Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Die Verfahrensrüge (Z 4) richtet sich gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 10.November 1994 gestellten Antrages auf Einvernahme der Zeugen Franz W*****, Claudia T***** und N.K*****, "welche bestätigen können, daß ich in der Wohnungsanlage 1210 Wien, Brünnerstraße 140 mehrere Wohnungen unentgeltlich und erfolgreich vermittelt habe" sowie Ausforschung (und Vernehmung) der Zeugen Susanne F*****, Christine B*****, Ulrike K*****, Christine K*****, Claudia V*****, Beatrix S***** und Manuela E*****, "zum Beweis dafür, daß diese Zeugen von der Angeklagten über deren Vermittlung unentgeltlich Wohnungen zugewiesen bekommen haben, Beträge, die diese allenfalls der Angeklagten übergeben haben, zweckgewidmet weitergeleitet wurden und ein Großteil dieser Zeugen vorher schriftliche Absagen bekamen, sowie zur Widerlegung der Zeugenaussage des Herrn G*****" (31 f II iVm ON 100).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) richtet sich gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 10.November 1994 gestellten Antrages auf Einvernahme der Zeugen Franz W*****, Claudia T***** und N.K*****, "welche bestätigen können, daß ich in der Wohnungsanlage 1210 Wien, Brünnerstraße 140 mehrere Wohnungen unentgeltlich und erfolgreich vermittelt habe" sowie Ausforschung (und Vernehmung) der Zeugen Susanne F*****, Christine B*****, Ulrike K*****, Christine K*****, Claudia V*****, Beatrix S***** und Manuela E*****, "zum Beweis dafür, daß diese Zeugen von der Angeklagten über deren Vermittlung unentgeltlich Wohnungen zugewiesen bekommen haben, Beträge, die diese allenfalls der Angeklagten übergeben haben, zweckgewidmet weitergeleitet wurden und ein Großteil dieser Zeugen vorher schriftliche Absagen bekamen, sowie zur Widerlegung der Zeugenaussage des Herrn G*****" (31 f römisch zwei in Verbindung mit ON 100).
Dazu ist zunächst festzuhalten, daß - der insoweit nicht aktenkonformen Beschwerdeargumentation zuwider - der Zeuge G*****, auf den die Rüge ersichtlich Bezug nimmt, Interventionen in Wohnungsangelegenheiten nicht grundsätzlich in Frage stellte, im übrigen aber deponierte, daß die Angeklagte weder bei ihm noch bei den ihm unterstellten Beamten interveniert habe (548 f I). Soweit die Beschwerdeführerin die Widerlegung der Aussage des genannten Zeugen anstrebt, hätte ihr Beweisantrag - wenn sich dies (wie hier) nicht schon aus der gegebenen Sachlage ergibt - auch angeben müssen, inwieweit das bei Durchführung der beantragten Beweise ihrer Ansicht nach zu erwartende Ergebnis der Beweisaufnahme für die Schuldfrage von Bedeutung ist und aus welchem Grund erwartet werden kann, daß die Durchführung der beantragten Beweise auch tatsächlich das von der Antragstellerin behauptete Ergebnis haben werde. Mit dem in Rede stehenden Beweisantrag hat die Angeklagte aber ein diesbezügliches Vorbringen unterlassen, obwohl die prozessuale Antragstauglichkeit vor dem Hintergrund der bis dahin angefallenen Verfahrensergebnisse laut Urteilsseite 7 ff davon unabdingbar abhing. Weder steht nämlich das Beweisergebnis, daß die Angeklagte unsubstantiierte Wohnungen verfahrensfremden Personen unentgeltlich vermittelt bzw ihr in diesem Zusammenhang übergebene - ebenfalls unsubstantiierte - Geldbeträge ordnungsgemäß weitergeleitet hat, der Annahme tatbestandsmäßigen Verhaltens logisch entgegen noch wurde dargelegt, aus welchen Gründen die Aussagen der beantragten Zeugen die Eignung haben sollten, die im gegebenen Sachkonnex allein entscheidungsrelevante Aussage des Zeugen G***** zu widerlegen. Der den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechende Beweisantrag unterlag daher zur Gänze der Abweisung, ohne daß hiedurch Verteidigungsrechte verkürzt wurden.Dazu ist zunächst festzuhalten, daß - der insoweit nicht aktenkonformen Beschwerdeargumentation zuwider - der Zeuge G*****, auf den die Rüge ersichtlich Bezug nimmt, Interventionen in Wohnungsangelegenheiten nicht grundsätzlich in Frage stellte, im übrigen aber deponierte, daß die Angeklagte weder bei ihm noch bei den ihm unterstellten Beamten interveniert habe (548 f römisch eins). Soweit die Beschwerdeführerin die Widerlegung der Aussage des genannten Zeugen anstrebt, hätte ihr Beweisantrag - wenn sich dies (wie hier) nicht schon aus der gegebenen Sachlage ergibt - auch angeben müssen, inwieweit das bei Durchführung der beantragten Beweise ihrer Ansicht nach zu erwartende Ergebnis der Beweisaufnahme für die Schuldfrage von Bedeutung ist und aus welchem Grund erwartet werden kann, daß die Durchführung der beantragten Beweise auch tatsächlich das von der Antragstellerin behauptete Ergebnis haben werde. Mit dem in Rede stehenden Beweisantrag hat die Angeklagte aber ein diesbezügliches Vorbringen unterlassen, obwohl die prozessuale Antragstauglichkeit vor dem Hintergrund der bis dahin angefallenen Verfahrensergebnisse laut Urteilsseite 7 ff davon unabdingbar abhing. Weder steht nämlich das Beweisergebnis, daß die Angeklagte unsubstantiierte Wohnungen verfahrensfremden Personen unentgeltlich vermittelt bzw ihr in diesem Zusammenhang übergebene - ebenfalls unsubstantiierte - Geldbeträge ordnungsgemäß weitergeleitet hat, der Annahme tatbestandsmäßigen Verhaltens logisch entgegen noch wurde dargelegt, aus welchen Gründen die Aussagen der beantragten Zeugen die Eignung haben sollten, die im gegebenen Sachkonnex allein entscheidungsrelevante Aussage des Zeugen G***** zu widerlegen. Der den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechende Beweisantrag unterlag daher zur Gänze der Abweisung, ohne daß hiedurch Verteidigungsrechte verkürzt wurden.
Nur der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, daß die als Entlastungszeugin geführte Christine K***** in dem gegen die Angeklagte ergangenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.Mai 1991, GZ 3 c Vr 8226/88-52, im Schuldspruchfaktum I 1. mit einem Schaden in der Höhe von 220.000 S als Betrugsopfer aufscheint.Nur der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, daß die als Entlastungszeugin geführte Christine K***** in dem gegen die Angeklagte ergangenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.Mai 1991, GZ 3 c römisch fünf r 8226/88-52, im Schuldspruchfaktum römisch eins 1. mit einem Schaden in der Höhe von 220.000 S als Betrugsopfer aufscheint.
Auch die unter dem Gesichtspunkt unzureichender Begründung erhobene Mängelrüge (Z 5) geht ins Leere, weil sie sich in Wahrheit im Versuch erschöpft, der leugnenden Verantwortung der Angeklagten (auch) zum Faktum 2. unter Bezugnahme auf die Angaben der Zeugin N*****, die die Tatrichter als falsche Beweisaussage werteten (US 10), und ein seinerzeit zu Wilfried Z***** bestandenes Naheverhältnis doch noch zum Durchbruch zu verhelfen, und somit nach Art einer Schuldberufung in hier unzulässiger Weise die erstgerichtliche Beweiswürdigung bekämpft.Auch die unter dem Gesichtspunkt unzureichender Begründung erhobene Mängelrüge (Ziffer 5,) geht ins Leere, weil sie sich in Wahrheit im Versuch erschöpft, der leugnenden Verantwortung der Angeklagten (auch) zum Faktum 2. unter Bezugnahme auf die Angaben der Zeugin N*****, die die Tatrichter als falsche Beweisaussage werteten (US 10), und ein seinerzeit zu Wilfried Z***** bestandenes Naheverhältnis doch noch zum Durchbruch zu verhelfen, und somit nach Art einer Schuldberufung in hier unzulässiger Weise die erstgerichtliche Beweiswürdigung bekämpft.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen (§ 285 i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.