[4] Gegen diese Anklageschrift erhoben die Angeklagten – jeweils aus dem Grund des § 212 Z 6 StPO – Einspruch (ON 97 und ON 98.2). Gegen diese Anklageschrift erhoben die Angeklagten – jeweils aus dem Grund des Paragraph 212, Ziffer 6, StPO – Einspruch (ON 97 und ON 98.2).
[5] Die Vorsitzende des Schöffengerichts teilte dem Oberlandesgericht zudem mit, dass sie Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Leoben habe (§ 213 Abs 6 StPO), weil kein Tatort im Sprengel dieses Gerichts liege. Der „zeitlich erste Tatort“ liege in Krems an der Donau; folglich sei das dortige Landesgericht als Schöffengericht zuständig sei (ON 1.79). Die Vorsitzende des Schöffengerichts teilte dem Oberlandesgericht zudem mit, dass sie Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Leoben habe (Paragraph 213, Absatz 6, StPO), weil kein Tatort im Sprengel dieses Gerichts liege. Der „zeitlich erste Tatort“ liege in Krems an der Donau; folglich sei das dortige Landesgericht als Schöffengericht zuständig sei (ON 1.79).
[6] Mit Beschluss vom 22. April 2026, AZ 9 Bs 119/26g, wies das Oberlandesgericht Graz den Einspruch des Angeklagten C* als unzulässig zurück.
[7] Unter einem legte es – nach Verneinen der Einspruchsgründe der Z 1 bis 5, 7 und 8 des § 212 StPO und Entscheidung über die Haft (§ 214 Abs 3 StPO) – die Akten nach § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO dem Obersten Gerichtshof vor, weil es für möglich hielt, dass ein im Sprengel des Oberlandesgerichts Wien liegendes Gericht (konkret: das Landesgericht Krems an der Donau) zuständig sei (ON 104.4).Unter einem legte es – nach Verneinen der Einspruchsgründe der Ziffer eins bis 5, 7 und 8 des Paragraph 212, StPO und Entscheidung über die Haft (Paragraph 214, Absatz 3, StPO) – die Akten nach Paragraph 215, Absatz 4, zweiter Satz StPO dem Obersten Gerichtshof vor, weil es für möglich hielt, dass ein im Sprengel des Oberlandesgerichts Wien liegendes Gericht (konkret: das Landesgericht Krems an der Donau) zuständig sei (ON 104.4).
Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
[8] Gemäß § 37 Abs 1 erster Satz StPO ist im Fall gleichzeitiger Anklage mehrerer beteiligter Personen (§ 12 StGB) oder einer Person wegen mehrerer Straftaten das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen. Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, erster Satz StPO ist im Fall gleichzeitiger Anklage mehrerer beteiligter Personen (Paragraph 12, StGB) oder einer Person wegen mehrerer Straftaten das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen.
[9] Dabei ist unter Gerichten verschiedener Ordnung das höhere, unter Gerichten gleicher Ordnung jenes mit Sonderzuständigkeit für alle Verfahren zuständig, wobei das Gericht, das für einen unmittelbaren Täter zuständig ist, das Verfahren gegen Beteiligte an sich zieht (§ 37 Abs 2 erster Satz StPO). Im Übrigen kommt das Verfahren im Fall mehrerer Straftaten dem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt (§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO). Dabei ist unter Gerichten verschiedener Ordnung das höhere, unter Gerichten gleicher Ordnung jenes mit Sonderzuständigkeit für alle Verfahren zuständig, wobei das Gericht, das für einen unmittelbaren Täter zuständig ist, das Verfahren gegen Beteiligte an sich zieht (Paragraph 37, Absatz 2, erster Satz StPO). Im Übrigen kommt das Verfahren im Fall mehrerer Straftaten dem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt (Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz StPO).
[10] Wenn jedoch für das Ermittlungsverfahren eine Staatsanwaltschaft bei einem Gericht zuständig war, in dessen Sprengel auch nur eine der angeklagten strafbaren Handlungen begangen worden sein soll, so ist dieses Gericht zuständig (§ 37 Abs 2 dritter Satz StPO). Wenn jedoch für das Ermittlungsverfahren eine Staatsanwaltschaft bei einem Gericht zuständig war, in dessen Sprengel auch nur eine der angeklagten strafbaren Handlungen begangen worden sein soll, so ist dieses Gericht zuständig (Paragraph 37, Absatz 2, dritter Satz StPO).
[11] Nach dieser Gesetzessystematik normiert der dritte Satz des § 37 Abs 2 StPO eine Ausnahme zum zweiten, nicht jedoch zum ersten Satz dieser Bestimmung (RIS-Justiz RS0124935). Nach dieser Gesetzessystematik normiert der dritte Satz des Paragraph 37, Absatz 2, StPO eine Ausnahme zum zweiten, nicht jedoch zum ersten Satz dieser Bestimmung (RIS-Justiz RS0124935).
[12] Im vorliegenden Fall infolge (subjektiv-objektiver) Konnexität (§ 37 Abs 1 StPO) gesetzmäßig (vgl RIS-Justiz RS0127578) gemeinsamer Anklage bedeutet dies, dass für die Frage der örtlichen Zuständigkeitsbegründung nur jene strafbaren Handlungen (§ 211 Abs 1 Z 2 StPO) in den Blick zu nehmen sind, die sachlich in die Zuständigkeit des Schöffengerichts ressortieren (13 Ns 21/09f, 13 Ns 32/17k, 13 Ns 94/20g). Im vorliegenden Fall infolge (subjektiv-objektiver) Konnexität (Paragraph 37, Absatz eins, StPO) gesetzmäßig vergleiche RIS-Justiz RS0127578) gemeinsamer Anklage bedeutet dies, dass für die Frage der örtlichen Zuständigkeitsbegründung nur jene strafbaren Handlungen (Paragraph 211, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) in den Blick zu nehmen sind, die sachlich in die Zuständigkeit des Schöffengerichts ressortieren (13 Ns 21/09f, 13 Ns 32/17k, 13 Ns 94/20g).
[13] Bezugspunkt der angesprochenen Prüfung nach § 37 StPO ist der von der Anklage vorgegebene Prozessgegenstand. Dabei orientiert sich das Gericht – ohne Bindung an die Angaben in der Anklageschrift – an der Aktenlage (vgl RIS-Justiz RS0131309; Oshidari, WK-StPO § 38 Rz 2/1). Bezugspunkt der angesprochenen Prüfung nach Paragraph 37, StPO ist der von der Anklage vorgegebene Prozessgegenstand. Dabei orientiert sich das Gericht – ohne Bindung an die Angaben in der Anklageschrift – an der Aktenlage vergleiche RIS-Justiz RS0131309; Oshidari, WK-StPO Paragraph 38, Rz 2/1).
[14] Nach Anklagevorwurf und Aktenlage wird die schöffengerichtliche Zuständigkeit – zufolge eines insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Werts des (intendierten) Vorteils – allein über die K* zur Last gelegte strafbare Handlung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, § 130 Abs 1 erster Fall, § 15 StGB (A./) begründet (§ 31 Abs 3 Z 6a StPO). Solcherart haben die weiteren den beiden Angeklagten zur Last liegenden strafbaren Handlungen (B./ und C./ sowie A./ betreffend C*) für die vorliegend zu klärende Zuständigkeitsfrage außer Betracht zu bleiben. Nach Anklagevorwurf und Aktenlage wird die schöffengerichtliche Zuständigkeit – zufolge eines insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Werts des (intendierten) Vorteils – allein über die K* zur Last gelegte strafbare Handlung nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 130, Absatz eins, erster Fall, Paragraph 15, StGB (A./) begründet (Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 6 a, StPO). Solcherart haben die weiteren den beiden Angeklagten zur Last liegenden strafbaren Handlungen (B./ und C./ sowie A./ betreffend C*) für die vorliegend zu klärende Zuständigkeitsfrage außer Betracht zu bleiben.
[15] Bei Subsumtionseinheiten (hier: nach § 29 StGB) ist die örtliche Zuständigkeit hinsichtlich jeder der zusammenzufassenden Straftaten nach den Kriterien des § 36 (Abs 3) StPO zu ermitteln. Möglicher Anknüpfungspunkt für die nach § 37 Abs 2 zweiter und dritter Satz StPO vorzunehmende Beurteilung, welches Gericht für das wegen aller Straftaten gemeinsam zu führende Hauptverfahren örtlich zuständig ist, ist dabei jeder einzelne der Tatorte (weil an jedem eine Ausführungshandlung gesetzt wurde [§ 36 Abs 3 StPO]), es sei denn, ein Umstand, welcher die sachliche Zuständigkeit eines höherrangigen Gerichts (§ 37 Abs 2 erster Satz StPO) nach sich zieht (hier relevant ein 50.000 Euro übersteigender Wert des [intendierten] Vorteils – § 31 Abs 3 Z 6a StPO), wäre nach der Verdachtslage durch eine einzige dieser Straftaten verwirklicht worden (RIS-Justiz RS0131445; Oshidari, WK-StPO § 37 Rz 5/1; Nordmeyer, WK-StPO § 26 Rz 8/1). Bei Subsumtionseinheiten (hier: nach Paragraph 29, StGB) ist die örtliche Zuständigkeit hinsichtlich jeder der zusammenzufassenden Straftaten nach den Kriterien des Paragraph 36, (Absatz 3,) StPO zu ermitteln. Möglicher Anknüpfungspunkt für die nach Paragraph 37, Absatz 2, zweiter und dritter Satz StPO vorzunehmende Beurteilung, welches Gericht für das wegen aller Straftaten gemeinsam zu führende Hauptverfahren örtlich zuständig ist, ist dabei jeder einzelne der Tatorte (weil an jedem eine Ausführungshandlung gesetzt wurde [§ 36 Absatz 3, StPO]), es sei denn, ein Umstand, welcher die sachliche Zuständigkeit eines höherrangigen Gerichts (Paragraph 37, Absatz 2, erster Satz StPO) nach sich zieht (hier relevant ein 50.000 Euro übersteigender Wert des [intendierten] Vorteils – Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 6 a, StPO), wäre nach der Verdachtslage durch eine einzige dieser Straftaten verwirklicht worden (RIS-Justiz RS0131445; Oshidari, WK-StPO Paragraph 37, Rz 5/1; Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 26, Rz 8/1).
[16] Jener Wert des Diebesguts, der die höherrangige Zuständigkeit des Schöffengerichts (§ 37 Abs 2 erster Satz StPO) in Betreff des Angeklagten K* begründet, wurde nach den bisherigen Verfahrensergebnissen nicht schon durch eine einzige Tat, sondern bloß durch Zusammenrechnung (§ 29 StGB) erreicht. Jener Wert des Diebesguts, der die höherrangige Zuständigkeit des Schöffengerichts (Paragraph 37, Absatz 2, erster Satz StPO) in Betreff des Angeklagten K* begründet, wurde nach den bisherigen Verfahrensergebnissen nicht schon durch eine einzige Tat, sondern bloß durch Zusammenrechnung (Paragraph 29, StGB) erreicht.
[17] Zuständigkeit des Einzelrichters des Landesgerichts (§ 31 Abs 4 Z 1 StPO) ergäbe sich vorliegend – neben zwei (für sich) nach § 128 Abs 1 Z 5 StGB wertqualifizierten Diebstahlshandlungen (A./I./11./ und A./II./5./) – aus dem Verdacht gewerbsmäßiger Begehung (§ 130 Abs 1 erster Fall StGB), wobei Gewerbsmäßigkeit nur nach § 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB in Frage kommt. Zufolge dessen Voraussetzung früherer Begehung zweier solcher Taten begründen – bei isolierter Betrachtung – erst die chronologisch dritte Tat und sämtliche dieser nachfolgenden (Diebstahls-)Taten (A./II./3./ bis A./II./6./ und A./I./) die höherrangige Zuständigkeit, weshalb für die Frage der Zuständigkeitsbegründung nur diese Straftaten (jene zu A./II./1./ und A./II./2./ fallen für sich gesehen in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts) in den Blick zu nehmen sind (vgl RIS-Justiz RS0133394 [T1 und T2]). Zuständigkeit des Einzelrichters des Landesgerichts (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer eins, StPO) ergäbe sich vorliegend – neben zwei (für sich) nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB wertqualifizierten Diebstahlshandlungen (A./I./11./ und A./II./5./) – aus dem Verdacht gewerbsmäßiger Begehung (Paragraph 130, Absatz eins, erster Fall StGB), wobei Gewerbsmäßigkeit nur nach Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall StGB in Frage kommt. Zufolge dessen Voraussetzung früherer Begehung zweier solcher Taten begründen – bei isolierter Betrachtung – erst die chronologisch dritte Tat und sämtliche dieser nachfolgenden (Diebstahls-)Taten (A./II./3./ bis A./II./6./ und A./I./) die höherrangige Zuständigkeit, weshalb für die Frage der Zuständigkeitsbegründung nur diese Straftaten (jene zu A./II./1./ und A./II./2./ fallen für sich gesehen in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts) in den Blick zu nehmen sind vergleiche RIS-Justiz RS0133394 [T1 und T2]).
[18] Von diesen Taten wurde (nach Anklage und Aktenlage) keine im Sprengel jenes Gerichts begangen (RIS-Justiz RS0133476), bei dem die anklagende Staatsanwaltschaft (14 Ns 60/15g) ihren Sitz hat, weshalb Zuständigkeitsbegründung nach § 37 Abs 2 dritter Satz StPO hier ausscheidet. Von diesen Taten wurde (nach Anklage und Aktenlage) keine im Sprengel jenes Gerichts begangen (RIS-Justiz RS0133476), bei dem die anklagende Staatsanwaltschaft (14 Ns 60/15g) ihren Sitz hat, weshalb Zuständigkeitsbegründung nach Paragraph 37, Absatz 2, dritter Satz StPO hier ausscheidet.
[19] Es gibt daher nach § 37 Abs 2 zweiter Satz StPO die Zuständigkeit für die früheste (hier: in die Zuständigkeit des Einzelrichters des Landesgerichts fallende) Straftat (innerhalb der in den Blick zu nehmenden Subsumtionseinheit) den Ausschlag (11 Ns 14/20b). Dies ist die zu Punkt A./II./3./ angeklagte Tat, welche der Angeklagte in Steyr ausgeführt haben soll (ON 39.2, 4 und ON 39.3, 3). Es gibt daher nach Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz StPO die Zuständigkeit für die früheste (hier: in die Zuständigkeit des Einzelrichters des Landesgerichts fallende) Straftat (innerhalb der in den Blick zu nehmenden Subsumtionseinheit) den Ausschlag (11 Ns 14/20b). Dies ist die zu Punkt A./II./3./ angeklagte Tat, welche der Angeklagte in Steyr ausgeführt haben soll (ON 39.2, 4 und ON 39.3, 3).
[20] Demnach war die Sache gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz letzter Halbsatz StPO – entgegen der Stellungnahme der Generalprokuratur nicht dem Oberlandesgericht Wien, sondern – dem Oberlandesgericht Linz zu übermitteln, das zunächst über den (zulässigen) Einspruch des Angeklagten K* gegen die Anklageschrift zu entscheiden hat (RIS-Justiz RS0124585). Dabei bestehen keine Bedenken gegen eine pauschale Verweisung auf die Begründung des bloß zur vorläufigen (nicht bindenden) Prüfung aufgerufenen Oberlandesgerichts Graz, wenn dessen Beurteilung geteilt wird (RIS-Justiz RS0125228). Im Fall der Abweisung des Einspruchs sind die Akten dem zuständigen Gericht zuzuweisen (§ 215 Abs 4 erster Satz StPO). Demnach war die Sache gemäß Paragraph 215, Absatz 4, zweiter Satz letzter Halbsatz StPO – entgegen der Stellungnahme der Generalprokuratur nicht dem Oberlandesgericht Wien, sondern – dem Oberlandesgericht Linz zu übermitteln, das zunächst über den (zulässigen) Einspruch des Angeklagten K* gegen die Anklageschrift zu entscheiden hat (RIS-Justiz RS0124585). Dabei bestehen keine Bedenken gegen eine pauschale Verweisung auf die Begründung des bloß zur vorläufigen (nicht bindenden) Prüfung aufgerufenen Oberlandesgerichts Graz, wenn dessen Beurteilung geteilt wird (RIS-Justiz RS0125228). Im Fall der Abweisung des Einspruchs sind die Akten dem zuständigen Gericht zuzuweisen (Paragraph 215, Absatz 4, erster Satz StPO).