[6] Gemäß § 37 Abs 1 erster Satz StPO ist im Fall gleichzeitiger Anklage einer Person wegen mehrerer Straftaten das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen. Da kein vorrangiger Anknüpfungstatbestand nach § 37 Abs 2 erster Satz StPO besteht, kommt das Verfahren vorliegend dem Gericht zu, in dessen (nach § 36 Abs 3 StPO zu bestimmende; zu Subsumtionseinheiten siehe RIS-Justiz RS0131445) Zuständigkeit die frühere Straftat fällt (§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO). Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, erster Satz StPO ist im Fall gleichzeitiger Anklage einer Person wegen mehrerer Straftaten das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen. Da kein vorrangiger Anknüpfungstatbestand nach Paragraph 37, Absatz 2, erster Satz StPO besteht, kommt das Verfahren vorliegend dem Gericht zu, in dessen (nach Paragraph 36, Absatz 3, StPO zu bestimmende; zu Subsumtionseinheiten siehe RIS-Justiz RS0131445) Zuständigkeit die frühere Straftat fällt (Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz StPO).
[7] Gemäß § 36 Abs 3 StPO ist für das Hauptverfahren primär das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Ausführungsort ist jener Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen (RIS-Justiz RS0127231 [T10]). Liegt dieser Ort im Ausland oder kann er nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem der Erfolg eingetreten ist oder hätte eintreten sollen, fehlt es an einem solchen, der Ort, an dem der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem er betreten wurde. Gemäß Paragraph 36, Absatz 3, StPO ist für das Hauptverfahren primär das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Ausführungsort ist jener Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen (RIS-Justiz RS0127231 [T10]). Liegt dieser Ort im Ausland oder kann er nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem der Erfolg eingetreten ist oder hätte eintreten sollen, fehlt es an einem solchen, der Ort, an dem der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem er betreten wurde.
[8] Wo konkret in Wien (vgl ON 2.5 S 4: „in einem Gebäude der C*“) aber die Angeklagte bei der Tat am 19. September 2022 gehandelt (das Antragsformular unrichtig ausgefüllt) hat, ist dem Akt nicht zu entnehmen. Bloße Vermutungen stellen diesen Anknüpfungstatbestand ebenso wenig her wie ein allenfalls wahrscheinlicher Tatort (RIS-Justiz RS0127231 [T4]). Wo konkret in Wien vergleiche ON 2.5 S 4: „in einem Gebäude der C*“) aber die Angeklagte bei der Tat am 19. September 2022 gehandelt (das Antragsformular unrichtig ausgefüllt) hat, ist dem Akt nicht zu entnehmen. Bloße Vermutungen stellen diesen Anknüpfungstatbestand ebenso wenig her wie ein allenfalls wahrscheinlicher Tatort (RIS-Justiz RS0127231 [T4]).
[9] Gleiches gilt – in Ermangelung von aktenkundigen Erhebungsergebnissen zur Art und Weise der (Aus-)Zahlung der Grundversorgung durch den Fonds S* – für den Ort des Erfolgseintritts (zum Ort des Erfolgseintritts bei Banküberweisungen siehe RIS-Justiz RS0130479 [T1]). Allein der in den Akten angeführte Sitz des Fonds in 1030 Wien (ON 2.2, 6) ist als Anknüpfungspunkt nicht geeignet.
[10] Ihren Wohnsitz (§ 36 Abs 3 zweiter Satz StPO) hatte die Angeklagte zum (ausschlaggebenden [RIS-Justiz RS0130478]) Zeitpunkt des Einbringens der Anklage am 28. Jänner 2026 nach dem Aktenstand im Sprengel des Bezirksgerichts Bregenz (ON 6). Ihren Wohnsitz (Paragraph 36, Absatz 3, zweiter Satz StPO) hatte die Angeklagte zum (ausschlaggebenden [RIS-Justiz RS0130478]) Zeitpunkt des Einbringens der Anklage am 28. Jänner 2026 nach dem Aktenstand im Sprengel des Bezirksgerichts Bregenz (ON 6).
[11] Diesem kommt daher die Zuständigkeit zur Führung des Hauptverfahrens zu.