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Rechtssatz RS0131445

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0131445

Entscheidungsdatum

01.06.2026

Rechtssatz

Die örtliche Zuständigkeit ist bei Subsumtionseinheiten zwar hinsichtlich jeder der  zusammenzufassenden (real konkurrierenden) Straftaten nach den Kriterien des Paragraph 36, StPO zu ermitteln. Bezugspunkt für die sodann nach Paragraph 37, Absatz 2, zweiter und dritter Satz StPO vorzunehmende Beurteilung, welches Gericht für das wegen aller Straftaten gemeinsam zu führende Hauptverfahren örtlich zuständig ist, ist aber jeder einzelne deren Tatorte (weil an jedem eine Ausführungshandlung gesetzt wurde; Paragraph 36, Absatz 3, StPO), es sei denn die Qualifikation, die die sachliche Zuständigkeit eines höherrangigen Gerichts nach sich zieht, wäre nach der Verdachtslage durch eine einzige dieser Straftaten verwirklicht worden. Ergibt sich das Überschreiten einer qualifikationsbegründenden Wertgrenze hingegen nur durch Zusammenrechnung, kommt es demnach auch nicht darauf an, welche der dem Angeklagten zur Last gelegten Tathandlungen hiefür letztlich ausschlaggebend war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131445

Im RIS seit

03.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2026

Dokumentnummer

JJR_20170523_OGH0002_0140NS00027_17G0000_001