Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Ns 10/21f×

Entscheidung 13 Ns 10/21f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Ns10/21f

Entscheidungsdatum

22.02.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Februar 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen Andreas S***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 8 Hv 29/14k des Landesgerichts Eisenstadt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts stellt für sich allein keinen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar (RIS-Justiz RS0129146). Bestehen aufgrund des Gesundheitszustands Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten, ist dies von Amts wegen wahrzunehmen und einer Überprüfung zu unterziehen (zuletzt 13 Ns 93/20k). Eine Delegierung nach Innsbruck, wie beantragt, würde eine größere Reisebewegung der in Wien und St. Pölten wohnhaften Zeugen bedeuten.

Textnummer

E130901

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0130NS00010.21F.0222.000

Im RIS seit

31.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2021

Dokumentnummer

JJT_20210222_OGH0002_0130NS00010_21F0000_000