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Entscheidung 13 Ns 26/99×

Entscheidung 13 Ns 26/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Ns26/99

Entscheidungsdatum

15.12.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der Dienstgerichtssache der Richterin des Bezirksgerichtes J***** Dr. Beatrix R***** wegen Versetzung in den zeitlichen Ruhestand gemäß Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, erster Fall RDG über die Anzeige eines Ausschließungsgrundes durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. F*****, AZ Dg 2/99 des Obersten Gerichtshofes, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Präsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Erwin F***** ist von der Ausübung des Richteramtes in diesem Verfahren ausgeschlossen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Zum AZ Dg 2/99 hat der Oberste Gerichtshof über die Beschwerde der vom Verfahren betroffenen Richterin gegen die vom Vorsitzenden des Dienstgerichtes erster Instanz verfasste (sogenannte) Endverfügung vom 10. August 1999 zu entscheiden.

Präsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Erwin F*****, nach Punkt römisch fünf. der derzeit gültigen Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes als Vorsitzender des zur Entscheidung berufenen Senates vorgesehen, zeigte am 19. November 1999 an, dass er in der Dienstgerichtssache als Leiter der Dienstbehörde (Oberlandesgericht Wien) eingeschritten ist. Danach hat er, nachdem die betroffene Richterin seiner Aufforderung gemäß Paragraph 91, Absatz eins, zweiter Fall RDG, binnen eines Monates nach der Zustellung um die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand anzusuchen, nicht nachgekommen ist, die Akten dem Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. S***** als Vorsitzenden des Dienstgerichtes mit dem Ersuchen um Einleitung eines Dienstgerichtsverfahrens übermittelt und - für den Fall der Rechtskraft des Urteils - eine Enthebung angeregt vergleiche ON 2 im Akt AZ Dg 2/97 des Oberlandesgerichtes Wien).

Diese Tätigkeit ist derjenigen nach Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall StPO gleichzuhalten, weshalb er nach Paragraph 115, Absatz 2, RDG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer eins, StPO sowie Paragraph 140, Absatz 3, RDG von der Mitwirkung über das eingangs genannte Rechtsmittel ausgeschlossen ist.

Anmerkung

E56443 13E00269

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0130NS00026.99.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19991215_OGH0002_0130NS00026_9900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung