Rechtssatz RS0094207
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094207
Entscheidungsdatum
22.10.1987
Rechtssatz
Soweit anvertraute Geldbeträge (wenn auch der übernommenen Verpflichtung widersprechend, so doch) jedenfalls für den Berechtigten verwendet wurden, kann von einer Zueignung im Sinne des § 133 Abs 1 StGB nicht gesprochen werden.Soweit anvertraute Geldbeträge (wenn auch der übernommenen Verpflichtung widersprechend, so doch) jedenfalls für den Berechtigten verwendet wurden, kann von einer Zueignung im Sinne des Paragraph 133, Absatz eins, StGB nicht gesprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0094207
Dokumentnummer
JJR_19871022_OGH0002_0120OS00097_8700000_001