Den Anträgen der Angeklagten Slaven K***** (ON 93) und Katarina H***** (ON 94) auf Delegierung an das Landesgericht für Strafsachen Wien kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen keine Berechtigung zu.
Keine wichtigen Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO werden – auch unter dem Blickwinkel der „Covid-19-Problematik“ (dazu § 9 Z 1 des 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes; § 4 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, BGBl II 2020/113) – mit dem Hinweis darauf angesprochen, dassKeine wichtigen Gründe im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO werden – auch unter dem Blickwinkel der „Covid-19-Problematik“ (dazu Paragraph 9, Ziffer eins, des 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes; Paragraph 4, der Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, BGBl II 2020/113) – mit dem Hinweis darauf angesprochen, dass
- der Kanzleisitz des Verteidigers des Angeklagten K***** in Wien gelegen ist (11 Ns 26/19s),
- die Angeklagten (aktuell – siehe aber § 183 Abs 5 StPO) in der Justizanstalt Wien-Josefstadt in Untersuchungshaft angehalten werden,- die Angeklagten (aktuell – siehe aber Paragraph 183, Absatz 5, StPO) in der Justizanstalt Wien-Josefstadt in Untersuchungshaft angehalten werden,
- mehrere Zeugen im „Raum Linz/Wels“ – somit weder im Sprengel des Landesgerichts Salzburg noch in jenem des Landesgerichts für Strafsachen Wien – ihren Wohnsitz haben und
- der Angeklagte K***** in einem (aktuell) von der Staatsanwaltschaft Wien gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren als Beschuldigter vernommen werden soll (vgl § 153 Abs 4 StPO).- der Angeklagte K***** in einem (aktuell) von der Staatsanwaltschaft Wien gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren als Beschuldigter vernommen werden soll vergleiche Paragraph 153, Absatz 4, StPO).
Sollte die Vorlage der Anträge durch das Landesgericht Salzburg – in Anbetracht ihrer Formulierung („wird angeregt“) – (auch) als Anregung einer Delegierung von Amts wegen (§ 39 Abs 1 StPO) aufzufassen sein, gilt nichts anderes.Sollte die Vorlage der Anträge durch das Landesgericht Salzburg – in Anbetracht ihrer Formulierung („wird angeregt“) – (auch) als Anregung einer Delegierung von Amts wegen (Paragraph 39, Absatz eins, StPO) aufzufassen sein, gilt nichts anderes.