Rechtssatz RS0125314
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125314
Entscheidungsdatum
26.11.2009
Rechtssatz
Nicht anders als bei der - seit BGBl I 2004/19 nun auch amtswegig zulässigen (§ 213 Abs 6 zweiter und dritter Satz StPO) - Prüfung der Anklage im kollegialgerichtlichen Verfahren nach Maßgabe der von § 212 StPO genannten Kriterien kommt es nach §§ 450, 485 StPO idF BGBl I 2007/93 zu (im Verfahren vor dem Bezirksgericht auf sachliche Unzuständigkeit eingeschränkten) beschlussförmigen Aussprüchen der Unzuständigkeit. Diejenigen von Bezirksgericht und Einzelrichter des Landesgerichts sind beim jeweils übergeordneten Gericht mit Beschwerde bekämpfbar. Das Rechtsmittel hat nur, aber immerhin im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts aufschiebende Wirkung (§§ 87 Abs 3, 485 Abs 1a [idF BGBl I 2009/40] StPO).Nicht anders als bei der - seit BGBl römisch eins 2004/19 nun auch amtswegig zulässigen (Paragraph 213, Absatz 6, zweiter und dritter Satz StPO) - Prüfung der Anklage im kollegialgerichtlichen Verfahren nach Maßgabe der von Paragraph 212, StPO genannten Kriterien kommt es nach Paragraphen 450, 485, StPO in der Fassung BGBl römisch eins 2007/93 zu (im Verfahren vor dem Bezirksgericht auf sachliche Unzuständigkeit eingeschränkten) beschlussförmigen Aussprüchen der Unzuständigkeit. Diejenigen von Bezirksgericht und Einzelrichter des Landesgerichts sind beim jeweils übergeordneten Gericht mit Beschwerde bekämpfbar. Das Rechtsmittel hat nur, aber immerhin im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts aufschiebende Wirkung (Paragraphen 87, Absatz 3, 485, Absatz eins a, [idF BGBl römisch eins 2009/40] StPO).
Entscheidungstexte
- 13 Ns 44/09p
Entscheidungstext OGH 27.08.2009 13 Ns 44/09p
Bem: Grundsatzentscheidung zu örtlicher und sachlicher Unzuständigkeit von Bezirksgericht, Einzelrichter des Landesgerichts und Kollegialgerichts. (T1)
- 12 Ns 82/09v
Entscheidungstext OGH 26.11.2009 12 Ns 82/09v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125314
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010
Dokumentnummer
JJR_20090827_OGH0002_0130NS00044_09P0000_004