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Entscheidung 13 Ns 44/09p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Ns44/09p

Entscheidungsdatum

27.08.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Mario M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, erster Fall StGB, AZ 36 Hv 67/09s des Landesgerichts Wiener Neustadt, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die zur Entscheidung über einen Zuständigkeitsstreit vorgelegten Akten werden dem Landesgericht Wiener Neustadt zur Vornahme der von Paragraph 485, Absatz eins, StPO verlangten Prüfung des Strafantrags zurückgestellt.

Text

Gründe:

Am 19. Juni 2009 brachte die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt beim Einzelrichter des Landesgerichts Wiener Neustadt einen Strafantrag gegen Mario M*****, Mihaly V*****, Alexandra C*****, Istvan R***** und Peter B***** ein (ON 32). Diesen Angeklagten wird zur Last gelegt, am 13. Juni 2009 in Vösendorf hätten

römisch eins. Mario M*****, Mihaly V*****, Alexandra C***** und Istvan R***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter näher genannte Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Gesamtwert Verfügungsberechtigten mehrerer Unternehmen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, wobei sie „den Diebstahl … gewerbsmäßig begingen";

römisch zwei. Peter B***** durch Chauffeur- und Aufpasserdienste zu der unter Punkt römisch eins. beschriebenen strafbaren Handlung beigetragen, wobei er „seinen Beitrag gewerbsmäßig leistete".

Gegen Mario M***** war zu diesem Zeitpunkt beim Einzelrichter des Landesgerichts Linz zu AZ 23 Hv 31/09w ein Strafverfahren anhängig.

Im Hinblick darauf trat der Einzelrichter des Landesgerichts Wiener Neustadt am 19. Juni 2009 das Verfahren an das Landesgericht Linz zur Einbeziehung in das dortige Verfahren ab.

Dieses verfügte am 24. Juni 2009 die Rückabtretung an das Landesgericht Wiener Neustadt, weil es sich „nach der Aktenlage als auch nach dem Strafantrag" um „eine vor dem Einzelrichter des Landesgerichts Wiener Neustadt in Jugendstrafsachen zu führende Jugendstrafsache" handle und daher „keine Zuständigkeit" des Landesgerichts Linz vorliege. Die Zuständigkeit des Landesgerichts Wiener Neustadt gründe sich auf Paragraph 29, JGG.

Der Einzelrichter des Landesgerichts Wiener Neustadt übermittelte daraufhin den Akt im Weg des Oberlandesgerichts Wien dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

1. Die in Paragraph 38, StPO in der Fassung BGBl I 2004/19 erfolgte Regelung des (negativen) Kompetenzkonflikts war zwar ursprünglich als generelle, nur durch Paragraph 213, Absatz 6, StPO durchbrochene Anordnung angelegt (so ausdrücklich: ErläutRV 25 BlgNR 22. GP, 58). Das von den Gesetzesmaterialien ins Auge gefasste System wurde jedoch im Rahmen der Anpassungsgesetzgebung durch BGBl I 2007/93 nicht umgesetzt, stattdessen auch für die amtswegige Vorprüfung überreichter Strafanträge ein gegenüber Paragraph 38, StPO spezielles Verfahren angeordnet.

2. Hat nach Paragraph 450, StPO das mit Strafantrag angerufene Bezirksgericht - nur, aber immerhin -, wenn es „der Ansicht" ist, „dass das Landesgericht", das Bezirksgericht mithin sachlich nicht „zuständig sei", dies mit (anfechtbarem) Beschluss auszusprechen, verweist Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer eins, StPO den mit Strafantrag angerufenen Einzelrichter des Landesgerichts „im Fall seiner örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit" auf diese Art beschlussförmiger Erledigung (zum Prüfungsmaßstab treffend Bauer, WK-StPO Paragraph 450, Rz 2). In diesem Sinn rechtswirksam ausgesprochene Unzuständigkeit wird in beiden Verfahrensarten - in wenngleich unterschiedlicher Weise - mit dem „Verlust des Verfolgungsrechts" verknüpft (nach Paragraph 485, Absatz 2, StPO in der Fassung , BGBl I 2007/93 und römisch eins 2009/40, wenn der Ankläger nicht binnen dreier Monate die „für die Fortführung des Verfahrens erforderlichen Anträge" stellt „oder Anordnungen" trifft, wogegen nach Paragraph 450, StPO, weil dort [im Gegensatz zu Paragraph 485, Absatz 2, StPO] nicht zwischen „Anträgen" und „Anordnungen" differenziert wird, zwar [anders als in Paragraph 485, Absatz 2, StPO unbefristet] neuerliche Anklage [arg „Anträge", die in dem von der Staatsanwaltschaft geleiteten Ermittlungsverfahren nur ganz ausnahmsweise vorgesehen sind], jedoch kein Ermittlungsverfahren mehr vorgesehen zu sein scheint; ein entsprechendes Verfolgungshindernis fehlt im kollegialgerichtlichen Verfahren [in Betreff örtlicher und sachlicher Zuständigkeit ersichtlich wegen Paragraph 215, Absatz 4, StPO {vgl ErläutRV 25 BlgNR 22. GP, 247}, in Betreff der Fälle des Paragraph 212, Ziffer 3 und 4 StPO aber im Gegensatz zu Paragraph 485, Absatz 2, StPO {vgl Paragraph 215, Absatz 3, zweiter Teilsatz StPO}] - nach der auf neue Anschuldigungen in der Hauptverhandlung bezogenen Vorschrift des Paragraph 263, Absatz 4, StPO in der Fassung BGBl I 2007/93 hinwieder stehen in allen genannten Verfahrensarten [abweichend von Paragraphen 450, zweiter Satz, 485 Absatz 2, StPO] Einbringung der Anklage und Fortführung des Ermittlungsverfahren als [mit drei Monaten befristete] Optionen gegen den Verlust des Verfolgungsrechts zur Verfügung, ähnlich wie im Fall eines Unzuständigkeitsurteils nach Paragraph 261, Absatz 2, StPO; der Grund für die unterschiedliche Regelung bei vergleichbarer Verfahrenssituation wird in den GMat nicht mitgeteilt; vergleiche Bauer, WK-StPO Paragraph 450, Rz 8f).

3. Nicht anders als bei der - seit BGBl I 2004/19 nun auch amtswegig zulässigen (Paragraph 213, Absatz 6, zweiter und dritter Satz StPO) - Prüfung der Anklage im kollegialgerichtlichen Verfahren nach Maßgabe der von Paragraph 212, StPO genannten Kriterien vergleiche 13 Ns 1/09i, EvBl 2009/91, 612; 13 Ns 21/09f, EvBl-LS 2009/113, 683; 13 Ns 46/09g) kommt es nach Paragraphen 450, 485, StPO in der Fassung , BGBl I 2007/93 demnach zu (im Verfahren vor dem Bezirksgericht auf sachliche Unzuständigkeit eingeschränkten) beschlussförmigen Aussprüchen der Unzuständigkeit. Diejenigen von Bezirksgericht und Einzelrichter des Landesgerichts sind beim jeweils übergeordneten Gericht vergleiche auch ErläutRV 231 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 24) mit Beschwerde bekämpfbar. Das Rechtsmittel hat nur, aber immerhin im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts aufschiebende Wirkung (Paragraphen 87, Absatz 3, 485, Absatz eins a, [idF BGBl römisch eins 2009/40] StPO; ua mit der Konsequenz, dass der Ausspruch sachlicher Unzuständigkeit im Verfahren vor dem Bezirksgericht ungeachtet seiner Anfechtung den Fortfall einer Untersuchungshaft nach sich zieht).

4. Im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts kann es im Rahmen der von Paragraph 485, StPO angeordneten Prüfung der Zuständigkeit nur mittelbar zu einem Kompetenzkonflikt im Sinn des Paragraph 38, StPO kommen (ohne Rekurs auf Paragraph 485, StPO aM 12 Ns 67/08m). Teilt nämlich das Oberlandesgericht die mit Beschluss des Einzelrichters ausgesprochene Einschätzung örtlicher Unzuständigkeit und hält es ein anderes Landesgericht seines Sprengels für örtlich zuständig, so überweist es die Sache dorthin vergleiche auch Paragraphen 215, Absatz 4, erster Satz, 470 Ziffer 3, 475, Absatz eins, StPO). Hält es hingegen keines der in seinem Sprengel gelegenen Landesgerichte für örtlich zuständig, greift Paragraph 485, Absatz 2, StPO. Zu einem von Paragraph 38, StPO erfassten Kompetenzkonflikt kommt es nachfolgend dann, wenn ein anderes Oberlandesgericht aufgrund einer Beschwerde gegen einen nach Paragraph 485, Absatz eins, StPO gefassten Beschluss die örtliche Zuständigkeit aller in seinem Sprengel gelegenen Landesgerichte bezweifelt oder der Einzelrichter eines nachfolgend angerufenen, im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts gelegenen Landesgerichts seine örtliche Unzuständigkeit sonst rechtswirksam ausspricht (zu einer vergleichbaren Konstellation im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 468, Rz 10, Paragraph 476, Rz 5). Nach Anordnung der Hauptverhandlung (Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts kann es zu einem Kompetenzkonflikt im Sinn des Paragraph 38, StPO kommen, wenn der Einzelrichter zur Ansicht gelangt, örtlich nicht (mehr) zuständig zu sein (SSt 61/14). In einem solchen Fall hat er nämlich, wie nach der bis 1. Jänner 2008 geltenden Rechtslage, die Hauptverhandlung abzubrechen und die Abtretung der Sache an das seiner Ansicht nach zuständige Landesgericht zu verfügen.

5. Im kollegialgerichtlichen Verfahren gilt für die Prüfung der Anklage Paragraph 213, Absatz 6, StPO als in Paragraph 38, StPO explizit angesprochene Ausnahme (und ergänzend dazu Paragraph 215, Absatz 4, StPO), für rechtswirksame Anklagen perpetuatio fori (Paragraph 213, Absatz 5, StPO).

6. Der vom Landesgericht Wiener Neustadt, wenngleich nicht im Rahmen der von Paragraph 485, StPO verlangten Prüfung, als Grundlage der Verfahrensabtretung herangezogene Paragraph 37, StPO ist übrigens sowohl bei Prüfung der Rechtswirksamkeit der Anklage vergleiche auch Paragraph 214, Absatz 2, StPO) als auch danach (Paragraph 37, Absatz 3, StPO) in Anschlag zu bringen. Nur ist das verfehlte Ergebnis in beiden Fällen Gegenstand der Anfechtung kollegialgerichtlicher Urteile bloß nach Paragraph 281 a, StPO (Paragraph 213, Absatz 5, StPO). Anderes gilt bei Urteilen von Einzelrichtern, wo auf Grundlage der Feststellungen in den Entscheidungsgründen bei Einhaltung der Rügeobliegenheit des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (hinsichtlich welcher nicht durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte anzuleiten sind) - jedoch ohne die im Paragraph 281, Absatz 3, StPO genannten Bedingungen (Paragraphen 468, Absatz 2, 489, Absatz eins, StPO) - der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer eins, StPO (Paragraph 489, Absatz eins,) StPO offen steht. Sachliche Unzuständigkeit hinwieder ist Gegenstand eines nach Paragraph 261, (Paragraph 488, Absatz 3,) StPO zu fällenden Urteils (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 111-116, Paragraph 468, Rz 6, 8, 13 f, 41).

7. Steht der Anfechtung unterlassener Abtretung mit Nichtigkeitsbeschwerde im kollegialgerichtlichen Verfahren Paragraph 213, Absatz 5, StPO entgegen, so ist doch unterlassene Einbeziehung auch dort Gegenstand der Urteilsanfechtung mit Verfahrensrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5,) StPO vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 305 f, 380), ohne dass das Gesetz allerdings für den - wenngleich ungewöhnlichen - Fall eines positiven Kompetenzkonflikts Vorsorge getroffen hätte. Das über die Urteilsanfechtung entscheidende Rechtsmittelgericht ist an eine, wenngleich für das erkennende Gericht maßgebliche, nach Antragstellung in der Hauptverhandlung erneut zulässige Entscheidung nach Paragraph 38, StPO nicht gebunden (schon weil, anders als bei nach Paragraph 292, StPO getroffenen Entscheidungen, das rechtliche Gehör hier nicht garantiert ist; vergleiche auch Paragraph 89, Absatz 5, zweiter Satz StPO und den Praxishinweis der EvBl-Redaktion zu 11 Os 80/09p, EvBl 2009/109, 727). Dass das erkennende Gericht unter Umständen wider besseres Wissen dem gültigen vergleiche demgegenüber 14 Os 72/04, SSt 2004/52 zur gesetzesfremden Auslegung einer Geschäftsverteilung durch den Personalsenat) Auftrag eines anderen Gerichts nachzukommen hat, ist in der Zuständigkeitsfrage nicht ungewöhnlich vergleiche , Paragraph 281 a, StPO).

8. Zusammenfassend ist für den zur Entscheidung vorgelegten Fall festzuhalten, dass der Einzelrichter des Landesgerichts Wiener Neustadt die von Paragraph 485, StPO vorgeschriebene Prüfung des Strafantrags bislang nicht vorgenommen hat. Weder hat er nämlich einen Beschluss im Sinn der Ziffer eins bis 3 des Paragraph 485, Absatz eins, StPO gefasst, ausgefertigt und den zur Beschwerde Berechtigten zugestellt (Paragraph 86, StPO; vergleiche Bauer, WK-StPO 450 Rz 5f), noch die Hauptverhandlung angeordnet (Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 4, StPO).

Textnummer

E91727

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0130NS00044.09P.0827.000

Im RIS seit

26.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2011

Dokumentnummer

JJT_20090827_OGH0002_0130NS00044_09P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0124585 Rechtssatz 19.03.2009Strafrecht
Das dem angerufenen Gericht übergeordnete Oberlandesgericht hat nach der von § 215 StPO vorgegebenen Systematik vor einem Ausspruch nach § 215 Abs 4 erster Satz StPO oder Vorlage nach § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO stets zu prüfen, ob nicht einer der in § 21 …
RS0125311 Rechtssatz 27.08.2009Strafrecht
Im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts kann es im Rahmen der von § 485 StPO angeordneten Prüfung der Zuständigkeit nur mittelbar zu einem Kompetenzkonflikt im Sinn des § 38 StPO kommen. Teilt nämlich das Oberlandesgericht die mit Beschluss de …
RS0125312 Rechtssatz 27.08.2009Strafrecht
§ 37 StPO ist sowohl bei Prüfung der Rechtswirksamkeit der Anklage (vgl auch § 214 Abs 2 StPO) als auch danach (§ 37 Abs 3 StPO) in Anschlag zu bringen. Nur ist das verfehlte Ergebnis in beiden Fällen Gegenstand der Anfechtung kollegialgerichtlicher Urteile …
RS0125313 Rechtssatz 27.08.2009Strafrecht
Steht der Anfechtung unterlassener Abtretung mit Nichtigkeitsbeschwerde im kollegialgerichtlichen Verfahren § 213 Abs 5 StPO entgegen, so ist doch unterlassene Einbeziehung auch dort Gegenstand der Urteilsanfechtung mit Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 4 ( …
RS0125314 Rechtssatz 27.08.2009Strafrecht
Nicht anders als bei der - seit BGBl I 2004/19 nun auch amtswegig zulässigen (§ 213 Abs 6 zweiter und dritter Satz StPO) - Prüfung der Anklage im kollegialgerichtlichen Verfahren nach Maßgabe der von § 212 StPO genannten Kriterien kommt es nach §§ 450, 485 …