Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde unter anderem der am 9. Oktober 1933 geborene Kaufmann Viktor C zu Pkt. D/ und E/ des Urteilssatzes des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten schweren Betruges als Beteiligter nach §§ 12, 146, 147 Abs. 1, Abs. 3 und 15 StGB zu Pkt. N/ des Urteilssatzes des Vergehens nach § 48 KreditwesenG (a.F.) als Beteiligter nach § 12Mit dem angefochtenen Urteil wurde unter anderem der am 9. Oktober 1933 geborene Kaufmann Viktor C zu Pkt. D/ und E/ des Urteilssatzes des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten schweren Betruges als Beteiligter nach Paragraphen 12, 146, 147, Absatz eins,, Absatz 3 und 15 StGB zu Pkt. N/ des Urteilssatzes des Vergehens nach Paragraph 48, KreditwesenG (a.F.) als Beteiligter nach Paragraph 12
StGB und zu Pkt. P/ des Urteilssatzes des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Beteiligter nach §§ 12, 223 Abs. 1, 224 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.StGB und zu Pkt. P/ des Urteilssatzes des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Beteiligter nach Paragraphen 12, 223, Absatz eins, 224, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Ihm liegt zur Last, in Wien 1.) zur Ausführung strafbarer Handlung anderer, welche mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte von Kreditinstituten durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe der Rückzahlungsfähigkeit und Rückzahlungswilligkeit der jeweiligen Kreditnehmer, zur Gewährung von Krediten, somit zu Handlungen verleitet, die diese am Vermögen schädigten, diese bestimmt oder zumindest zur Ausführung beigetragen zu haben, daß er die Mitangeklagten teils aufforderte, falsche Gehaltsbestätigungen auszustellen, bzw. selbst falsche Lohnbestätigungen ausstellte (Pkt. D und E des Urteilssatzes).
2.) Zur strafbaren Handlung der Mitangeklagten Alois A und Walter B, welche vorsätzlich zur Erlangung eines Kredites bei der E, - Zweiganstalt Margareten, wissentlich falsche Erklärungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers Alois A abgegeben haben, indem sie eine Lohnbestätigung vorlegten, in der Alois A fälschlich als Arbeitnehmer der Firma -
G, Handel mit keramischen Fliesen, Viktor C, mit einem Wochennettogehalt von S 2.093,30 angegeben wird, beigetragen zu haben, indem er den Angeklagten Alois A fingierte Lohnbestätigungen ausstellte (Pkt. N/ des Urteilssatzes) und 3.) zu einem vor dem 5.6.1977 gelegenen Zeitpunkt einen unbekannten Täter dazu bestimmt, eine falsche inländische öffentliche Urkunde, nämlich einen Führerschein auf seinen Namen, mit dem Vorsatz herzustellen, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, nämlich seiner Befugnis zur Lenkung eines Kraftfahrzeuges, gebraucht werde. Allein die vorstehenden unter Pkt. D/ und E/ des schuldigsprechenden Erkenntnisses bekämpft der Angeklagte Viktor C mit einer auf die Z 4 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. In dieser rügt er die Abweisung seines Antrages auf Einholung des Gutachtens eines Schriftsachverständigen zum Beweise dafür, daß nicht er, sondern sein Angestellter Gerhard H die Lohnbestätigungen der Firma -G, die beiden vollendeten und versuchten Kreditbetrügereien Verwendung fanden, unterfertigt habe. Das Schöffengericht hielt diese (im übrigen auch von der Staatsanwaltschaft beantragte) Beweisaufnahme für entbehrlich, weil es die jede Beteiligung an Betrugshandlungen leugnende Verantwortung des Angeklagten schon durch die übrigen Beweisergebnisse, insbesondere durch die Angaben von Mitangeklagten für widerlegt erachtete (vgl. Band VI, S 271 f d.A).G, Handel mit keramischen Fliesen, Viktor C, mit einem Wochennettogehalt von S 2.093,30 angegeben wird, beigetragen zu haben, indem er den Angeklagten Alois A fingierte Lohnbestätigungen ausstellte (Pkt. N/ des Urteilssatzes) und 3.) zu einem vor dem 5.6.1977 gelegenen Zeitpunkt einen unbekannten Täter dazu bestimmt, eine falsche inländische öffentliche Urkunde, nämlich einen Führerschein auf seinen Namen, mit dem Vorsatz herzustellen, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, nämlich seiner Befugnis zur Lenkung eines Kraftfahrzeuges, gebraucht werde. Allein die vorstehenden unter Pkt. D/ und E/ des schuldigsprechenden Erkenntnisses bekämpft der Angeklagte Viktor C mit einer auf die Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. In dieser rügt er die Abweisung seines Antrages auf Einholung des Gutachtens eines Schriftsachverständigen zum Beweise dafür, daß nicht er, sondern sein Angestellter Gerhard H die Lohnbestätigungen der Firma -G, die beiden vollendeten und versuchten Kreditbetrügereien Verwendung fanden, unterfertigt habe. Das Schöffengericht hielt diese (im übrigen auch von der Staatsanwaltschaft beantragte) Beweisaufnahme für entbehrlich, weil es die jede Beteiligung an Betrugshandlungen leugnende Verantwortung des Angeklagten schon durch die übrigen Beweisergebnisse, insbesondere durch die Angaben von Mitangeklagten für widerlegt erachtete vergleiche Band römisch sechs, S 271 f d.A).