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Entscheidung 14 Ns 31/26h×

Entscheidung 14 Ns 31/26h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Ns31/26h

Entscheidungsdatum

01.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juni 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M., Mag. Riffel und Dr. Farkas in der Strafsache gegen * K* und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 130, Absatz eins, erster Fall, Paragraph 15, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 14 Hv 27/26k des Landesgerichts Leoben, über Vorlage gemäß Paragraph 215, Absatz 4, zweiter Satz StPO durch das Oberlandesgericht Graz, AZ 9 Bs 119/26g, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über den Einspruch des Angeklagten * K* gegen die Anklageschrift übermittelt.

Text

Gründe:

[1]         Mit Anklageschrift vom 27. März 2026 (ON 95) legt die Staatsanwaltschaft Leoben * K* und * C* jeweils das Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 130, Absatz eins, erster Fall, Paragraph 15, StGB (A./), * K* zudem das Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (B./) und das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (C./) zur Last.

[2]              Nach dem Inhalt der Anklageschrift habe/haben

A./ mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung fremder beweglicher Sachen unrechtmäßig zu bereichern, und „ab der zweiten Tat in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen ein nicht bloß geringfügiges, fortlaufendes Einkommen zu verschaffen“, fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro, nicht jedoch 300.000 Euro übersteigenden Wert „(Schaden bzw intendierter Schaden in Bezug auf * K*: EUR 60.178,29 und in Bezug auf * C*: EUR 29.187,23)“ weggenommen oder wegzunehmen versucht, und zwar

römisch eins./ K* und C* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB) sowie unter Beteiligung einer weiteren abgesondert verfolgen Person (Paragraph 12, dritter Fall StGB) Gewahrsamsträgern näher bezeichneter Supermarktfilialen

1./ am 16. Jänner 2026 in S* Spirituosen im Wert von 2.099,09 Euro;

2./ am 17. Jänner 2026 in F* Spirituosen im Wert von 917,43 Euro;

3./ am 19. Jänner 2026 in Se* Spirituosen im Wert von 2.788,46 Euro;

4./ am 20. Jänner 2026 in R* Spirituosen im Wert von 3.646,16 Euro;

5./ zwischen 20. Jänner 2026 und 21. Jänner 2026 in R* Spirituosen im Wert von 1.452,30 Euro;

6./ am 20. Jänner 2026 in D* Spirituosen im Wert von 1.936,71 Euro;

7./ am 21. Jänner 2026 in G* Spirituosen im Wert von 3.745,82 Euro;

8./ am 21. Jänner 2026 in V* Spirituosen im Wert von 2.308,61 Euro;

9./ am 22. Jänner 2026 in P* Spirituosen im Wert von 2.023,59 Euro, wobei es infolge Zurücklassens des Diebesguts beim Versuch blieb;

10./ am 27. Jänner 2026 in Sa* Spirituosen im Wert von 2.806,60 Euro;

11./ am 27. Jänner 2026 in Z* Spirituosen im Wert von 5.463,06 Euro;

römisch zwei./ * K* gemeinsam mit abgesondert verfolgten Mittätern näher bezeichneten Gewahrsamsträgern

1./ am 16. Oktober 2025 in Krems an der Donau Spirituosen und Lebensmittel im Gesamtwert von 805,28 Euro;

2./ am 20. Oktober 2025 in Gl* Spirituosen und Lebensmittel im Gesamtwert von 1.742,97 Euro;

3./ am 21. Oktober 2025 in Steyr Spirituosen und Lebensmittel im Gesamtwert von 4.101,57 Euro;

4./ am 22. Oktober 2025 in G* Spirituosen und Lebensmittel im Gesamtwert von 1.465,70 Euro;

5./ am 24. Oktober 2025 in Sc* drei Mountainbikes im Gesamtwert von 21.166 Euro;

6./ am 27. Oktober 2025 in W* Spirituosen und Lebensmittel im Gesamtwert von 1.709,84 Euro, wobei es infolge Anhaltung durch den Ladendetektiv beim Versuch blieb;

B./ K* am 27. Oktober 2025 in W* nach der unter Punkt A./II./6./ angeführten Tathandlung * G* mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Ausübung des ihm zustehenden Anhalterechts, genötigt, indem er diesem einen Stoß sowie einen Schlag gegen die Genitalien versetzte;

C./ K* gemeinsam mit einem abgesondert verfolgten Mittäter am 27. Oktober 2025 in W* G*, welcher Kratzwunden im Bereich des Halses, des Rückens und an beiden Armen sowie Schmerzen im Bereich des Oberkörpers, des Rückens und des Genitalbereichs erlitt, durch die unter Punkt B./ angeführten Tathandlungen vorsätzlich am Körper verletzt.

[3]              Die Annahme der örtlichen Zuständigkeit des Landesgerichts Leoben begründete die Staatsanwaltschaft nicht näher.

Rechtliche Beurteilung

[4]         Gegen diese Anklageschrift erhoben die Angeklagten – jeweils aus dem Grund des Paragraph 212, Ziffer 6, StPO – Einspruch (ON 97 und ON 98.2).

[5]         Die Vorsitzende des Schöffengerichts teilte dem Oberlandesgericht zudem mit, dass sie Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Leoben habe (Paragraph 213, Absatz 6, StPO), weil kein Tatort im Sprengel dieses Gerichts liege. Der „zeitlich erste Tatort“ liege in Krems an der Donau; folglich sei das dortige Landesgericht als Schöffengericht zuständig sei (ON 1.79).

[6]              Mit Beschluss vom 22. April 2026, AZ 9 Bs 119/26g, wies das Oberlandesgericht Graz den Einspruch des Angeklagten C* als unzulässig zurück.

[7]        Unter einem legte es – nach Verneinen der Einspruchsgründe der Ziffer eins bis 5, 7 und 8 des Paragraph 212, StPO und Entscheidung über die Haft (Paragraph 214, Absatz 3, StPO) – die Akten nach Paragraph 215, Absatz 4, zweiter Satz StPO dem Obersten Gerichtshof vor, weil es für möglich hielt, dass ein im Sprengel des Oberlandesgerichts Wien liegendes Gericht (konkret: das Landesgericht Krems an der Donau) zuständig sei (ON 104.4).

Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

[8]         Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, erster Satz StPO ist im Fall gleichzeitiger Anklage mehrerer beteiligter Personen (Paragraph 12, StGB) oder einer Person wegen mehrerer Straftaten das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen.

[9]         Dabei ist unter Gerichten verschiedener Ordnung das höhere, unter Gerichten gleicher Ordnung jenes mit Sonderzuständigkeit für alle Verfahren zuständig, wobei das Gericht, das für einen unmittelbaren Täter zuständig ist, das Verfahren gegen Beteiligte an sich zieht (Paragraph 37, Absatz 2, erster Satz StPO). Im Übrigen kommt das Verfahren im Fall mehrerer Straftaten dem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt (Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz StPO).

[10]       Wenn jedoch für das Ermittlungsverfahren eine Staatsanwaltschaft bei einem Gericht zuständig war, in dessen Sprengel auch nur eine der angeklagten strafbaren Handlungen begangen worden sein soll, so ist dieses Gericht zuständig (Paragraph 37, Absatz 2, dritter Satz StPO).

[11]       Nach dieser Gesetzessystematik normiert der dritte Satz des Paragraph 37, Absatz 2, StPO eine Ausnahme zum zweiten, nicht jedoch zum ersten Satz dieser Bestimmung (RIS-Justiz RS0124935).

[12]       Im vorliegenden Fall infolge (subjektiv-objektiver) Konnexität (Paragraph 37, Absatz eins, StPO) gesetzmäßig vergleiche RIS-Justiz RS0127578) gemeinsamer Anklage bedeutet dies, dass für die Frage der örtlichen Zuständigkeitsbegründung nur jene strafbaren Handlungen (Paragraph 211, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) in den Blick zu nehmen sind, die sachlich in die Zuständigkeit des Schöffengerichts ressortieren (13 Ns 21/09f, 13 Ns 32/17k, 13 Ns 94/20g).

[13]       Bezugspunkt der angesprochenen Prüfung nach Paragraph 37, StPO ist der von der Anklage vorgegebene Prozessgegenstand. Dabei orientiert sich das Gericht – ohne Bindung an die Angaben in der Anklageschrift – an der Aktenlage vergleiche RIS-Justiz RS0131309; Oshidari, WK-StPO Paragraph 38, Rz 2/1).

[14]       Nach Anklagevorwurf und Aktenlage wird die schöffengerichtliche Zuständigkeit – zufolge eines insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Werts des (intendierten) Vorteils – allein über die K* zur Last gelegte strafbare Handlung nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 130, Absatz eins, erster Fall, Paragraph 15, StGB (A./) begründet (Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 6 a, StPO). Solcherart haben die weiteren den beiden Angeklagten zur Last liegenden strafbaren Handlungen (B./ und C./ sowie A./ betreffend C*) für die vorliegend zu klärende Zuständigkeitsfrage außer Betracht zu bleiben.

[15]       Bei Subsumtionseinheiten (hier: nach Paragraph 29, StGB) ist die örtliche Zuständigkeit hinsichtlich jeder der zusammenzufassenden Straftaten nach den Kriterien des Paragraph 36, (Absatz 3,) StPO zu ermitteln. Möglicher Anknüpfungspunkt für die nach Paragraph 37, Absatz 2, zweiter und dritter Satz StPO vorzunehmende Beurteilung, welches Gericht für das wegen aller Straftaten gemeinsam zu führende Hauptverfahren örtlich zuständig ist, ist dabei jeder einzelne der Tatorte (weil an jedem eine Ausführungshandlung gesetzt wurde [§ 36 Absatz 3, StPO]), es sei denn, ein Umstand, welcher die sachliche Zuständigkeit eines höherrangigen Gerichts (Paragraph 37, Absatz 2, erster Satz StPO) nach sich zieht (hier relevant ein 50.000 Euro übersteigender Wert des [intendierten] Vorteils – Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 6 a, StPO), wäre nach der Verdachtslage durch eine einzige dieser Straftaten verwirklicht worden (RIS-Justiz RS0131445; Oshidari, WK-StPO Paragraph 37, Rz 5/1; Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 26, Rz 8/1).

[16]       Jener Wert des Diebesguts, der die höherrangige Zuständigkeit des Schöffengerichts (Paragraph 37, Absatz 2, erster Satz StPO) in Betreff des Angeklagten K* begründet, wurde nach den bisherigen Verfahrensergebnissen nicht schon durch eine einzige Tat, sondern bloß durch Zusammenrechnung (Paragraph 29, StGB) erreicht.

[17]       Zuständigkeit des Einzelrichters des Landesgerichts (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer eins, StPO) ergäbe sich vorliegend – neben zwei (für sich) nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB wertqualifizierten Diebstahlshandlungen (A./I./11./ und A./II./5./) – aus dem Verdacht gewerbsmäßiger Begehung (Paragraph 130, Absatz eins, erster Fall StGB), wobei Gewerbsmäßigkeit nur nach Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall StGB in Frage kommt. Zufolge dessen Voraussetzung früherer Begehung zweier solcher Taten begründen – bei isolierter Betrachtung – erst die chronologisch dritte Tat und sämtliche dieser nachfolgenden (Diebstahls-)Taten (A./II./3./ bis A./II./6./ und A./I./) die höherrangige Zuständigkeit, weshalb für die Frage der Zuständigkeitsbegründung nur diese Straftaten (jene zu A./II./1./ und A./II./2./ fallen für sich gesehen in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts) in den Blick zu nehmen sind vergleiche RIS-Justiz RS0133394 [T1 und T2]).

[18]       Von diesen Taten wurde (nach Anklage und Aktenlage) keine im Sprengel jenes Gerichts begangen (RIS-Justiz RS0133476), bei dem die anklagende Staatsanwaltschaft (14 Ns 60/15g) ihren Sitz hat, weshalb Zuständigkeitsbegründung nach Paragraph 37, Absatz 2, dritter Satz StPO hier ausscheidet.

[19]       Es gibt daher nach Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz StPO die Zuständigkeit für die früheste (hier: in die Zuständigkeit des Einzelrichters des Landesgerichts fallende) Straftat (innerhalb der in den Blick zu nehmenden Subsumtionseinheit) den Ausschlag (11 Ns 14/20b). Dies ist die zu Punkt A./II./3./ angeklagte Tat, welche der Angeklagte in Steyr ausgeführt haben soll (ON 39.2, 4 und ON 39.3, 3).

[20]       Demnach war die Sache gemäß Paragraph 215, Absatz 4, zweiter Satz letzter Halbsatz StPO – entgegen der Stellungnahme der Generalprokuratur nicht dem Oberlandesgericht Wien, sondern – dem Oberlandesgericht Linz zu übermitteln, das zunächst über den (zulässigen) Einspruch des Angeklagten K* gegen die Anklageschrift zu entscheiden hat (RIS-Justiz RS0124585). Dabei bestehen keine Bedenken gegen eine pauschale Verweisung auf die Begründung des bloß zur vorläufigen (nicht bindenden) Prüfung aufgerufenen Oberlandesgerichts Graz, wenn dessen Beurteilung geteilt wird (RIS-Justiz RS0125228). Im Fall der Abweisung des Einspruchs sind die Akten dem zuständigen Gericht zuzuweisen (Paragraph 215, Absatz 4, erster Satz StPO).

Textnummer

E147645

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0140NS00031.26H.0601.000

Im RIS seit

08.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260601_OGH0002_0140NS00031_26H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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