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Entscheidung 13 Ns 67/09w×

Entscheidung 13 Ns 67/09w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Ns67/09w

Entscheidungsdatum

17.12.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Dezember 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Richard S***** und andere Angeklagte wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG und anderer strafbarer Handlungen, AZ 29 Hv 125/09x des Landesgerichts Innsbruck, in dem zwischen diesem Gericht und dem Landesgericht Wels geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die zur Entscheidung über einen Zuständigkeitsstreit vorgelegten Akten werden dem Landesgericht Innsbruck unter Hinweis auf Paragraphen 213, 215, StPO zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Anklageschrift vom 9. Juli 2009 (ON 99) legt die Staatsanwaltschaft Richard S*****, Adi D*****, Ing. Kurt H*****, Günther Z*****, Franz F***** und Wolfgang Hö***** zur Last, in den Jahren 2002 bis 2004 Verkürzungen an Tabaksteuer bewirkt und zudem wiederholt das Tabakmonopol verletzt zu haben.

Über den gegen diese Anklageschrift erhobenen, am 7. August 2009 eingebrachten Einspruch des Richard S***** (ON 108) wurde bislang nicht entschieden.

Am 13. August 2009 (ON 110) trat das Landesgericht Innsbruck das Strafverfahren zur Einbeziehung in ein gegen Richard S***** und andere Angeklagte geführtes Verfahren an das Landesgericht Wels ab. Dieses verneinte seine Zuständigkeit mit Verfügung vom 11. November 2009.

Wie der Oberste Gerichtshof erst jüngst ausgesprochen hat, setzt eine Entscheidung nach Paragraph 38, StPO über den Kompetenzkonflikt von Landesgerichten als Schöffen- oder Geschworenengerichten die Feststellung der Rechtswirksamkeit der Anklageschrift nach Paragraph 213, Absatz 4, StPO oder Paragraph 215, Absatz 6, StPO voraus (mit eingehender Begründung 13 Ns 61/09p).

Da dies hier nicht geschehen ist, scheidet eine Beschlussfassung nach Paragraph 38, StPO aus.

Vielmehr hat das Landesgericht Innsbruck hinsichtlich der Angeklagten, die keinen Einspruch gegen die Anklageschrift erhoben haben, entweder gemäß Paragraph 213, Absatz 4, StPO deren Rechtswirksamkeit festzustellen oder nach Paragraph 213, Absatz 6, zweiter Satz StPO vorzugehen, und den Einspruch des Richard S***** dem Oberlandesgericht Innsbruck vorzulegen (Paragraph 213, Absatz 6, erster Satz StPO).

Anmerkung

E92788 13Ns67.09w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0130NS00067.09W.1217.000

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2010

Dokumentnummer

JJT_20091217_OGH0002_0130NS00067_09W0000_000

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