§ 485 Abs 1 Z 1 StPO verweist den mit Strafantrag angerufenen Einzelrichter des Landesgerichts im Fall seiner örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit auf eine beschlussmäßige Erledigung. In diesem Sinn rechtswirksam ausgesprochene Unzuständigkeit wird für den Fall weiterer Untätigkeit der Staatsanwaltschaft mit dem Verlust des Verfolgungsrechts verknüpft (§ 485 Abs 2 StPO).Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer eins, StPO verweist den mit Strafantrag angerufenen Einzelrichter des Landesgerichts im Fall seiner örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit auf eine beschlussmäßige Erledigung. In diesem Sinn rechtswirksam ausgesprochene Unzuständigkeit wird für den Fall weiterer Untätigkeit der Staatsanwaltschaft mit dem Verlust des Verfolgungsrechts verknüpft (Paragraph 485, Absatz 2, StPO).
Nicht anders als bei der Prüfung der Anklage im kollegialgerichtlichen Verfahren nach Maßgabe der vom § 212 genannten Kriterien (vgl dazu 13 Ns 1/09i, EvBl 2009/91, 612), kommt es nach § 485 StPO demnach zu beschlussförmigen Aussprüchen über die Unzuständigkeit, die beim übergeordneten Gericht mit Beschwerde bekämpfbar sind. Dieses Rechtsmittel hat aufschiebende Wirkung (§§ 87 Abs 3, 485 Abs 1a StPO; vgl 13 Ns 44/09p).Nicht anders als bei der Prüfung der Anklage im kollegialgerichtlichen Verfahren nach Maßgabe der vom Paragraph 212, genannten Kriterien vergleiche dazu 13 Ns 1/09i, EvBl 2009/91, 612), kommt es nach Paragraph 485, StPO demnach zu beschlussförmigen Aussprüchen über die Unzuständigkeit, die beim übergeordneten Gericht mit Beschwerde bekämpfbar sind. Dieses Rechtsmittel hat aufschiebende Wirkung (Paragraphen 87, Absatz 3, 485, Absatz eins a, StPO; vergleiche 13 Ns 44/09p).
Im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts kann es daher im Rahmen der vom § 485 StPO angeordneten Prüfung der Zuständigkeit nur mittelbar zu einem Kompetenzkonflikt im Sinn des § 38 StPO kommen. Teilt nämlich das Oberlandesgericht die mit Beschluss des Einzelrichters ausgesprochene Einschätzung der örtlichen Unzuständigkeit und hält es ein anderes Landesgericht seines Sprengels für örtlich zuständig, so überweist es die Sache dorthin. Hält es hingegen keines der in seinem Sprengel gelegenen Landesgerichte für örtlich zuständig, greift nach der Beschwerdeentscheidung allenfalls § 485 Abs 2 StPO. Zu einem von § 38 StPO erfassten Kompetenzkonflikt kommt es nachfolgend dann, wenn ein anderes Oberlandesgericht aufgrund einer Beschwerde gegen einen nach § 485 Abs 1 StPO gefassten Beschluss die örtliche Zuständigkeit aller in seinem Sprengel gelegenen Landesgerichte bezweifelt oder der Einzelrichter eines nachfolgend angerufenen, im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts gelegenen Landesgericht seine örtliche Unzuständigkeit sonst rechtswirksam ausspricht (vgl 13 Ns 44/09p; Ratz, WK-StPO § 468 Rz 10, § 476 Rz 5). Nach Anordnung der Hauptverhandlung (§ 485 Abs 1 Z 4 StPO) im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts kann es zu einem Kompetenzkonflikt im Sinn des § 38 StPO kommen, wenn der Einzelrichter zur Ansicht gelangt, örtlich nicht (mehr) zuständig zu sein (vgl SSt 61/14). In einem solchen Fall hat er nämlich, wie nach der bis 1. Jänner 2008 geltenden Rechtslage, die Hauptverhandlung abzubrechen und die Abtretung der Sache an das seiner Ansicht nach zuständige Landesgericht zu verfügen (vgl 13 Ns 44/09p).Im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts kann es daher im Rahmen der vom Paragraph 485, StPO angeordneten Prüfung der Zuständigkeit nur mittelbar zu einem Kompetenzkonflikt im Sinn des Paragraph 38, StPO kommen. Teilt nämlich das Oberlandesgericht die mit Beschluss des Einzelrichters ausgesprochene Einschätzung der örtlichen Unzuständigkeit und hält es ein anderes Landesgericht seines Sprengels für örtlich zuständig, so überweist es die Sache dorthin. Hält es hingegen keines der in seinem Sprengel gelegenen Landesgerichte für örtlich zuständig, greift nach der Beschwerdeentscheidung allenfalls Paragraph 485, Absatz 2, StPO. Zu einem von Paragraph 38, StPO erfassten Kompetenzkonflikt kommt es nachfolgend dann, wenn ein anderes Oberlandesgericht aufgrund einer Beschwerde gegen einen nach Paragraph 485, Absatz eins, StPO gefassten Beschluss die örtliche Zuständigkeit aller in seinem Sprengel gelegenen Landesgerichte bezweifelt oder der Einzelrichter eines nachfolgend angerufenen, im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts gelegenen Landesgericht seine örtliche Unzuständigkeit sonst rechtswirksam ausspricht vergleiche 13 Ns 44/09p; Ratz, WK-StPO Paragraph 468, Rz 10, Paragraph 476, Rz 5). Nach Anordnung der Hauptverhandlung (Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts kann es zu einem Kompetenzkonflikt im Sinn des Paragraph 38, StPO kommen, wenn der Einzelrichter zur Ansicht gelangt, örtlich nicht (mehr) zuständig zu sein vergleiche SSt 61/14). In einem solchen Fall hat er nämlich, wie nach der bis 1. Jänner 2008 geltenden Rechtslage, die Hauptverhandlung abzubrechen und die Abtretung der Sache an das seiner Ansicht nach zuständige Landesgericht zu verfügen vergleiche 13 Ns 44/09p).
Für die Entscheidung im vorgelegten Fall bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien die von § 485 StPO vorgeschriebene Prüfung des Strafantrags bislang nicht vornahm. Er hat weder einen Beschluss im Sinn des § 485 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO gefasst, ausgefertigt und den zur Beschwerde berechtigten Parteien zugestellt (§ 86 StPO; vgl Bauer, WK-StPO § 450 Rz 5 f) noch die Hauptverhandlung angeordnet (§ 485 Abs 1 Z 4 StPO).Für die Entscheidung im vorgelegten Fall bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien die von Paragraph 485, StPO vorgeschriebene Prüfung des Strafantrags bislang nicht vornahm. Er hat weder einen Beschluss im Sinn des Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 StPO gefasst, ausgefertigt und den zur Beschwerde berechtigten Parteien zugestellt (Paragraph 86, StPO; vergleiche Bauer, WK-StPO Paragraph 450, Rz 5 f) noch die Hauptverhandlung angeordnet (Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 4, StPO).
Der Akt war daher dem Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien zurückzustellen.