Entscheidung 13 Ns 10/21f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.02.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Februar 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen Andreas S***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 8 Hv 29/14k des Landesgerichts Eisenstadt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 22. Februar 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen Andreas S***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 8 Hv 29/14k des Landesgerichts Eisenstadt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts stellt für sich allein keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS-Justiz RS0129146). Bestehen aufgrund des Gesundheitszustands Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten, ist dies von Amts wegen wahrzunehmen und einer Überprüfung zu unterziehen (zuletzt 13 Ns 93/20k). Eine Delegierung nach Innsbruck, wie beantragt, würde eine größere Reisebewegung der in Wien und St. Pölten wohnhaften Zeugen bedeuten.Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts stellt für sich allein keinen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar (RIS-Justiz RS0129146). Bestehen aufgrund des Gesundheitszustands Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten, ist dies von Amts wegen wahrzunehmen und einer Überprüfung zu unterziehen (zuletzt 13 Ns 93/20k). Eine Delegierung nach Innsbruck, wie beantragt, würde eine größere Reisebewegung der in Wien und St. Pölten wohnhaften Zeugen bedeuten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0130NS00010.21F.0222.000
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2021
Dokumentnummer
JJT_20210222_OGH0002_0130NS00010_21F0000_000