Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
Eine nach § 213 Abs 4 StPO getroffene, nicht mit Beschwerde anfechtbare (vgl 13 Os 56/09y, EvBl 2009/101, 677) Entscheidung, „dass die Anklageschrift rechtswirksam sei", bewirkt zwar, anders als die nach § 215 Abs 6 StPO getroffene (nach § 281a StPO anfechtbare) Entscheidung des Oberlandesgerichts, „den Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen", nicht die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift, sodass - nicht anders als wenn das nach § 213 StPO vorgeschriebene Verfahren gänzlich unterlassen wurde - Urteilsanfechtung aus dem Grund der §§ 281 Abs 1 Z 3, 345 Abs 1 Z 4 StPO nach Maßgabe rechtsfehlerhafter Missachtung der Vorbereitungsfrist des § 221 Abs 2 StPO unter den Voraussetzungen der §§ 281 Abs 3, 345 Abs 3 StPO Erfolg verspricht (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 40 ff, 242, § 281a Rz 2).Eine nach Paragraph 213, Absatz 4, StPO getroffene, nicht mit Beschwerde anfechtbare vergleiche 13 Os 56/09y, EvBl 2009/101, 677) Entscheidung, „dass die Anklageschrift rechtswirksam sei", bewirkt zwar, anders als die nach Paragraph 215, Absatz 6, StPO getroffene (nach Paragraph 281 a, StPO anfechtbare) Entscheidung des Oberlandesgerichts, „den Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen", nicht die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift, sodass - nicht anders als wenn das nach Paragraph 213, StPO vorgeschriebene Verfahren gänzlich unterlassen wurde - Urteilsanfechtung aus dem Grund der Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 3, 345, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nach Maßgabe rechtsfehlerhafter Missachtung der Vorbereitungsfrist des Paragraph 221, Absatz 2, StPO unter den Voraussetzungen der Paragraphen 281, Absatz 3, 345, Absatz 3, StPO Erfolg verspricht vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 40 ff, 242, Paragraph 281 a, Rz 2).
Aufgrund ihrer Rechtsnatur als Beschluss (§ 35 Abs 2 erster Fall StPO) hindert sie das Gericht jedoch an einem Vorgehen nach § 213 Abs 6 zweiter Satz StPO. Da umgekehrt, solange ein solcher Beschluss noch nicht getroffen wurde, das Gericht bei Zuständigkeitsbedenken in diesem Sinn vorzugehen hat und § 213 Abs 6 StPO dem § 38 StPO nach dessen ausdrücklicher Anordnung vorgeht, setzt eine Entscheidung nach § 38 StPO über den Kompetenzkonflikt von Landesgerichten als Schöffen- oder Geschworenengericht Feststellung der Rechtswirksamkeit der Anklageschrift nach § 213 Abs 4 StPO oder § 215 Abs 6 StPO voraus (vgl auch 13 Ns 44/09p sowie die Stellungnahme des Begutachtungssenats des Obersten Gerichtshofs zu einem Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Urheberrechtsgesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Patentgesetz 1970, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz und das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geändert werden, AZ 1 Präs. 1617-3686/09h).Aufgrund ihrer Rechtsnatur als Beschluss (Paragraph 35, Absatz 2, erster Fall StPO) hindert sie das Gericht jedoch an einem Vorgehen nach Paragraph 213, Absatz 6, zweiter Satz StPO. Da umgekehrt, solange ein solcher Beschluss noch nicht getroffen wurde, das Gericht bei Zuständigkeitsbedenken in diesem Sinn vorzugehen hat und Paragraph 213, Absatz 6, StPO dem Paragraph 38, StPO nach dessen ausdrücklicher Anordnung vorgeht, setzt eine Entscheidung nach Paragraph 38, StPO über den Kompetenzkonflikt von Landesgerichten als Schöffen- oder Geschworenengericht Feststellung der Rechtswirksamkeit der Anklageschrift nach Paragraph 213, Absatz 4, StPO oder Paragraph 215, Absatz 6, StPO voraus vergleiche auch 13 Ns 44/09p sowie die Stellungnahme des Begutachtungssenats des Obersten Gerichtshofs zu einem Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Urheberrechtsgesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Patentgesetz 1970, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz und das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geändert werden, AZ 1 Präs. 1617-3686/09h).
Im Übrigen:
Dem vom Landesgericht Feldkirch geführten Verfahren liegt die von der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Verbrechens des durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und Z 2 StGB erhobene Anklage zu Grunde, nach der Ernö Z***** am 17. November 2003 in Feldkirch dem Walfried H***** Uhren und Schmuckgegenstände im Gesamtwert von rund 163.000 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Einbruch weggenommen haben soll (ON 5 in 17 Hv 16/05z des Landesgerichts Feldkirch).Dem vom Landesgericht Feldkirch geführten Verfahren liegt die von der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Verbrechens des durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz 2, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB erhobene Anklage zu Grunde, nach der Ernö Z***** am 17. November 2003 in Feldkirch dem Walfried H***** Uhren und Schmuckgegenstände im Gesamtwert von rund 163.000 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Einbruch weggenommen haben soll (ON 5 in 17 Hv 16/05z des Landesgerichts Feldkirch).
Bei Feststellung der Rechtswirksamkeit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Eisenstadt durch das Landesgericht Eisenstadt wäre somit das Hauptverfahren vor dem Landesgericht Feldkirch bereits anhängig. Bei Verbindung der beiden Verfahren (§ 37 Abs 3 StPO) würde sich die Zuständigkeit des Gerichts nach § 37 Abs 2 StPO bestimmen.Bei Feststellung der Rechtswirksamkeit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Eisenstadt durch das Landesgericht Eisenstadt wäre somit das Hauptverfahren vor dem Landesgericht Feldkirch bereits anhängig. Bei Verbindung der beiden Verfahren (Paragraph 37, Absatz 3, StPO) würde sich die Zuständigkeit des Gerichts nach Paragraph 37, Absatz 2, StPO bestimmen.
Da Ernö Z***** sowohl von der Staatsanwaltschaft Eisenstadt als auch von der Staatsanwaltschaft Feldkirch als unmittelbarer Täter (§ 12 erster Fall StGB) verfolgt wird, die in Rede stehenden Gerichte solche gleicher Ordnung sind, Sonderzuständigkeiten nicht vorliegen und auch die Ausnahmebestimmung des § 37 Abs 2 letzter Satz StPO nicht greift, käme das Verfahren gemäß § 37 Abs 2 zweiter Satz StPO dem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt.Da Ernö Z***** sowohl von der Staatsanwaltschaft Eisenstadt als auch von der Staatsanwaltschaft Feldkirch als unmittelbarer Täter (Paragraph 12, erster Fall StGB) verfolgt wird, die in Rede stehenden Gerichte solche gleicher Ordnung sind, Sonderzuständigkeiten nicht vorliegen und auch die Ausnahmebestimmung des Paragraph 37, Absatz 2, letzter Satz StPO nicht greift, käme das Verfahren gemäß Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz StPO dem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt.
Nach der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Eisenstadt ist Ernö Z***** unter anderem verdächtig, am 20. April 2000, also rund dreieinhalb Jahre vor dem in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Feldkirch genannten Tatzeitpunkt, einen Einbruchsdiebstahl begangen zu haben, womit ein Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des Landesgerichts Feldkirch nicht gegeben ist. Gemäß den obigen Darlegungen wären im Fall der - vom Obersten Gerichtshof hier nicht zu prüfenden - Rechtswirksamkeit der Anklage der Staatsanwaltschaft Eisenstadt (vgl hiezu § 213 Abs 3 StPO) vielmehr die Verfahren gemeinsam vom Landesgericht Eisenstadt zu führen.Nach der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Eisenstadt ist Ernö Z***** unter anderem verdächtig, am 20. April 2000, also rund dreieinhalb Jahre vor dem in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Feldkirch genannten Tatzeitpunkt, einen Einbruchsdiebstahl begangen zu haben, womit ein Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des Landesgerichts Feldkirch nicht gegeben ist. Gemäß den obigen Darlegungen wären im Fall der - vom Obersten Gerichtshof hier nicht zu prüfenden - Rechtswirksamkeit der Anklage der Staatsanwaltschaft Eisenstadt vergleiche hiezu Paragraph 213, Absatz 3, StPO) vielmehr die Verfahren gemeinsam vom Landesgericht Eisenstadt zu führen.