Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Z 6) ist eine (dem Ermessen des Schwurgerichtshofes anheim gestellte) gemeinsame Fragestellung hinsichtlich mehrerer Mittäter zulässig, sofern den Geschworenen eine vollständige Prüfung des Sachverhaltes und eindeutige und erschöpfende Antwort ermöglicht wird (Mayerhofer StPO4 § 345 Z 6 E 18). Diesen Anforderungen entsprach die anklagekonforme Hauptfrage I, in die gemäß § 312 Abs 1 StPO alle gesetzlichen Merkmale der zur deutlichen Tatbezeichnung erforderlichen besonderen Umstände, insbesondere die konkreten Verhaltensweisen jedes Angeklagten aufgenommen wurden.Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Ziffer 6,) ist eine (dem Ermessen des Schwurgerichtshofes anheim gestellte) gemeinsame Fragestellung hinsichtlich mehrerer Mittäter zulässig, sofern den Geschworenen eine vollständige Prüfung des Sachverhaltes und eindeutige und erschöpfende Antwort ermöglicht wird (Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, Ziffer 6, E 18). Diesen Anforderungen entsprach die anklagekonforme Hauptfrage römisch eins, in die gemäß Paragraph 312, Absatz eins, StPO alle gesetzlichen Merkmale der zur deutlichen Tatbezeichnung erforderlichen besonderen Umstände, insbesondere die konkreten Verhaltensweisen jedes Angeklagten aufgenommen wurden.
Dem Beschwerdevorbringen zuwider ist die bloß teilweise Bejahung von Fragen eine den Laienrichtern gemäß § 330 Abs 2 StPO eingeräumte Befugnis, die ihnen im vorliegenden Fall durch die Begründung des eine getrennte Fragestellung ablehnenden Beschlusses des Schwurgerichtshofes (147/II) sowie durch den Inhalt des Fragenformulars und die im Beratungszimmer der Geschworenen angeschlagene allgemeine Belehrung (§ 325 Abs 2 StPO), somit mehrfach zur Kenntnis gebracht wurde. Darüber hinaus wurden die Geschworenen ferner im Rahmen der Rechtsbelehrung (S 6) über die Möglichkeit der Streichung des Namens des Angeklagten N***** für den Fall der Verneinung seiner Täterschaft ausdrücklich belehrt.Dem Beschwerdevorbringen zuwider ist die bloß teilweise Bejahung von Fragen eine den Laienrichtern gemäß Paragraph 330, Absatz 2, StPO eingeräumte Befugnis, die ihnen im vorliegenden Fall durch die Begründung des eine getrennte Fragestellung ablehnenden Beschlusses des Schwurgerichtshofes (147/II) sowie durch den Inhalt des Fragenformulars und die im Beratungszimmer der Geschworenen angeschlagene allgemeine Belehrung (Paragraph 325, Absatz 2, StPO), somit mehrfach zur Kenntnis gebracht wurde. Darüber hinaus wurden die Geschworenen ferner im Rahmen der Rechtsbelehrung (S 6) über die Möglichkeit der Streichung des Namens des Angeklagten N***** für den Fall der Verneinung seiner Täterschaft ausdrücklich belehrt.
Bei der gegebenen Fragenstruktur bestand demnach für die Laienrichter die Möglichkeit, die Annahme der Mitwirkung des Angeklagten N***** am Raub im Sinne der Hauptfrage I durch Beifügung einer Beschränkung nach § 330 Abs 2 StPO abzulehnen.Bei der gegebenen Fragenstruktur bestand demnach für die Laienrichter die Möglichkeit, die Annahme der Mitwirkung des Angeklagten N***** am Raub im Sinne der Hauptfrage römisch eins durch Beifügung einer Beschränkung nach Paragraph 330, Absatz 2, StPO abzulehnen.
Unbegründet ist auch die Rüge einer "Nichtzulassung der beantragten Eventualfrage", weil die Hauptfrage I auf ein als unmittelbare Täterschaft zu beurteilendes Raubverhalten des Beschwerdeführers gerichtet ist, sodaß die Voraussetzungen des § 314 Abs 1 StPO für die begehrte Eventualfrage nach Begehung des Deliktes in derselben Täterschaftsform in einer hinsichtlich des konkreten Sachverhaltes anklagekonformen Fallgestaltung (141/II) nicht vorlagen. Weitere Eventualfragen wurden in Ansehung des Angeklagten N***** nicht beantragt.Unbegründet ist auch die Rüge einer "Nichtzulassung der beantragten Eventualfrage", weil die Hauptfrage römisch eins auf ein als unmittelbare Täterschaft zu beurteilendes Raubverhalten des Beschwerdeführers gerichtet ist, sodaß die Voraussetzungen des Paragraph 314, Absatz eins, StPO für die begehrte Eventualfrage nach Begehung des Deliktes in derselben Täterschaftsform in einer hinsichtlich des konkreten Sachverhaltes anklagekonformen Fallgestaltung (141/II) nicht vorlagen. Weitere Eventualfragen wurden in Ansehung des Angeklagten N***** nicht beantragt.
Entgegen der Instruktionsrüge (Z 8) ist aus der Erörterung überflüssiger Rechtsfragen eine Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung grundsätzlich nicht ableitbar (Mayerhofer StPO4 § 345 Z 8 E 9a und 24). Eine Erklärung der dem Raubtatbestand fremden "gefährlichen Drohung" war nicht geboten, weil gemäß § 321 Abs 2 StPO nur die in den gestellten Fragen aufscheinenden Rechtsbegriffe zu erläutern sind. Die vom Beschwerdeführer vermißte Erläuterung der Ausdrücke "gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben", "fremde bewegliche Sache" und "Abnötigung" konnte nach Lage des Falles unterbleiben, weil diese deskriptiven Tatbestandsmerkmale in ihrem Sinngehalt im Rahmen des allgemeinen Sprachgebrauches gelegen und als solche für jedermann verständlich sind (vgl Mayerhofer aaO E 30 und 30a).Entgegen der Instruktionsrüge (Ziffer 8,) ist aus der Erörterung überflüssiger Rechtsfragen eine Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung grundsätzlich nicht ableitbar (Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, Ziffer 8, E 9a und 24). Eine Erklärung der dem Raubtatbestand fremden "gefährlichen Drohung" war nicht geboten, weil gemäß Paragraph 321, Absatz 2, StPO nur die in den gestellten Fragen aufscheinenden Rechtsbegriffe zu erläutern sind. Die vom Beschwerdeführer vermißte Erläuterung der Ausdrücke "gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben", "fremde bewegliche Sache" und "Abnötigung" konnte nach Lage des Falles unterbleiben, weil diese deskriptiven Tatbestandsmerkmale in ihrem Sinngehalt im Rahmen des allgemeinen Sprachgebrauches gelegen und als solche für jedermann verständlich sind vergleiche Mayerhofer aaO E 30 und 30a).
Ebenso unbegründet ist der Vorwurf einer infolge Unvollständigkeit unrichtigen Rechtsbelehrung zur subjektiven Tatseite, weil sich auch der rechtsbegriffliche Inhalt des Ausdrucks "Vorsatz" mit der nach allgemeiner Vorstellung ihm zugeordneten Bedeutung deckt (13 Os 41/80) und die Geschworenen hinsichtlich des Erfordernisses eines sich auch auf die Deliktsqualifikation des § 143 Satz 1 zweiter Fall StGB beziehenden Vorsatzes ausdrücklich belehrt wurden (S 4 f).Ebenso unbegründet ist der Vorwurf einer infolge Unvollständigkeit unrichtigen Rechtsbelehrung zur subjektiven Tatseite, weil sich auch der rechtsbegriffliche Inhalt des Ausdrucks "Vorsatz" mit der nach allgemeiner Vorstellung ihm zugeordneten Bedeutung deckt (13 Os 41/80) und die Geschworenen hinsichtlich des Erfordernisses eines sich auch auf die Deliktsqualifikation des Paragraph 143, Satz 1 zweiter Fall StGB beziehenden Vorsatzes ausdrücklich belehrt wurden (S 4 f).
Aus welchen Erwägungen zu der auf das Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Satz 1 zweiter Fall StGB gerichteten Hauptfrage I Erläuterungen zum Begriff der Fahrlässigkeit für erforderlich gehalten werden, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.Aus welchen Erwägungen zu der auf das Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Satz 1 zweiter Fall StGB gerichteten Hauptfrage römisch eins Erläuterungen zum Begriff der Fahrlässigkeit für erforderlich gehalten werden, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.
Das Vorbringen der Tatsachenrüge (Z 10a), die die belastenden Angaben des Angeklagten R***** zur Gänze mit Stillschweigen übergeht und durch teils isolierte, teils mißverständliche Wiedergabe der Angaben der Zeugin Theresia E***** seine Tatmitwirkung in Abrede zu stellen trachtet, erschöpft sich in Wahrheit insgesamt in einer (hier) unzulässigen Bekämpfung der allein den Geschworenen obliegenden Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung, ohne erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Verdikt festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken.Das Vorbringen der Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,), die die belastenden Angaben des Angeklagten R***** zur Gänze mit Stillschweigen übergeht und durch teils isolierte, teils mißverständliche Wiedergabe der Angaben der Zeugin Theresia E***** seine Tatmitwirkung in Abrede zu stellen trachtet, erschöpft sich in Wahrheit insgesamt in einer (hier) unzulässigen Bekämpfung der allein den Geschworenen obliegenden Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung, ohne erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Verdikt festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Hinweise auf eine Linkshänderschaft des Beschwerdeführers haben als unzulässige Neuerungen außer Betracht zu bleiben.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB unter Anwendung des § 28 StGB zehn Jahre Freiheitsstrafe.Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB zehn Jahre Freiheitsstrafe.
Es wertete bei der Strafbemessung das Teilgeständnis und die Sicherstellung der Beute als mildernd, als erschwerend hingegen die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen, die führende Beteiligung am Schuldspruchfaktum I 1 und die Wiederholung des Raubes.Es wertete bei der Strafbemessung das Teilgeständnis und die Sicherstellung der Beute als mildernd, als erschwerend hingegen die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen, die führende Beteiligung am Schuldspruchfaktum römisch eins 1 und die Wiederholung des Raubes.
Auch die eine Strafreduktion anstrebende Berufung des Angeklagten ist nicht berechtigt.
Ihr ist zunächst zu entgegnen, daß die Tatrichter den Umstand, daß der Beschwerdeführer seinen Komplizen R***** zum Verbrechen des schweren Raubes (I 1) verführt hat (§ 33 Z 3 StGB), unberücksichtigt ließen.Ihr ist zunächst zu entgegnen, daß die Tatrichter den Umstand, daß der Beschwerdeführer seinen Komplizen R***** zum Verbrechen des schweren Raubes (römisch eins 1) verführt hat (Paragraph 33, Ziffer 3, StGB), unberücksichtigt ließen.
Der Milderungsumstand der Berauschung (§ 35 StGB) kommt schon im Hinblick auf die Neigung des Angeklagten N***** zu Aggressionshandlungen in alkoholisiertem Zustand (vgl dazu Vorverurteilungen wegen jeweils unter Alkoholeinfluß verübten Verbrechens des schweren Raubes und Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen zu AZ 11 Vr 3659/84 und 13 E Vr 1823/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz) nicht zum Tragen (Mayerhofer StGB4 § 35 StGB EGr 2 f).Der Milderungsumstand der Berauschung (Paragraph 35, StGB) kommt schon im Hinblick auf die Neigung des Angeklagten N***** zu Aggressionshandlungen in alkoholisiertem Zustand vergleiche dazu Vorverurteilungen wegen jeweils unter Alkoholeinfluß verübten Verbrechens des schweren Raubes und Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen zu AZ 11 römisch fünf r 3659/84 und 13 E römisch fünf r 1823/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz) nicht zum Tragen (Mayerhofer StGB4 Paragraph 35, StGB EGr 2 f).
Ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot durch Annahme des Zusammentreffens zweier Verbrechen mit einem Vergehen und zweifacher Raubbegehung liegt - dem Rechtsmittelstandpunkt zuwider - im Hinblick darauf, daß auch die Nötigung zum Verbrechen qualifiziert ist, nicht vor.
Die über den Angeklagten N***** verhängte Freiheitsstrafe erweist sich unter Berücksichtigung seiner durch gravierende dissoziale, negativistische und destruktive Einstellung geprägten Täterpersönlichkeit (23, 113 f/II), seines in jeder Richtung (auch durch eine Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren Raubes) einschlägig getrübten Vorlebens und der bei der gegebenen Sachlage überdurchschnittlichen Ausprägung krimineller Energie in einem heute fortgesetzt aktuellen Kriminalitätsbereich auch aus der Sicht hier besonders sensibler präventiver Aspekte als tat- und täterbezogen angemessen.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.