Entscheidung 13 Ns 24/26x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.03.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. März 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen * S* wegen Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 31 U 380/25p des Bezirksgerichts Linz, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 26. März 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen * S* wegen Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, AZ 31 U 380/25p des Bezirksgerichts Linz, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Text
Gründe:
[1] Ein Delegierungsantrag hat das Gericht zu nennen, an das delegiert werden soll (12 Ns 40/15a; Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 4). Ein Delegierungsantrag hat das Gericht zu nennen, an das delegiert werden soll (12 Ns 40/15a; Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 4).
Rechtliche Beurteilung
[2] Der auf Delegierung „an das zuständige Bezirksgericht in Wien“ gerichtete Antrag genügt diesem Erfordernis schon deshalb nicht, weil gerade keines der Wiener Bezirksgerichte für das Strafverfahren „zuständig“ ist (dessen Delegierung vom zuständigen Gericht vielmehr begehrt wird).
[3] Mit Blick auf die Antragsbegründung sei hinzugefügt, dass der Wohnort des Angeklagten und der Kanzleisitz dessen Verteidigers im Sprengel eines anderen Gerichts (für sich genommen) ohnehin keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO darstellen (RIS-Justiz RS0129146 [T1] und RS0053539 [T7]). Mit Blick auf die Antragsbegründung sei hinzugefügt, dass der Wohnort des Angeklagten und der Kanzleisitz dessen Verteidigers im Sprengel eines anderen Gerichts (für sich genommen) ohnehin keinen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO darstellen (RIS-Justiz RS0129146 [T1] und RS0053539 [T7]).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0130NS00024.26X.0326.000
Zuletzt aktualisiert am
01.05.2026
Dokumentnummer
JJT_20260326_OGH0002_0130NS00024_26X0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung