Gemäß § 36 Abs 3 erster Satz StPO ist für das Hauptverfahren (gegen einen – wie fallbezogen – Erwachsenen) primär das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte (Oshidari, WK-StPO § 36 Rz 6; Fabrizy, StPO13 § 36 Rz 4).Gemäß Paragraph 36, Absatz 3, erster Satz StPO ist für das Hauptverfahren (gegen einen – wie fallbezogen – Erwachsenen) primär das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte (Oshidari, WK-StPO Paragraph 36, Rz 6; Fabrizy, StPO13 Paragraph 36, Rz 4).
Im Falle gleichzeitiger Anklage mehrerer beteiligter Personen (§ 12 StGB) oder – wie hier – einer Person wegen mehrerer Straftaten ist das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen (§ 37 Abs 1 erster Satz StPO; Oshidari, WK-StPO § 37 Rz 1 f; Fabrizy, StPO13 § 37 Rz 1 f).Im Falle gleichzeitiger Anklage mehrerer beteiligter Personen (Paragraph 12, StGB) oder – wie hier – einer Person wegen mehrerer Straftaten ist das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen (Paragraph 37, Absatz eins, erster Satz StPO; Oshidari, WK-StPO Paragraph 37, Rz 1 f; Fabrizy, StPO13 Paragraph 37, Rz 1 f).
Dabei ist gemäß § 37 Abs 2 erster Satz, erster Fall StPO primär und soweit aktuell relevant unter Gerichten verschiedener Ordnung das höhere zur gemeinsamen Verfahrensführung zuständig (Oshidari, WK-StPO § 37 Rz 4; Fabrizy, StPO13 § 37 Rz 3).Dabei ist gemäß Paragraph 37, Absatz 2, erster Satz, erster Fall StPO primär und soweit aktuell relevant unter Gerichten verschiedener Ordnung das höhere zur gemeinsamen Verfahrensführung zuständig (Oshidari, WK-StPO Paragraph 37, Rz 4; Fabrizy, StPO13 Paragraph 37, Rz 3).
Die örtliche Zuständigkeit ist auch bei Subsumtionseinheiten hinsichtlich jeder der zusammenzufassenden (real konkurrierenden) Straftaten nach den Kriterien des § 36 StPO zu ermitteln. Bezugspunkt für die nach § 37 Abs 2 zweiter und dritter Satz StPO vorzunehmende Beurteilung, welches Gericht für das wegen aller Straftaten gemeinsam zu führende Hauptverfahren örtlich zuständig ist, ist aber jeder einzelne der Tatorte (weil an jedem eine Ausführungshandlung gesetzt wurde; § 36 Abs 3 StPO), es sei denn, eine Qualifikation, welche die sachliche Zuständigkeit eines höherrangigen Gerichts nach sich zieht, wäre nach der Verdachtslage durch eine einzige dieser Straftaten verwirklicht worden (RIS-Justiz RS0131445; 14 Ns 27/17g; Oshidari, WK-StPO § 37 Rz 5/1 mwN; Nordmeyer, WK-StPO § 26 Rz 8/1).Die örtliche Zuständigkeit ist auch bei Subsumtionseinheiten hinsichtlich jeder der zusammenzufassenden (real konkurrierenden) Straftaten nach den Kriterien des Paragraph 36, StPO zu ermitteln. Bezugspunkt für die nach Paragraph 37, Absatz 2, zweiter und dritter Satz StPO vorzunehmende Beurteilung, welches Gericht für das wegen aller Straftaten gemeinsam zu führende Hauptverfahren örtlich zuständig ist, ist aber jeder einzelne der Tatorte (weil an jedem eine Ausführungshandlung gesetzt wurde; Paragraph 36, Absatz 3, StPO), es sei denn, eine Qualifikation, welche die sachliche Zuständigkeit eines höherrangigen Gerichts nach sich zieht, wäre nach der Verdachtslage durch eine einzige dieser Straftaten verwirklicht worden (RIS-Justiz RS0131445; 14 Ns 27/17g; Oshidari, WK-StPO Paragraph 37, Rz 5/1 mwN; Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 26, Rz 8/1).
Hinsichtlich der Anklagefakten 4./ und 16./ mit jeweils im Sprengel des Landesgerichts Korneuburg gelegenem Tatort (S*****) ist jeweils für sich betrachtet ein 50.000 Euro übersteigender (Differenz- [RIS-Justiz RS0094374])Betrugsschaden (4./: 56.929 Euro; 16./: 53.000 Euro [ON 54 S 2 und 4]) inkriminiert, während nach der Anklage kein anderes Faktum für sich genommen einen solchen Schadensbetrag übersteigt. Gemäß § 31 Abs 3 Z 6a StPO kommt dem Landesgericht als Schöffengericht das Hauptverfahren ua wegen des Vergehens des schweren Betruges (§ 147 Abs 2 StGB) bei einem 50.000 Euro übersteigenden Schaden zu. Isoliert betrachtet fielen demnach alle Fakten außer jene zu 4./ und 16./ in die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters. § 37 Abs 2 dritter Satz StPO vermag deshalb keine örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Linz als Schöffengericht zu begründen, weil diese Bestimmung nichts am Grundsatz des Vorrangs des Gerichts höherer Ordnung ändert (RIS-Justiz RS0124935, RS0125227; Fabrizy, StPO13 § 37 Rz 3; Oshidari, WK-StPO § 37 Rz 5; Ohrnhofer in Schmölzer/Mühlbacher, StPO1 § 37 Rz 3). Ein Verfahren wegen mehrerer Straftaten fällt somit auch dann in den örtlichen Kompetenzbereich eines anderen Gerichts höherer Ordnung, wenn die Staatsanwaltschaft (hier: Linz) eine nach dem Anklagevorwurf in ihrem Sprengel begangene Straftat (hier: Fakten 1./, 2./, 6./ und 20./) unter Anklage stellt, die – isoliert betrachtet – bei einem niederrangigen Gericht anzuklagen wäre.Hinsichtlich der Anklagefakten 4./ und 16./ mit jeweils im Sprengel des Landesgerichts Korneuburg gelegenem Tatort (S*****) ist jeweils für sich betrachtet ein 50.000 Euro übersteigender (Differenz- [RIS-Justiz RS0094374])Betrugsschaden (4./: 56.929 Euro; 16./: 53.000 Euro [ON 54 S 2 und 4]) inkriminiert, während nach der Anklage kein anderes Faktum für sich genommen einen solchen Schadensbetrag übersteigt. Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 6 a, StPO kommt dem Landesgericht als Schöffengericht das Hauptverfahren ua wegen des Vergehens des schweren Betruges (Paragraph 147, Absatz 2, StGB) bei einem 50.000 Euro übersteigenden Schaden zu. Isoliert betrachtet fielen demnach alle Fakten außer jene zu 4./ und 16./ in die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters. Paragraph 37, Absatz 2, dritter Satz StPO vermag deshalb keine örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Linz als Schöffengericht zu begründen, weil diese Bestimmung nichts am Grundsatz des Vorrangs des Gerichts höherer Ordnung ändert (RIS-Justiz RS0124935, RS0125227; Fabrizy, StPO13 Paragraph 37, Rz 3; Oshidari, WK-StPO Paragraph 37, Rz 5; Ohrnhofer in Schmölzer/Mühlbacher, StPO1 Paragraph 37, Rz 3). Ein Verfahren wegen mehrerer Straftaten fällt somit auch dann in den örtlichen Kompetenzbereich eines anderen Gerichts höherer Ordnung, wenn die Staatsanwaltschaft (hier: Linz) eine nach dem Anklagevorwurf in ihrem Sprengel begangene Straftat (hier: Fakten 1./, 2./, 6./ und 20./) unter Anklage stellt, die – isoliert betrachtet – bei einem niederrangigen Gericht anzuklagen wäre.
Den dargestellten Kriterien zufolge ist das Landesgericht Korneuburg als Schöffengericht zur Führung der Strafsache zuständig.
Demnach war – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Sache dem Oberlandesgericht Wien zu übermitteln, das gemäß § 215 Abs 4 erster Satz StPO die Sache dem zuständigen Landesgericht zuzuweisen hat.Demnach war – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Sache dem Oberlandesgericht Wien zu übermitteln, das gemäß Paragraph 215, Absatz 4, erster Satz StPO die Sache dem zuständigen Landesgericht zuzuweisen hat.