Entscheidung 13 Ns 93/20k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
07.10.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen Eva G***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 27 Hv 49/17t des Landesgerichts Innsbruck über den Antrag der Angeklagten Eva G***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen Eva G***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 27 Hv 49/17t des Landesgerichts Innsbruck über den Antrag der Angeklagten Eva G***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Wohnsitzwechsel der Angeklagten stellt keinen Delegierungsgrund dar (RIS-Justiz RS0129146). Bestehen Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten, ist dies von Amts wegen wahrzunehmen und einer Überprüfung zu unterziehen (11 Ns 17/15m).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0130NS00093.20K.1007.000
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2020
Dokumentnummer
JJT_20201007_OGH0002_0130NS00093_20K0000_000