Die Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung.
Soweit der Beschwerdeführer aus der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO die Nichterledigung von Beweisanträgen (auf Einvernahme der Zeugen Waltraud K***, Wolfgang F*** und Jürgen B***) als Verfahrensmangel rügt, übersieht er, daß nach dem Inhalt des (ungerügt gebliebenen) Protokolls über die Hauptverhandlung vom 6. Mai 1987 (ON 55) in dieser weder von seinem Verteidiger noch von ihm selbst derartige Beweisanträge gestellt worden sind (vgl. S 341 bis 346 dA). Formelle Voraussetzung für die Geltendmachung des in Rede stehenden Nichtigkeitsgrundes ist aber, daß über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinne des Antragstellers entschieden wurde; auf einen Beweisantrag, der - wie vorliegend der Antrag auf Einvernahme der Zeugin Waltraud K*** ON 47 - vor der Hauptverhandlung überreicht, in der Hauptverhandlung jedoch nicht wiederholt wurde, kann dieser Nichtigkeitsgrund nicht gestützt werden (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 1 zu § 281 Z 4).Soweit der Beschwerdeführer aus der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO die Nichterledigung von Beweisanträgen (auf Einvernahme der Zeugen Waltraud K***, Wolfgang F*** und Jürgen B***) als Verfahrensmangel rügt, übersieht er, daß nach dem Inhalt des (ungerügt gebliebenen) Protokolls über die Hauptverhandlung vom 6. Mai 1987 (ON 55) in dieser weder von seinem Verteidiger noch von ihm selbst derartige Beweisanträge gestellt worden sind vergleiche S 341 bis 346 dA). Formelle Voraussetzung für die Geltendmachung des in Rede stehenden Nichtigkeitsgrundes ist aber, daß über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinne des Antragstellers entschieden wurde; auf einen Beweisantrag, der - wie vorliegend der Antrag auf Einvernahme der Zeugin Waltraud K*** ON 47 - vor der Hauptverhandlung überreicht, in der Hauptverhandlung jedoch nicht wiederholt wurde, kann dieser Nichtigkeitsgrund nicht gestützt werden vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 1 zu Paragraph 281, Ziffer 4,).
Mit dem Vorbringen in der Mängelrüge (Z 5), das Schöffengericht wäre zu anderen Konstatierungen, insbesondere in Ansehung der subjektiven Tatseite, gelangt, wenn es die Zeugen Jürgen B*** und Waltraud K*** vernommen hätte, weil diese seine Verantwortung, keinen Schädigungsvorsatz gehabt zu haben, bestätigen hätten können, wird kein Begründungsmangel, sondern der Sache nach (abermals) ein Verfahrensmangel im Sinn der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO reklamiert, wofür es aber - wie bereits ausgeführt - an den formellen Voraussetzungen fehlt. Im übrigen unternimmt der Beschwerdeführer mit seinen weiteren Einwänden aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO (sowohl zum Faktum I/1/a als auch zu den Fakten I/1/b und II/) lediglich den Versuch, seiner von den Tatrichtern auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens in ihrer Gesamtheit (§ 258 Abs 2 StPO) als widerlegt erachteten, sowohl eine eine Täuschung der Zeugen Heinrich K***, Gerlinde S***, Dr. Gerhard O*** und Gerald M*** als auch (und im besonderen) einen Schädigungsvorsatz leugnenden Verantwortung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen, ohne diesbezüglich einen dem Urteil anhaftenden formellen Begründungsmangel in Ansehung des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen dartun zu können. Zum Faktum I/1/b hat das Erstgericht ohnedies festgestellt, daß Gerlinde S*** dem Angeklagten das ihm gewährte Darlehen in mehreren Teilbeträgen ausbezahlt hat (S 354 dA); der dies negierende Beschwerdeeinwand geht somit nicht vom Urteilsinhalt aus. Mit der Behauptung, der Angeklagte habe seine Zahlungsverpflichtungen nur deshalb nicht einhalten können, weil er rechtswidrig am Gendarmerieposten Gresten angehalten worden sei, bekämpft die Beschwerde (einmal mehr) die Beweiswürdigung der Tatrichter, die zur Überzeugung gelangten, daß der Angeklagte im jeweiligen Tatzeitpunkt nicht nur nicht in der Lage war, die eingegangenen Verbindlichkeiten zu erfüllen, sondern hiezu auch gar nicht willens gewesen ist (S 351, 355, 356 dA).Mit dem Vorbringen in der Mängelrüge (Ziffer 5,), das Schöffengericht wäre zu anderen Konstatierungen, insbesondere in Ansehung der subjektiven Tatseite, gelangt, wenn es die Zeugen Jürgen B*** und Waltraud K*** vernommen hätte, weil diese seine Verantwortung, keinen Schädigungsvorsatz gehabt zu haben, bestätigen hätten können, wird kein Begründungsmangel, sondern der Sache nach (abermals) ein Verfahrensmangel im Sinn der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO reklamiert, wofür es aber - wie bereits ausgeführt - an den formellen Voraussetzungen fehlt. Im übrigen unternimmt der Beschwerdeführer mit seinen weiteren Einwänden aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (sowohl zum Faktum I/1/a als auch zu den Fakten I/1/b und II/) lediglich den Versuch, seiner von den Tatrichtern auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens in ihrer Gesamtheit (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) als widerlegt erachteten, sowohl eine eine Täuschung der Zeugen Heinrich K***, Gerlinde S***, Dr. Gerhard O*** und Gerald M*** als auch (und im besonderen) einen Schädigungsvorsatz leugnenden Verantwortung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen, ohne diesbezüglich einen dem Urteil anhaftenden formellen Begründungsmangel in Ansehung des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen dartun zu können. Zum Faktum I/1/b hat das Erstgericht ohnedies festgestellt, daß Gerlinde S*** dem Angeklagten das ihm gewährte Darlehen in mehreren Teilbeträgen ausbezahlt hat (S 354 dA); der dies negierende Beschwerdeeinwand geht somit nicht vom Urteilsinhalt aus. Mit der Behauptung, der Angeklagte habe seine Zahlungsverpflichtungen nur deshalb nicht einhalten können, weil er rechtswidrig am Gendarmerieposten Gresten angehalten worden sei, bekämpft die Beschwerde (einmal mehr) die Beweiswürdigung der Tatrichter, die zur Überzeugung gelangten, daß der Angeklagte im jeweiligen Tatzeitpunkt nicht nur nicht in der Lage war, die eingegangenen Verbindlichkeiten zu erfüllen, sondern hiezu auch gar nicht willens gewesen ist (S 351, 355, 356 dA).
Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (sachlich Z 9 lit a) reklamiert, sein Verhalten in den Fakten Punkt I/ des Urteilssatzes erfülle in objektiver Hinsicht nicht den Tatbestand des Betruges, entfernt er sich von den Tatsachenfeststellungen des Urteils, dem insbesondere eindeutig zu entnehmen ist, daß die jeweilige Vermögensverfügung der Geschädigten irrtumsbedingt gewesen ist (S 354, 355, 356 dA) und in allen Fällen, mithin auch im Falle des Gerald M***, zu einer tatsächlichen Vermögensschädigung geführt hat (S 357 dA). Daß letzterem die abgelisteten Gegenstände in der Folge zurückgestellt, mithin nachträglich der Schaden gutgemacht wurde, betrifft demnach lediglich eine Strafzumessungstatsache, die nicht zum Gegenstand einer Rechtsrüge gemacht werden kann.Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (sachlich Ziffer 9, Litera a,) reklamiert, sein Verhalten in den Fakten Punkt I/ des Urteilssatzes erfülle in objektiver Hinsicht nicht den Tatbestand des Betruges, entfernt er sich von den Tatsachenfeststellungen des Urteils, dem insbesondere eindeutig zu entnehmen ist, daß die jeweilige Vermögensverfügung der Geschädigten irrtumsbedingt gewesen ist (S 354, 355, 356 dA) und in allen Fällen, mithin auch im Falle des Gerald M***, zu einer tatsächlichen Vermögensschädigung geführt hat (S 357 dA). Daß letzterem die abgelisteten Gegenstände in der Folge zurückgestellt, mithin nachträglich der Schaden gutgemacht wurde, betrifft demnach lediglich eine Strafzumessungstatsache, die nicht zum Gegenstand einer Rechtsrüge gemacht werden kann.
Nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist schließlich auch die Subsumtionsrüge (Z 10); läßt doch das Urteil in seiner Gesamtheit eindeutig erkennen, daß der vom Beschwerdeführer zu verantwortende Betrugsschaden 100.000 S übersteigt (und insgesamt 124.685,77 S beträgt).Nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist schließlich auch die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,); läßt doch das Urteil in seiner Gesamtheit eindeutig erkennen, daß der vom Beschwerdeführer zu verantwortende Betrugsschaden 100.000 S übersteigt (und insgesamt 124.685,77 S beträgt).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war darum gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt, daß in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO die Akten zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzumitteln sind.Die Nichtigkeitsbeschwerde war darum gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt, daß in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO die Akten zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzumitteln sind.