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Entscheidung 13 Ns 35/20f×

Entscheidung 13 Ns 35/20f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Ns35/20f

Entscheidungsdatum

08.06.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Juni 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen Slaven K***** und eine Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 33 Hv 46/20t des Landesgerichts Salzburg, über die Anträge der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Den Anträgen wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Den Anträgen der Angeklagten Slaven K***** (ON 93) und Katarina H***** (ON 94) auf Delegierung an das Landesgericht für Strafsachen Wien kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen keine Berechtigung zu.

Keine wichtigen Gründe im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO werden – auch unter dem Blickwinkel der „Covid-19-Problematik“ (dazu Paragraph 9, Ziffer eins, des 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes; Paragraph 4, der Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, BGBl II 2020/113) – mit dem Hinweis darauf angesprochen, dass

- der Kanzleisitz des Verteidigers des Angeklagten K***** in Wien gelegen ist (11 Ns 26/19s),

- die Angeklagten (aktuell – siehe aber Paragraph 183, Absatz 5, StPO) in der Justizanstalt Wien-Josefstadt in Untersuchungshaft angehalten werden,

- mehrere Zeugen im „Raum Linz/Wels“ – somit weder im Sprengel des Landesgerichts Salzburg noch in jenem des Landesgerichts für Strafsachen Wien – ihren Wohnsitz haben und

- der Angeklagte K***** in einem (aktuell) von der Staatsanwaltschaft Wien gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren als Beschuldigter vernommen werden soll vergleiche Paragraph 153, Absatz 4, StPO).

Sollte die Vorlage der Anträge durch das Landesgericht Salzburg – in Anbetracht ihrer Formulierung („wird angeregt“) – (auch) als Anregung einer Delegierung von Amts wegen (Paragraph 39, Absatz eins, StPO) aufzufassen sein, gilt nichts anderes.

Textnummer

E128416

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0130NS00035.20F.0608.000

Im RIS seit

30.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2020

Dokumentnummer

JJT_20200608_OGH0002_0130NS00035_20F0000_000