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Entscheidung 13 Ns 34/26t×

Entscheidung 13 Ns 34/26t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Ns34/26t

Entscheidungsdatum

20.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Mai 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * K* wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 24 Hv 38/26h des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Text

Gründe:

[1]         Der Wohnsitz der Angeklagten außerhalb des Sprengels des nach der StPO örtlich zuständigen Gerichts und deren Schwangerschaft stellen keinen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar (RIS-Justiz RS0129146 [T1] und 14 Ns 10/26w in Bezug auf eine vorübergehende Erkrankung).

Rechtliche Beurteilung

[2]        Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.

Textnummer

E147744

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0130NS00034.26T.0520.001

Im RIS seit

26.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260520_OGH0002_0130NS00034_26T0000_001

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