Keine der Haftinstanzen begründete den Haft- grund der Tatbegehungsgefahr im Sinne des in allen Beschwerden stereotyp wiederholten sogenannten "Ewigkeitseinwandes" mit der insoweit im Bereich der Suchtgiftkriminalität gegebenen abstrakten Gefahr weiterer Delinquenz, sondern unter vollständiger Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles damit, daß der seit Jahren in der Drogenszene verankerte Beschwerdeführer, der trotz dreimaliger Verurteilungen wegen § 16 SGG spätestens seit 1996 wieder regelmäßig Haschisch konsumierte, wegen seiner ungeachtet einer geregelten Beschäftigung angehäuften Schulden im September 1997 einen gewerbsmäßigen Handel mit Haschisch begann, diesen im November 1997 mit massiver Dimension fortsetzte und sich durch Verleumdung eines Beamten seine Drogenbezugsquelle offenhielt.Keine der Haftinstanzen begründete den Haft- grund der Tatbegehungsgefahr im Sinne des in allen Beschwerden stereotyp wiederholten sogenannten "Ewigkeitseinwandes" mit der insoweit im Bereich der Suchtgiftkriminalität gegebenen abstrakten Gefahr weiterer Delinquenz, sondern unter vollständiger Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles damit, daß der seit Jahren in der Drogenszene verankerte Beschwerdeführer, der trotz dreimaliger Verurteilungen wegen Paragraph 16, SGG spätestens seit 1996 wieder regelmäßig Haschisch konsumierte, wegen seiner ungeachtet einer geregelten Beschäftigung angehäuften Schulden im September 1997 einen gewerbsmäßigen Handel mit Haschisch begann, diesen im November 1997 mit massiver Dimension fortsetzte und sich durch Verleumdung eines Beamten seine Drogenbezugsquelle offenhielt.
Bei dieser Konstellation beurteilte das Oberlan- desgericht die im Entscheidungszeitpunkt nicht verifizierbare bloße Behauptung des Beschwerdeführers, er lehne seit seiner Verhaftung jeden weiteren Drogenkonsum ab und werde sich eines weiteren Drogenhandels enthalten, zu Recht als gänzlich ungeeignet, die für eine Fortsetzung einschlägiger Delinquenz sprechenden, oben bezeichneten bestimmten Tatsachen zu entkräften.
Angesichts des bei gleicher Sachlage unverändert wiederholten Einwandes gegen den Haftgrund konnte der Gerichtshof zweiter Instanz ohne Verletzung seiner Begründungspflicht insoweit durchaus auf die meritorische Erledigung in seiner Vorentscheidung verweisen.
Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung stützte sich das Beschwerdegericht rechtsrichtig auf die Höhe und die Art der in erster Instanz ausgesprochenen Strafe, ohne unzu- lässigerweise auf die Erfolgsaussichten der dagegen angemel- deten Berufung einzugehen (14 Os 19/97). Die Beschwerde- behauptung, der erstgerichtliche Sanktionsausspruch lasse eine Revision zugunsten des Beschwerdeführers als besonders naheliegend oder gar sicher erwarten und scheide deshalb als Maßstab bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung aus, ist bei der konkreten Fallkonstellation unzutreffend.
Daran ändert im übrigen auch der Umstand nichts, daß das Oberlandesgericht den Strafausspruch schließlich doch unter weitgehender Anwendung des § 43 a Abs 3 StGB abänderte; denn diese Entscheidung beruht maßgeblich auf einer rechtsfehlerhaften Beurteilung der Tilgbarkeit der Vorstrafen und damit auf unrichtigen Strafzumessungsgründen, weil das Berufungsgericht entgegen § 4 Abs 2 letzter Satz TilgG bei der Berechnung der Tilgungsfrist deren Verlängerung durch die zuletzt rechts- kräftig gewordene Verurteilung (Position 4 der Strafregister- auskunft) nicht berücksichtigte. Richtigerweise waren die Vorstrafen demnach sowohl bei der Entscheidung über die Haftbeschwerde als auch bei der Berufungsentscheidung nicht tilgbar.Daran ändert im übrigen auch der Umstand nichts, daß das Oberlandesgericht den Strafausspruch schließlich doch unter weitgehender Anwendung des Paragraph 43, a Absatz 3, StGB abänderte; denn diese Entscheidung beruht maßgeblich auf einer rechtsfehlerhaften Beurteilung der Tilgbarkeit der Vorstrafen und damit auf unrichtigen Strafzumessungsgründen, weil das Berufungsgericht entgegen Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz TilgG bei der Berechnung der Tilgungsfrist deren Verlängerung durch die zuletzt rechts- kräftig gewordene Verurteilung (Position 4 der Strafregister- auskunft) nicht berücksichtigte. Richtigerweise waren die Vorstrafen demnach sowohl bei der Entscheidung über die Haftbeschwerde als auch bei der Berufungsentscheidung nicht tilgbar.
Da überdies die behaupteten zeitlichen Voraus- setzungen einer bedingten Entlassung im relevanten Zeitpunkt bei weitem nicht vorlagen, war die Beschwerde mangels Grundrechtsverletzung ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Da überdies die behaupteten zeitlichen Voraus- setzungen einer bedingten Entlassung im relevanten Zeitpunkt bei weitem nicht vorlagen, war die Beschwerde mangels Grundrechtsverletzung ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.