Dem Erstgericht ist beizupflichten, daß § 64 Abs. 1 Z. 4 StGB. im Hinblick auf die zweimalige gesetzliche Änderung am § 12 (früher: § 6) SuchtgiftG. (BGBl. 1980/319 und 1985/184) auf im Ausland begangene Verbrechen nach dieser Gesetzesstelle nicht mehr anwendbar ist (Entscheidung des verstärkten Senats vom 23.Oktober 1986, 13 Os 45/86 = RZ. 1986/77). Eine Verurteilung der Angeklagten, gestützt auf § 64 Abs. 1 Z. 6 StGB., scheidet aus, weil die Verpflichtung Österreichs zur Verfolgung einer derartigen Auslandstat gemäß Art. 36 Abs. 2 lit. a Z. IV Einzige Suchtgiftkonvention mangels Ablehnung eines Ersuchens um Auslieferung nicht aktuell ist (auch hiezu 13 Os 45/86, verstärkter Senat; Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze 2 , 2.Erg.Heft 1985 S. 55). Damit erübrigt sich eine weitere Argumentation zu § 64 Abs. 1 Z. 6 StGB. Endlich muß der in der Beschwerde vertretenen Rechtsansicht beigepflichtet werden, daß die inländische Gerichtsbarkeit für das in den Niederlanden und in der Bundesrepublik Deutschland begangene Suchtgiftverbrechen einer Österreicherin nach § 65 Abs. 1 Z. 1 StGB. zu bejahen ist. Da das Amtsgericht Kleva die durch die Untersuchungshaft nur teilverbüßte Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzte, die dreijährige Bewährungsfrist noch läuft und damit die Entfallensgründe des § 65 Abs. 4 StGB. nicht vorliegen (siehe die bei Leukauf-Steininger 2 in RN. 15 zu § 65 StGB. zitierten Entscheidungen) unterliegt diese Tat der inländischen Gerichtsbarkeit. Die Einleitungsworte des § 65 StGB. schließlich ("Für andere als die in den §§ 63 und 64 bezeichneten Taten ...") sind auf die Anwendbarkeit der §§ 63 und 64 StGB. auf die individuelle Tat zu beziehen, nicht auf die abstrakte "strafbare Handlung". Da die von der Angeklagten verübte Suchtgifteinfuhr nicht unter §§ 63, 64 StGB. fällt, steht der Eingangssatz des § 65 StGB. dem vorstehend gewonnenen Ergebnis nicht entgegen (so schon bedenkenfrei nach § 64 StGB. auf § 65 StGB. übergehend 10 Os 7, 61/86 und der verstärkte Senat in 13 Os 45/86 sowie jüngst 9 Os 130/86).Dem Erstgericht ist beizupflichten, daß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, StGB. im Hinblick auf die zweimalige gesetzliche Änderung am Paragraph 12, (früher: Paragraph 6,) SuchtgiftG. (BGBl. 1980/319 und 1985/184) auf im Ausland begangene Verbrechen nach dieser Gesetzesstelle nicht mehr anwendbar ist (Entscheidung des verstärkten Senats vom 23.Oktober 1986, 13 Os 45/86 = RZ. 1986/77). Eine Verurteilung der Angeklagten, gestützt auf Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 6, StGB., scheidet aus, weil die Verpflichtung Österreichs zur Verfolgung einer derartigen Auslandstat gemäß Artikel 36, Absatz 2, Litera a, Z. römisch vier Einzige Suchtgiftkonvention mangels Ablehnung eines Ersuchens um Auslieferung nicht aktuell ist (auch hiezu 13 Os 45/86, verstärkter Senat; Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze 2 , 2.Erg.Heft 1985 S. 55). Damit erübrigt sich eine weitere Argumentation zu Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 6, StGB. Endlich muß der in der Beschwerde vertretenen Rechtsansicht beigepflichtet werden, daß die inländische Gerichtsbarkeit für das in den Niederlanden und in der Bundesrepublik Deutschland begangene Suchtgiftverbrechen einer Österreicherin nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. zu bejahen ist. Da das Amtsgericht Kleva die durch die Untersuchungshaft nur teilverbüßte Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzte, die dreijährige Bewährungsfrist noch läuft und damit die Entfallensgründe des Paragraph 65, Absatz 4, StGB. nicht vorliegen (siehe die bei Leukauf-Steininger 2 in RN. 15 zu Paragraph 65, StGB. zitierten Entscheidungen) unterliegt diese Tat der inländischen Gerichtsbarkeit. Die Einleitungsworte des Paragraph 65, StGB. schließlich ("Für andere als die in den Paragraphen 63 und 64 bezeichneten Taten ...") sind auf die Anwendbarkeit der Paragraphen 63 und 64 StGB. auf die individuelle Tat zu beziehen, nicht auf die abstrakte "strafbare Handlung". Da die von der Angeklagten verübte Suchtgifteinfuhr nicht unter Paragraphen 63, 64, StGB. fällt, steht der Eingangssatz des Paragraph 65, StGB. dem vorstehend gewonnenen Ergebnis nicht entgegen (so schon bedenkenfrei nach Paragraph 64, StGB. auf Paragraph 65, StGB. übergehend 10 Os 7, 61/86 und der verstärkte Senat in 13 Os 45/86 sowie jüngst 9 Os 130/86).
Das Erstgericht hat sohin zu Unrecht die Anwendbarkeit der österreichischen Strafgesetze auf diese Auslandstat einer Inländerin verneint, weshalb in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde auf der Grundlage der unbekämpft gebliebenen für die strafrechtliche Beurteilung ausreichenden Tatsachenfeststellungen in der Sache selbst zu erkennen und Edith W*** anklagekonform schuldig zu sprechen war. Von dieser Entscheidung bleibt der Verfolgungsvorbehalt gemäß § 263 Abs. 2 StPO. unberührt. Bei der nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG. vorzunehmenden Strafzumessung (Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) waren die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen mit drei weiteren, im Verhältnis des § 31 StGB. stehenden Verurteilungen (bzw. mit den dort zugrundeliegenden Delikten) erschwerend, während als mildernd berücksichtigt wurde, daß die Angeklagte geständig war und nur eine nahe der Untergrenze der "großen Menge" liegende Heroinmenge einzuführen versucht hat.Das Erstgericht hat sohin zu Unrecht die Anwendbarkeit der österreichischen Strafgesetze auf diese Auslandstat einer Inländerin verneint, weshalb in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde auf der Grundlage der unbekämpft gebliebenen für die strafrechtliche Beurteilung ausreichenden Tatsachenfeststellungen in der Sache selbst zu erkennen und Edith W*** anklagekonform schuldig zu sprechen war. Von dieser Entscheidung bleibt der Verfolgungsvorbehalt gemäß Paragraph 263, Absatz 2, StPO. unberührt. Bei der nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. vorzunehmenden Strafzumessung (Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) waren die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen mit drei weiteren, im Verhältnis des Paragraph 31, StGB. stehenden Verurteilungen (bzw. mit den dort zugrundeliegenden Delikten) erschwerend, während als mildernd berücksichtigt wurde, daß die Angeklagte geständig war und nur eine nahe der Untergrenze der "großen Menge" liegende Heroinmenge einzuführen versucht hat.
Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe und unter Bedachtnahme auf die durch soziale Not und schwere Krankheit verschärfte Lebenssituation erscheint eine Freiheitsstrafe von einem Jahr schuldangemessen. Da die Angeklagte aber seit der Tat drei weitere (im Spruch näher bezeichnete) Verurteilungen wegen §§ 15, 141 Abs. 1 bzw. 15, 127 Abs. 1 StGB. erlitten hat, war nach der Strafzumessungsregel des § 40 StGB. unter pauschaler Berücksichtigung der verhängten Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt fünfundfünfzig Tagen) eine Zusatzstrafe von zehn Monaten auszusprechen. Auf diese Strafe war gemäß § 38 Abs. 1 Z. 1 StGB. die in der Bundesrepublik Deutschland erlittene, auf die dort verhängte, aber zur Bewährung ausgesetzte (und daher nicht verbüßte) Freiheitsstrafe angerechnete Vorhaft anzurechnen (LSK. 1977/75), wobei mangels aktenmäßiger Unterlage über den genauen Beginn und das uhrzeitmäßige Ende der Haft jeweils die Mittagsstunde angenommen wurde (13 Os 117/83 u.a.). Zur Frage der bedingten Strafnachsicht war zu erwägen, daß Edith W*** schon zweimal (davon einmal empfindlich) wegen Suchtgiftdelikten bestraft wurde und nach bedingter Strafnachsicht bei der zweiten Verurteilung und Beigebung einer Bewährungshelferin während der Probezeit wieder einschlägig delinquierte, aber auch weitere, wenn auch gerinfügige Straftaten beging. Andererseits war die Gewißheit, an A*** erkrankt zu sein, mitbestimmend für dieses neuerliche Abgleiten in die Kriminalität. Gerade diese Lebensweise, die aus den vom Obersten Gerichtshof beigeschafften Berichten der Bewährungshelferin hervorgehende Einstellung der Angeklagten zu ihrer Krankheit und die Weigerung, sich ärztlich behandeln zu lassen, bieten - trotz aller menschlichen Belastung in ihrer Situation - bei der Angeklagten keine ausreichende Grundlage für die Annahme zukünftigen Wohlverhaltens, sodaß es mangels der Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 StGB. dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, die (Zusatz-) Strafe bedingt nachzusehen.Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe und unter Bedachtnahme auf die durch soziale Not und schwere Krankheit verschärfte Lebenssituation erscheint eine Freiheitsstrafe von einem Jahr schuldangemessen. Da die Angeklagte aber seit der Tat drei weitere (im Spruch näher bezeichnete) Verurteilungen wegen Paragraphen 15, 141, Absatz eins, bzw. 15, 127 Absatz eins, StGB. erlitten hat, war nach der Strafzumessungsregel des Paragraph 40, StGB. unter pauschaler Berücksichtigung der verhängten Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt fünfundfünfzig Tagen) eine Zusatzstrafe von zehn Monaten auszusprechen. Auf diese Strafe war gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. die in der Bundesrepublik Deutschland erlittene, auf die dort verhängte, aber zur Bewährung ausgesetzte (und daher nicht verbüßte) Freiheitsstrafe angerechnete Vorhaft anzurechnen (LSK. 1977/75), wobei mangels aktenmäßiger Unterlage über den genauen Beginn und das uhrzeitmäßige Ende der Haft jeweils die Mittagsstunde angenommen wurde (13 Os 117/83 u.a.). Zur Frage der bedingten Strafnachsicht war zu erwägen, daß Edith W*** schon zweimal (davon einmal empfindlich) wegen Suchtgiftdelikten bestraft wurde und nach bedingter Strafnachsicht bei der zweiten Verurteilung und Beigebung einer Bewährungshelferin während der Probezeit wieder einschlägig delinquierte, aber auch weitere, wenn auch gerinfügige Straftaten beging. Andererseits war die Gewißheit, an A*** erkrankt zu sein, mitbestimmend für dieses neuerliche Abgleiten in die Kriminalität. Gerade diese Lebensweise, die aus den vom Obersten Gerichtshof beigeschafften Berichten der Bewährungshelferin hervorgehende Einstellung der Angeklagten zu ihrer Krankheit und die Weigerung, sich ärztlich behandeln zu lassen, bieten - trotz aller menschlichen Belastung in ihrer Situation - bei der Angeklagten keine ausreichende Grundlage für die Annahme zukünftigen Wohlverhaltens, sodaß es mangels der Voraussetzungen des Paragraph 43, Absatz eins, StGB. dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, die (Zusatz-) Strafe bedingt nachzusehen.