Rechtssatz RS0125313
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125313
Entscheidungsdatum
15.12.2011
Rechtssatz
Steht der Anfechtung unterlassener Abtretung mit Nichtigkeitsbeschwerde im kollegialgerichtlichen Verfahren § 213 Abs 5 StPO entgegen, so ist doch unterlassene Einbeziehung auch dort Gegenstand der Urteilsanfechtung mit Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 4 (§ 345 Abs 1 Z 5) StPO, ohne dass das Gesetz allerdings für den - wenngleich ungewöhnlichen - Fall eines positiven Kompetenzkonflikts Vorsorge getroffen hätte. Das über die Urteilsanfechtung entscheidende Rechtsmittelgericht ist an eine, wenngleich für das erkennende Gericht maßgebliche, nach Antragstellung in der Hauptverhandlung erneut zulässige Entscheidung nach § 38 StPO nicht gebunden.Steht der Anfechtung unterlassener Abtretung mit Nichtigkeitsbeschwerde im kollegialgerichtlichen Verfahren Paragraph 213, Absatz 5, StPO entgegen, so ist doch unterlassene Einbeziehung auch dort Gegenstand der Urteilsanfechtung mit Verfahrensrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5,) StPO, ohne dass das Gesetz allerdings für den - wenngleich ungewöhnlichen - Fall eines positiven Kompetenzkonflikts Vorsorge getroffen hätte. Das über die Urteilsanfechtung entscheidende Rechtsmittelgericht ist an eine, wenngleich für das erkennende Gericht maßgebliche, nach Antragstellung in der Hauptverhandlung erneut zulässige Entscheidung nach Paragraph 38, StPO nicht gebunden.
Entscheidungstexte
- 13 Ns 44/09p
Entscheidungstext OGH 27.08.2009 13 Ns 44/09p
Bem: Grundsatzentscheidung zu örtlicher und sachlicher Unzuständigkeit von Bezirksgericht, Einzelrichter des Landesgerichts und Kollegialgerichts. (T1)
- 13 Ns 75/11z
Entscheidungstext OGH 15.12.2011 13 Ns 75/11z
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125313
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2012
Dokumentnummer
JJR_20090827_OGH0002_0130NS00044_09P0000_003