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Entscheidung 13 Ns 17/10v×

Entscheidung 13 Ns 17/10v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Ns17/10v

Entscheidungsdatum

22.04.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. April 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Lässig, Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in der Finanzstrafsache gegen Mladen M***** und andere Angeklagte wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG und anderer strafbarer Handlungen, AZ 7 Hv 35/10v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über Vorlage durch das Oberlandesgericht Graz, AZ 11 Ns 5/10p, gemäß Paragraphen 213, Absatz 6, zweiter und dritter Satz, 215 Absatz 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo) den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Linz zur Zuweisung der Sache an das zuständige Gericht übermittelt.

Text

G r ü n d e :

In drei im Verfahren AZ 7 Hv 35/10v des Landesgerichts für Strafsachen Graz vorliegenden Anklageschriften (ON 119, ON 82 in ON 125 und ON 26 in ON 126) legt die Staatsanwaltschaft Graz elf Angeklagten verschiedenes als Finanzvergehen beurteiltes Verhalten zur Last, nämlich Mladen M*****, Dragan V*****, Marius D*****, Sasa S*****, Wolfgang G***** und Reinhard P***** (ON 119, hinsichtlich M***** auch ON 82 in ON 125) sowie Goran Vo***** (ON 26 in ON 126) als gewerbsmäßige Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG und Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, FinStrG, Branco Mi***** und Fode So***** als gewerbsmäßiger Schmuggel nach Paragraphen 35, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG und vorsätzlicher Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera b, FinStrG (ON 82 in ON 125, ON 26 in ON 126) sowie - als Beitragstäter (Paragraph 11, dritter Fall FinStrG) - Filip O***** und Danijel N***** als Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG und Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, FinStrG (ON 26 in ON 126) eingestuftes Handeln. Ein Einspruch dagegen liegt nicht vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Akt wurde von der Vorsitzenden wegen Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Graz gemäß Paragraph 213, Absatz 6, zweiter und dritter Satz StPO dem Oberlandesgericht Graz und von diesem - weil es für möglich hielt, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei - nach Verneinen des Vorliegens der in Paragraph 212, Ziffer eins bis 4 und 7 StPO genannten Einspruchsgründe (13 Ns 46/09g, EvBl 2009/137, 918) gemäß Paragraph 215, Absatz 4, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 213, Absatz 6, dritter Satz) StPO dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.

Als Tatorte sind in den Anklageschriften Haag, Linz, „nicht näher bekannte Orte in der Umgebung von Linz“, Wien, St. Marien, Nickelsdorf, Asten bei Linz und Pyburg bei Linz genannt.

Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 36, Absatz 3, StPO ist für das Hauptverfahren (gegen Erwachsene) primär das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte (Tatortzuständigkeit).

Im Fall gleichzeitiger Anklage mehrerer beteiligter Personen (Paragraph 12, StGB) oder einer Person wegen mehrerer Straftaten oder wenn mehrere Personen der Begehung strafbarer Handlungen verdächtig sind, die sonst in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, ist - dem Grundsatz der Verfahrenskonzentration folgend - das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen (Paragraph 37, Absatz eins, StPO). Unter mehreren in Frage kommenden Gerichten gleicher Ordnung - im gegebenen Fall durchwegs Landesgerichte als Schöffengericht - zieht bei (hier auch vorliegender) subjektiv-objektiver Konnexität das für den unmittelbaren Täter zuständige Gericht auch das Verfahren gegen (sonstige) Beteiligte (Paragraph 12, StGB) an sich (Paragraph 37, Absatz 2, erster Satz StPO), wobei im Fall mehrerer Straftaten das Verfahren dem Gericht zukommt, in dessen Zuständigkeit die frühere Tat fällt.

Die früheste in den Anklageschriften genannte Tat eines unmittelbaren Täters soll Mitte April 2007 „in Linz und nicht näher bekannten Orten in der Umgebung von Linz“ begangen worden sein (ON 119 Punkt I/2/b/dd).

Demnach war die Sache dem Oberlandesgericht Linz zu übermitteln, das gemäß Paragraph 215, Absatz 4, erster Satz StPO die Sache dem zuständigen Landesgericht zuzuweisen hat.

Anzumerken bleibt, dass bei Übermittlung der Sache an ein anderes Oberlandesgericht als jenes, das - wie hier das Oberlandesgericht Graz - die der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vorgeschaltete Prüfung nach Paragraph 212, Ziffer eins bis 4 und 7 StPO mit negativem Ergebnis vorgenommen hatte, anders als im Verhältnis zwischen Verwaltungsbehörden und Gerichten vergleiche VfGH 11. 3. 2009, U 132/08) keine Bedenken gegen eine pauschale Verweisung durch das dann (erstmals) befasste Oberlandesgericht auf die Begründung des bloß zur vorläufigen (nicht bindenden) Prüfung aufgerufenen Oberlandesgerichts bestehen, soweit es dessen Beurteilung teilt (13 Ns 46/09g, EvBl 2009/137, 918).

Textnummer

E93776

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0130NS00017.10V.0422.000

Im RIS seit

02.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2010

Dokumentnummer

JJT_20100422_OGH0002_0130NS00017_10V0000_000

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