Die Nichtigkeitsbeschwerde bringt den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund in keinem Punkt zu einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie sich durchwegs nicht - wie bei Rechtsrügen geboten - am gesamten Urteilssachverhalt orientiert.
Dies gilt zunächst für den Einwand, das Erstgericht wäre zu Feststellungen verhalten gewesen, inwieweit sich die Angeklagte unmittelbar persönlich an der Herstellung bzw an der tataktuellen Verwendung von Scheinfakturen beteiligt habe. Setzt sich die Beschwerde dabei doch darüber hinweg, daß das angefochtene Urteil nach Wortlaut und Sinngehalt sowohl des Spruchs (S 188/II) als auch der Entscheidungsgründe (S 194, 195, 198 bis 201/II) in tatsächlicher Hinsicht unmißverständlich davon ausgeht, daß die Angeklagte in Unterfertigung der inkriminierten Umsatzsteuervoranmeldungen bzw Überweisungsanträge sowie Ausstellung der Schecks für die - teils von ihr persönlich
vorgenommenen - Behebungen der vom Finanzamt überwiesenen Beträge im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Peter R*** als dessen Mittäterin Teilakte des betrügerischen Gesamtkonzepts setzte und solcherart Betrug im Sinn des bekämpften Schuldspruchs zu verantworten hat.
Dieser Urteilssachverhalt nimmt aber der Frage, ob der Angeklagten nach der tatplangemäßen Rollenverteilung unmittelbar die Herstellung bzw die Verwendung der Scheinfakturen betreffende Ausführungshandlungen zugedacht waren, vorweg jedes entscheidungswesentliche Substrat, weil nicht jeder Mittäter für sich das gesamte Tatbild erfüllen muß und auch blanko unterfertigte Anmeldungen die in das betrügerische Vorgehen ihrer Mittäter eingeweihte Angeklagte - so das Erstgericht - nicht entlasten könnten (S 198, 199/II).
Urteilsfremde Tatsachen vergleicht die Beschwerde mit dem Gesetz aber auch, wenn sie - erneut unter Vernachlässigung der Feststellungen zu den subjektiven Komponenten der Mittäterschaft der Angeklagten wie auch der überwiegenden Deliktsvollendung - unter dem Gesichtspunkt bloß unwahrer, der behördlichen Überprüfung unterliegender Parteienbehauptungen eine fehlende betrugsspezifische Täuschungseignung der inhaltlich unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen geltend macht. Abgesehen davon, daß die Fingierung von Rechnungen zur irreführenden Glaubhaftmachung, daß den Umsatzsteuervoranmeldungen reelle Geschäftsvorgänge zugrundelägen, dem von Peter R*** initiierten Betrugskonzept entsprach (S 190/II), die Angeklagte in Kenntnis des betrügerischen Gesamtkonzepts handelte (S 195, 201/II) und sich die von der Beschwerde bestrittene Täuschungseignung im konkreten Fall schon aus den tatsächlich effektuierten finanzbehördlichen Geldüberweisungen ergibt, sei lediglich der Vollständigkeit halber in rechtlicher Hinsicht festgehalten, daß nach gefestigter Judikatur unwahre Parteienbehauptungen gegenüber einer Behörde zur Erlangung vermögenswerter Leistungen auch ohne zusätzliche Täuschungsmittel als Betrug zu beurteilen sind, wenn in dem betreffenden Verfahren eine Überprüfung de facto nicht stattfindet (EvBl 1989/44), mag sie in der Folge auch (mit der Konsequenz entsprechender Rückforderungen) nachgeholt werden (SSt 54/62).
Letztlich entfernt sich die Beschwerde abermals vom Urteilssachverhalt, wenn sie eine Verdrängung des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG durch den Tatbestand des Betruges mit der Begründung verneint, vorliegend fehle es (bezüglich der Angeklagten schon aus subjektiver Sicht) an der betrugsessentiellen Fingierung eines abgabenpflichtigen Unternehmens. Geht doch das angefochtene Urteil diesbezüglich unmißverständlich davon aus, daß die Firma G. G*** Ges.m.b.H. als Teil des (ua) von Peter R*** verwirklichten betrügerischen Gesamtkonzepts initiiert wurde (S 190, 191/II), von dessen wesentlichen Details die Angeklagte als Mittäterin im Zeitpunkt ihrer Ausführungshandlungen Kenntnis hatte (siehe oben). Die aus den dargelegten Erwägungen insgesamt nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Letztlich entfernt sich die Beschwerde abermals vom Urteilssachverhalt, wenn sie eine Verdrängung des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, FinStrG durch den Tatbestand des Betruges mit der Begründung verneint, vorliegend fehle es (bezüglich der Angeklagten schon aus subjektiver Sicht) an der betrugsessentiellen Fingierung eines abgabenpflichtigen Unternehmens. Geht doch das angefochtene Urteil diesbezüglich unmißverständlich davon aus, daß die Firma G. G*** Ges.m.b.H. als Teil des (ua) von Peter R*** verwirklichten betrügerischen Gesamtkonzepts initiiert wurde (S 190, 191/II), von dessen wesentlichen Details die Angeklagte als Mittäterin im Zeitpunkt ihrer Ausführungshandlungen Kenntnis hatte (siehe oben). Die aus den dargelegten Erwägungen insgesamt nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Die Angeklagte hat bei der Anmeldung ihrer (in der Folge nicht ausgeführten) Berufung eine nähere Konkretisierung ihres Anfechtungswillens unterlassen, obwohl sie das Schöffengericht gemäß § 147 Abs. 3 StGB unter Anwendung der §§ 43 Abs. 1, 43 a Abs. 2 StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 100 S, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt hat. Die Bestimmung des § 294 Abs. 2 StPO, wonach auf die Berufung (ua) keine Rücksicht zu nehmen ist, wenn sie sich im Fall des Ausspruchs von mehr als einer Strafe oder sonstigen Unrechtsfolge nicht darüber erklärt, gegen welche von ihnen sie sich richtet, kommt hier ungeachtet des Ausspruchs einer (bedingt aufgeschobenen) Freiheits- und Geldstrafe nicht zum Tragen, weil die bloß formelle Teilung der allein nach § 147 Abs. 3 StGB verhängten einen Strafe (siehe die Überschrift zu §a4f a StGB: "Bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe" insbesondere Abs. 2: "... eine Freiheitsstrafe .."; "... eines Teiles der Freiheitsstrafe .."; " ...der ...Teil der Freiheitsstrafe ..") der in der faktischen Interdependenz beider kombinierten Strafteile wurzelnden dogmatischen Einheit eben dieser Sanktion keinen Abbruch tut. So gesehen wurde daher nicht mehr als eine Strafe (oder sonstige Unrechtsfolge) im Sinn des § 294 Abs. 2 vorletzter Satz StPO ausgesprochen, sodaß das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien über die Berufung meritorisch zu entscheiden haben wird (§ 285 i StPO).Die Angeklagte hat bei der Anmeldung ihrer (in der Folge nicht ausgeführten) Berufung eine nähere Konkretisierung ihres Anfechtungswillens unterlassen, obwohl sie das Schöffengericht gemäß Paragraph 147, Absatz 3, StGB unter Anwendung der Paragraphen 43, Absatz eins, 43, a Absatz 2, StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 100 S, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt hat. Die Bestimmung des Paragraph 294, Absatz 2, StPO, wonach auf die Berufung (ua) keine Rücksicht zu nehmen ist, wenn sie sich im Fall des Ausspruchs von mehr als einer Strafe oder sonstigen Unrechtsfolge nicht darüber erklärt, gegen welche von ihnen sie sich richtet, kommt hier ungeachtet des Ausspruchs einer (bedingt aufgeschobenen) Freiheits- und Geldstrafe nicht zum Tragen, weil die bloß formelle Teilung der allein nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB verhängten einen Strafe (siehe die Überschrift zu §a4f a StGB: "Bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe" insbesondere Absatz 2 :, "... eine Freiheitsstrafe .."; "... eines Teiles der Freiheitsstrafe .."; " ...der ...Teil der Freiheitsstrafe ..") der in der faktischen Interdependenz beider kombinierten Strafteile wurzelnden dogmatischen Einheit eben dieser Sanktion keinen Abbruch tut. So gesehen wurde daher nicht mehr als eine Strafe (oder sonstige Unrechtsfolge) im Sinn des Paragraph 294, Absatz 2, vorletzter Satz StPO ausgesprochen, sodaß das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien über die Berufung meritorisch zu entscheiden haben wird (Paragraph 285, i StPO).