Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Ns 24/26x×

Entscheidung 13 Ns 24/26x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Ns24/26x

Entscheidungsdatum

26.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. März 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen * S* wegen Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, AZ 31 U 380/25p des Bezirksgerichts Linz, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Text

Gründe:

[1]         Ein Delegierungsantrag hat das Gericht zu nennen, an das delegiert werden soll (12 Ns 40/15a; Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 4).

Rechtliche Beurteilung

[2]              Der auf Delegierung „an das zuständige Bezirksgericht in Wien“ gerichtete Antrag genügt diesem Erfordernis schon deshalb nicht, weil gerade keines der Wiener Bezirksgerichte für das Strafverfahren „zuständig“ ist (dessen Delegierung vom zuständigen Gericht vielmehr begehrt wird).

[3]         Mit Blick auf die Antragsbegründung sei hinzugefügt, dass der Wohnort des Angeklagten und der Kanzleisitz dessen Verteidigers im Sprengel eines anderen Gerichts (für sich genommen) ohnehin keinen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO darstellen (RIS-Justiz RS0129146 [T1] und RS0053539 [T7]).

Textnummer

E147164

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0130NS00024.26X.0326.000

Im RIS seit

01.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260326_OGH0002_0130NS00024_26X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung