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Entscheidung 13 Ns 4/89×

Entscheidung 13 Ns 4/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Ns4/89

Entscheidungsdatum

16.03.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.März 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Telfser als Schriftführers in der Strafsache gegen Edith W*** wegen des Verbrechens nach Paragraph 15, StGB und Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. über die Anträge der Verurteilten, des Kreisgerichts Wels und des Oberlandesgerichts Linz auf nachträgliche Milderung der vom Obersten Gerichtshof mit dem Urteil vom 22.Dezember 1986, GZ. 13 Os 162/86-10, verhängten Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 410, Absatz 3, StPO. in Verbindung mit Paragraph 23, a Absatz 2, SuchtgiftG. nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag auf Strafmilderung gemäß Paragraph 410, StPO. in Verbindung mit Paragraph 23, a Absatz 2, SuchtgiftG. durch Gewährung einer bedingten Strafnachsicht wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem Urteil des Kreisgerichts Wels vom 26.September 1986, GZ. 12 römisch fünf r 231/86-18, wurde die am 15.Jänner 1958 geborene österreichische Staatsbürgerin Edith W*** von der wider sie wegen Versuchs der illegalen Einfuhr von achtzehn Gramm Heroin von Holland in die Bundesrepublik Deutschland nach Paragraph 15, StGB. und Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. (n.F.) erhobenen Anklage gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 22.Dezember 1986, 13 Os 162/86, wurde der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge gegeben, der Freispruch aufgehoben und Edith W*** gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO. in der Sache selbst wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. in der Entwicklungstufe des Versuchs nach Paragraph 15, StGB. schuldig gesprochen. Sie wurde hiefür nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. unter Bedachtnahme gemäß Paragraph 31, StGB. auf die Urteile des Bezirksgerichts Wels vom 14.Jänner 1986, 15 U 1323/85, vom 12.März 1986, 15 U 181/86, und vom 5.Juni 1986, 15 U 426/86, zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Diesen Urteilen ist der den Gegenstand dieser Strafsache bildende Sachverhalt zu entnehmen.

Rechtliche Beurteilung

Bei der Strafzumessung wertete der Oberste Gerichtshof die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen mit drei weiteren, im Verhältnis des Paragraph 31, StGB. stehenden Verurteilungen (bzw. mit den dort zugrundeliegenden Delikten) erschwerend, während als mildernd berücksichtigt wurde, daß die Angeklagte geständig war und nur ein nahe der Untergrenze der "großen Menge" liegendes Heroinquantum einzuführen versucht hat.

Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe und unter Bedachtnahme auf die durch soziale Not und schwere Krankheit verschärfte Lebenssituation erschien eine Freiheitsstrafe von einem Jahr angemessen. Da die Angeklagte aber seit der Tat drei weitere Verurteilungen (wegen Paragraphen 15, 141, Absatz eins, bzw. 15, 127 Absatz eins, StGB.) erlitten hat, wurde nach der Strafzumessungsregel des Paragraph 40, StGB. unter pauschaler Berücksichtigung der verhängten Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt fünfundfünfzig Tagen) eine Zusatzstrafe von zehn Monaten ausgesprochen.

Zur Frage der bedingten Strafnachsicht wurde erwogen, daß Edith W*** schon zuvor zweimal (davon einmal empfindlich) wegen Suchtgiftdelikten bestraft worden war und nach bedingter Strafnachsicht bei der zweiten Verurteilung und Beigebung einer Bewährungshelferin während der Probezeit wieder einschlägig delinquiert, aber auch weitere, wenn auch geringfügige Straftaten begangen hatte. Andererseits war die Gewißheit, an AIDS erkrankt zu sein, mitbestimmend für das neuerliche Abgleiten in die Kriminalität gewesen. Gerade diese Lebensweise, die aus den Berichten der Bewährungshelferin hervorgehende Einstellung der Angeklagten zu ihrer Krankheit und ihre damalige Weigerung, sich ärztlich behandeln zu lassen, boten - trotz aller menschlicher Belastung in ihrer Situation - bei der Angeklagten keine ausreichende Grundlage für die Annahme zukünftigen Wohlverhaltens, sodaß es mangels der Voraussetzungen des Paragraph 43, Absatz eins, StGB. dem Obersten Gerichtshof verwehrt war, die (Zusatz-) Strafe bedingt nachzusehen. Die über Edith W*** verhängte Strafe wurde bisher nicht vollzogen, sondern der Strafvollzug mehrmals, zuletzt mit Beschluß des Kreisgerichts Wels vom 30.Mai 1988 (ON. 8 in ON. 51) bis 31. Oktober 1988 gemäß Paragraph 23, a Absatz eins, SuchtgiftG. aufgeschoben, um der Verurteilten Gelegenheit zu geben, in der Therapiestation Erlenhof eine Langzeittherapie zu absolvieren.

Am 9.Februar 1989 beantragte die Verurteilte beim Erstgericht die nachträgliche Milderung der über sie verhängten Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 410, StPO .in Verbindung mit Paragraph 23, a Absatz 2, SuchtgiftG. durch Gewährung einer bedingten Strafnachsicht und brachte vor, sie habe sich nach Durchführung der Langzeittherapie von der Drogenszene distanziert, konsumiere keine Suchtgifte und nehme auch keine sonstigen Medikamente. Sie stehe zwar wegen ihrer früheren Heroinsucht derzeit nicht in ärztlicher Behandlung, nehme allerdings gelegentlich die Möglichkeit einer Nachbetreuung in der Therapiestation Erlenhof wahr. Das Erstgericht stellte im Weg des Oberlandesgerichts Linz den Antrag auf Strafmilderung in der von der Verurteilten begehrten Form (ON. 55). Das Oberlandesgericht Linz trat diesem Antrag bei, schloß sich einer befürwortenden Äußerung der Oberstaatsanwaltschaft Linz vom 21.Februar 1989 an und führte aus, seit dem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 22.Dezember 1986 habe sich durch die Kooperationsbereitschaft der Verurteilten ein gewichtiger Milderungsgrund ergeben, der ihre geänderte Einstellung zeige, sodaß mit Rücksicht auf die in der Therapiestation Erlenhof durchgeführte ärztliche Behandlung die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht gerechtfertigt erscheine.

Der gemäß Paragraph 410, Absatz 3, StPO. zur Entscheidung berufene Oberste Gerichtshof ist nach Überprüfung der Aktenlage und Anhörung des Generalprokurators, der dem Antrag des Oberlandesgerichts Linz beitrat, nicht in der Lage, sich der Stellungnahme der Vorinstanzen anzuschließen.

Nach dem vom Kreisgericht Wels zur Entscheidung über den Aufschub des Strafvollzugs eingeholten Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen O***. Dr. Ernst H*** vom 30.Juli 1987 lag zur Zeit der Gutachtenserstellung bei Edith W*** eine Mißbrauchsergebenheit im Sinn einer psychischen Abhängigkeit von Suchtgiften vor. Eine psychotherapeutische Behandlung wurde von ihr trotz bestehender Möglichkeit nicht in Anspruch genommen (ON. 36). Am 26.August 1987 bestätigte die Jugendberatungsstelle C*** in Wels, daß sie nunmehr für eine Therapie ausreichend motiviert sei (AS. 237), weswegen auch der Strafvollzug (letztlich durch das Oberlandesgericht Linz zu 7 Bs 313/87) zunächst bis 15.November 1987 aufgeschoben wurde (ON. 43).

Edith W*** wurde in der weiteren Folge am 7.November 1987 zu einer für 12 bis 15 Monate geplanten Langzeittherapie in der Therapiestation Erlenhof aufgenommen (AS. 265), die Behandlung mußte jedoch am 23.März 1988 abgebrochen werden. Während in den ersten Monaten eine positive Entwicklung erkennbar war, stellte die Motivation der Patientin in der Folgezeit die Durchführung der Therapie immer mehr in Frage. Da sie aber nach Behandlungsabbruch wieder um eine Aufnahme ersuchte und die Bereitschaft erklärte, die damit verbundenen Auflagen zu erfüllen, wurde sie am 16.April 1988 neuerlich am Erlenhof aufgenommen (ON. 7 in ON. 51). Diese Therapie wurde am 31.Oktober 1988 beendet, nachdem vorher von Seite der Therapiestation, weil es fraglich war, wie weit die erreichte verbesserte Anpassung an die Anforderungen der Therapieeinrichtung auch mit einer verbesserten Bewältigung der Situation im Ursprungsmilieu der Patientin einhergeht, auch eine Therapieverlängerung erwogen worden war (ON. 11 und 12 in ON. 51). Am 22.November 1988 berichtete die Therapiestation letztlich (Dr. H. R***, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie) es wäre als Erfolg zu werten, daß es Edith W*** trotz erheblicher Schwierigkeiten am Beginn der Therapie gelang, sich den Anforderungen der Station anzupassen. Die ihr dabei vermittelten Verhaltensweisen und Einstellungen schienen jedoch für sie nur innerhalb der Station Geltung zu haben, nach außen wurden viele der alten Verhaltensmuster beibehalten. Insbesondere ließ sie eine trotz aller Interventionen nicht zu erreichende klare Distanzierung zur Drogenszene vermissen. Mangels Änderungsmöglichkeit in dieser Hinsicht wurde auch von der erwogenen Behandlungsverlängerung Abstand genommen. Nach diesem Bericht der Therapiestation war der Aufenthalt der Verurteilten erfolgreich in bezug auf die Anpassung an die therapeutische Situation und brachte Fortschritte im Hinblick auf eine gewisse Persönlichkeitsreifung, es sind jedoch wesentliche Voraussetzungen für ein drogenfreies Leben noch nicht gegeben. Die Prognose ist daher diesbezüglich ungünstig (ON. 13 in ON. 51). Die nachträgliche Strafmilderung in Form der Gewährung einer bedingten Strafnachsicht setzt nach Paragraph 23, a Absatz 2, SuchtgiftG. voraus, daß sich ein dem Mißbrauch eines Suchtgiftes ergebener Rechtsbrecher nach Rechtskraft eines gegen ihn gefällten Strafurteils mit Erfolg einer ärztlichen Behandlung unterzogen hat. Ebenso wie mit der erweiterten Möglichkeit des Paragraph 23, a Absatz eins, SuchtgiftG., den Strafvollzug aufzuschieben, soll dadurch die freiwillige Entwöhnungsbehandlung auch im Bereich des Strafverfahrens gefördert werden. Damit wird für den erfaßten Täterkreis nicht nur der Anreiz geschaffen, sich einer Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen, sondern auch, diese Behandlung durchzustehen. Die nachfolgende bedingte Strafnachsicht sollte dahin wirken, daß sich der erfolgreich Behandelte auch in Zukunft "hält" (JAB 586 BlgNR römisch sechzehn.GP, S. 6), die erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung also (zumindest) für die Dauer der Probezeit fortwirken kann. Dadurch wird aber andererseits auch der Erfolg der ärztlichen (Entwöhnungs-) Behandlung determiniert. Als erfolgreich im Sinn des Paragraph 23, a Absatz 2, SuchtgiftG. kann diese ärztliche Behandlung nur angesehen werden, wenn sie geeignet war, Suchtgiftfreiheit (zumindest) für die Dauer der Probezeit zu bewirken und die Mißbrauchsergebenheit (Paragraph 23, a Absatz 2, Anfang SuchtgiftG.) zu beseitigen.

Aus dem ausführlichen und diese Frage eingehend behandelnden Bericht der Therapiestation Erlenhof vom 22.November 1988 kann aber gerade ein solcher Schluß nicht gezogen werden. Der Bericht fügt sich zwanglos in den aus dem Akt ersehbaren Gesamtverlauf der Therapie, die schon in ihrer ersten Phase (bis zum Abbruch am 23. März 1988) vor allem durch mangelnde Motivation der Patientin den ärztlichen Behandlungsbemühungen gegenüber gekennzeichnet war. Auch im Endstadium des Aufenthalts ergaben sich Bedenken gegen den angestrebten Entwöhnungserfolg, wie aus den Überlegungen zu einer allfälligen Therapieverlängerung hervorgeht, von der nur deswegen Abstand genommen wurde, weil außerhalb der (auch) durch Konsequenz gekennzeichneten Situation einer stationären Therapie von Edith W*** viele der alten Verhaltensmuster beibehalten wurden und eine klare Distanzierung zur Drogenszene trotz aller Bemühungen nicht erreicht werden konnte. Der Aufenthalt der Verurteilten in der Therapiestation Erlenhof war erfolgreich nicht im Sinn einer die Entwöhnung bewirkenden Behandlung, sondern nur in bezug auf die Anpassung an die in dieser Einrichtung gegebene therapeutische Situation. Da wesentliche Vorausssetzungen für ein drogenfreies Leben nicht gegeben sind, mußte ihr zwangsläufig in dieser Hinsicht eine ungünstige Prognose gestellt werden.

Dies widerspricht im Grund auch nicht den Angaben der Verurteilten in ihrem Antrag auf nachträgliche Gewährung der bedingten Strafnachsicht (ON. 54). Daraus geht eindeutig hervor, daß sie insbesondere im Hinblick auf ihren Aufenthaltsort und damit ihr Lebensmilieu nicht gewillt ist, den Anweisungen und Ratschlägen der Therapeuten zu folgen.

Mangels des vom Gesetz vorausgesetzten Erfolgs der ärztlichen Entwöhnungsbehandlung konnte daher eine nachträgliche Strafmilderung durch Gewährung der bedingten Strafnachsicht nicht statthaben.

Anmerkung

E17166

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0130NS00004.89.0316.000

Dokumentnummer

JJT_19890316_OGH0002_0130NS00004_8900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung