Rechtssatz RS0143700
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0143700
Entscheidungsdatum
26.03.2026
Rechtssatz
Die gesetzliche Anordnung, einen Antrag auf Delegierung zu begründen (§ 39 Abs 2 zweiter Satz StPO), schließt das Erfordernis ein, das Gericht zu nennen, an das delegiert werden soll.Die gesetzliche Anordnung, einen Antrag auf Delegierung zu begründen (Paragraph 39, Absatz 2, zweiter Satz StPO), schließt das Erfordernis ein, das Gericht zu nennen, an das delegiert werden soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143700
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2026
Dokumentnummer
JJR_20260326_OGH0002_0130NS00024_26X0000_000