatz eins, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst zu erkennen, daß die Angeklagte von der wider sie erhobenen Anklage gemäß Paragraph 259, Absatz eins, Ziffer eins, StPO freigesprochen wird.
Es erübrigte sich daher ein Eingehen auf die von der Angeklagten geltend gemachten Nichtigkeitsgründe, wobei der Vollständigkeit halber noch beigefügt wird, daß eine Veruntreuung jedenfalls in Ansehung jener (ca.) 400.000 S nicht vorliegt, die die Angeklagte für ihren Bruder verwendet hat. Auch wenn diese Art der Verwendung der im Übergabsvertrag übernommenen Verpflichtung, dem Bruder aus eigenen Mitteln Unterhalt etc. zu gewähren, widersprochen hat, erfolgte die Verwendung dieser Beträge jedenfalls für den Berechtigten, sodaß von einer Zueignung im Sinne des § 133 Abs. 1 StGB nicht gesprochen werden kann (vgl. in diesem Sinn Bertel im WK § 133, Rz. 38, 39; Kienapfel, BT II § 133 Rz. 63 ff; Rittler2 II 166).Es erübrigte sich daher ein Eingehen auf die von der Angeklagten geltend gemachten Nichtigkeitsgründe, wobei der Vollständigkeit halber noch beigefügt wird, daß eine Veruntreuung jedenfalls in Ansehung jener (ca.) 400.000 S nicht vorliegt, die die Angeklagte für ihren Bruder verwendet hat. Auch wenn diese Art der Verwendung der im Übergabsvertrag übernommenen Verpflichtung, dem Bruder aus eigenen Mitteln Unterhalt etc. zu gewähren, widersprochen hat, erfolgte die Verwendung dieser Beträge jedenfalls für den Berechtigten, sodaß von einer Zueignung im Sinne des Paragraph 133, Absatz eins, StGB nicht gesprochen werden kann vergleiche in diesem Sinn Bertel im WK Paragraph 133,, Rz. 38, 39; Kienapfel, BT römisch zwei Paragraph 133, Rz. 63 ff; Rittler2 römisch zwei 166).
Die Angeklagte war mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.
Gemäß § 366 Abs. 1 StPO mußte der Privatbeteiligte Fritz Z*** mit seinen Ersatzansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden.Gemäß Paragraph 366, Absatz eins, StPO mußte der Privatbeteiligte Fritz Z*** mit seinen Ersatzansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden.