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Entscheidung 14 Ns 23/22a×

Entscheidung 14 Ns 23/22a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0123444 Rechtssatz 10.03.2008Strafrecht
Eine Verbindung mehrerer Verfahren bei Gericht und eine zu diesem Zweck vorgenommene Abtretung sind gemäß § 37 Abs 3 StPO nur zulässig, wenn in allen hievon betroffenen Verfahren bereits eine rechtswirksame Anklage vorliegt. Die Abtretung eines Verfahrens z …
RS0130479 Rechtssatz 21.12.2015Strafrecht
Der Vermögensschaden tritt bei einer Überweisung von einem Bankkonto auf ein anderes bereits bei Abbuchung vom Konto des Auftraggebers und nicht erst durch die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers ein; letztere bewirkt nur die - kein Tatbestandserfordern …
RS0131445 Rechtssatz 23.05.2017Strafrecht
Die örtliche Zuständigkeit ist bei Subsumtionseinheiten zwar hinsichtlich jeder der zusammenzufassenden (real konkurrierenden) Straftaten nach den Kriterien des § 36 StPO zu ermitteln. Bezugspunkt für die sodann nach § 37 Abs 2 zweiter und dritter Satz StPO …
RS0132460 Rechtssatz 26.02.2019Strafrecht
Wird eines von zwei (mit jeweils rechtswirksamer Anklage zugleich anhängigen) konnexen Hauptverfahren beendet, ohne dass die nach § 37 Abs 3 StPO gebotene Verfahrensverbindung verfügt wurde, ist für das andere, (allein) anhängig verbliebene Verfahren grunds …
RS0133997 Rechtssatz 21.04.2022Strafrecht
Im Fall sukzessiver Anklageerhebung ist das nach § 37 Abs 2 erster Satz oder Abs 3 zweiter Halbsatz StPO zu ermittelnde Gericht für das zu verbindende Verfahren örtlich zuständig. Damit kommt die Verfahrensverbindung primär dem höherrangigen Spruchkörper, u …