Entscheidung 13 Ns 100/20i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.12.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Dezember 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Pöttinger in der Strafsache gegen Mag. Karin K***** und weitere Verdächtige wegen Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 12 Bl 4/20b des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Wolfgang Ko***** auf Delegierung nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 9. Dezember 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Pöttinger in der Strafsache gegen Mag. Karin K***** und weitere Verdächtige wegen Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 12 Bl 4/20b des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Wolfgang Ko***** auf Delegierung nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Text
Gründe:
Delegierung ist gemäß § 39 Abs 1 StPO nur im Stadium des Haupt- und des Rechtsmittelverfahrens möglich.Delegierung ist gemäß Paragraph 39, Absatz eins, StPO nur im Stadium des Haupt- und des Rechtsmittelverfahrens möglich.
Das hier in Rede stehende Verfahren wurde nach § 35c StAG beendet, den diesbezüglichen Antrag auf Fortführung wies das Landesgericht für Strafsachen Graz zurück (siehe dazu die am heutigen Tag zu AZ 13 Os 101/20g ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs).Das hier in Rede stehende Verfahren wurde nach Paragraph 35 c, StAG beendet, den diesbezüglichen Antrag auf Fortführung wies das Landesgericht für Strafsachen Graz zurück (siehe dazu die am heutigen Tag zu AZ 13 Os 101/20g ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs).
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag des Genannten auf Zuweisung „an ein Rechtsmittelgericht in Tirol“ war daher schon mangels Vorliegens eines anhängigen Haupt- oder Rechtsmittelverfahrens als unzulässig zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0130NS00100.20I.1209.000
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2021
Dokumentnummer
JJT_20201209_OGH0002_0130NS00100_20I0000_000