Mit Anklageschrift vom 9. Juli 2009 (ON 99) legt die Staatsanwaltschaft Richard S*****, Adi D*****, Ing. Kurt H*****, Günther Z*****, Franz F***** und Wolfgang Hö***** zur Last, in den Jahren 2002 bis 2004 Verkürzungen an Tabaksteuer bewirkt und zudem wiederholt das Tabakmonopol verletzt zu haben.
Über den gegen diese Anklageschrift erhobenen, am 7. August 2009 eingebrachten Einspruch des Richard S***** (ON 108) wurde bislang nicht entschieden.
Am 13. August 2009 (ON 110) trat das Landesgericht Innsbruck das Strafverfahren zur Einbeziehung in ein gegen Richard S***** und andere Angeklagte geführtes Verfahren an das Landesgericht Wels ab. Dieses verneinte seine Zuständigkeit mit Verfügung vom 11. November 2009.
Wie der Oberste Gerichtshof erst jüngst ausgesprochen hat, setzt eine Entscheidung nach § 38 StPO über den Kompetenzkonflikt von Landesgerichten als Schöffen- oder Geschworenengerichten die Feststellung der Rechtswirksamkeit der Anklageschrift nach § 213 Abs 4 StPO oder § 215 Abs 6 StPO voraus (mit eingehender Begründung 13 Ns 61/09p).Wie der Oberste Gerichtshof erst jüngst ausgesprochen hat, setzt eine Entscheidung nach Paragraph 38, StPO über den Kompetenzkonflikt von Landesgerichten als Schöffen- oder Geschworenengerichten die Feststellung der Rechtswirksamkeit der Anklageschrift nach Paragraph 213, Absatz 4, StPO oder Paragraph 215, Absatz 6, StPO voraus (mit eingehender Begründung 13 Ns 61/09p).
Da dies hier nicht geschehen ist, scheidet eine Beschlussfassung nach § 38 StPO aus.Da dies hier nicht geschehen ist, scheidet eine Beschlussfassung nach Paragraph 38, StPO aus.
Vielmehr hat das Landesgericht Innsbruck hinsichtlich der Angeklagten, die keinen Einspruch gegen die Anklageschrift erhoben haben, entweder gemäß § 213 Abs 4 StPO deren Rechtswirksamkeit festzustellen oder nach § 213 Abs 6 zweiter Satz StPO vorzugehen, und den Einspruch des Richard S***** dem Oberlandesgericht Innsbruck vorzulegen (§ 213 Abs 6 erster Satz StPO).Vielmehr hat das Landesgericht Innsbruck hinsichtlich der Angeklagten, die keinen Einspruch gegen die Anklageschrift erhoben haben, entweder gemäß Paragraph 213, Absatz 4, StPO deren Rechtswirksamkeit festzustellen oder nach Paragraph 213, Absatz 6, zweiter Satz StPO vorzugehen, und den Einspruch des Richard S***** dem Oberlandesgericht Innsbruck vorzulegen (Paragraph 213, Absatz 6, erster Satz StPO).