Rechtssatz RS0072411
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072411
Geschäftszahl
Ds4/70; 13Ns26/99
Entscheidungsdatum
15.12.1999
Norm
RDG §91 Abs1
RDG §92
RDG §93
StPO §68 Abs1 Z2
Rechtssatz
Die subsidiär und analog auf das Dienstrechtsverfahren anzuwendende Bestimmung des § 68 Abs 1 Z 2 StPO schließt den Vorsitz und die Mitwirkung im Dienstrechtssenat für jenen Oberlandesgerichtspräsidenten, der den Antrag nach § 92 RDG gestellt hat aus. (Dieser Rechtssatz geht aus den im Akt erliegenden Stellungnahmen hervor, wurde jedoch nicht in die Entscheidung aufgenommen).Die subsidiär und analog auf das Dienstrechtsverfahren anzuwendende Bestimmung des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 2, StPO schließt den Vorsitz und die Mitwirkung im Dienstrechtssenat für jenen Oberlandesgerichtspräsidenten, der den Antrag nach Paragraph 92, RDG gestellt hat aus. (Dieser Rechtssatz geht aus den im Akt erliegenden Stellungnahmen hervor, wurde jedoch nicht in die Entscheidung aufgenommen).
Entscheidungstexte
- Ds 4/70
Entscheidungstext OGH 29.06.1970 Ds 4/70
- 13 Ns 26/99
Entscheidungstext OGH 15.12.1999 13 Ns 26/99
Auch; Beisatz: Hat der Leiter der Dienstbehörde (Oberlandesgericht Wien), nachdem die betroffene Richterin seiner Aufforderung gemäß § 91 Abs 1 zweiter Fall RDG, binnen eines Monates nach der Zustellung um die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand anzusuchen, nicht nachgekommen ist, die Akten dem Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes als Vorsitzenden des Dienstgerichtes mit dem Ersuchen um Einleitung eines Dienstgerichtsverfahrens übermittelt und - für den Fall der Rechtskraft des Urteils - eine Enthebung angeregt, ist diese Tätigkeit derjenigen nach § 68 Abs 1 Z 2 erster Fall StPO gleichzuhalten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0072411
Dokumentnummer
JJR_19700629_OGH0002_0000DS00004_7000000_001