Der wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143, erster und zweiter Fall, StGB und wegen des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z. 1 WaffG rechtskräftig (13 Os 170/87) abgeurteilte Harald K*** verlangt die Bewilligung der Verfahrenshilfe "zwecks außerordentlicher Wiederaufnahme - § 362 StPO - zur Wahrung des Gesetzes."Der wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143,, erster und zweiter Fall, StGB und wegen des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG rechtskräftig (13 Os 170/87) abgeurteilte Harald K*** verlangt die Bewilligung der Verfahrenshilfe "zwecks außerordentlicher Wiederaufnahme - Paragraph 362, StPO - zur Wahrung des Gesetzes."
Ein Verfahrenshelfer muß gemäß § 41 Abs 2, erster Satz, StPO beigegeben werden, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Gemäß § 362 Abs 3 StPO sind Anträge von Privaten, die auf die Herbeiführung eines Beschlusses des Obersten Gerichtshofs nach § 362 Abs 1 oder 2 StPO abzielen, von den Gerichten abzuweisen, bei denen sie einlaufen.Ein Verfahrenshelfer muß gemäß Paragraph 41, Absatz 2,, erster Satz, StPO beigegeben werden, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Gemäß Paragraph 362, Absatz 3, StPO sind Anträge von Privaten, die auf die Herbeiführung eines Beschlusses des Obersten Gerichtshofs nach Paragraph 362, Absatz eins, oder 2 StPO abzielen, von den Gerichten abzuweisen, bei denen sie einlaufen.
Jeder künftige Antrag des Harald K*** in der Richtung einer außerordentlichen Wiederaufnahme seines Verfahrens nach § 362 StPO müßte daher sofort abgewiesen werden. Ein solcher Antrag ist folglich nicht im Interesse der Rechtspflege gelegen, weshalb hiefür keine Verfahrenshilfe gewährt werden kann.Jeder künftige Antrag des Harald K*** in der Richtung einer außerordentlichen Wiederaufnahme seines Verfahrens nach Paragraph 362, StPO müßte daher sofort abgewiesen werden. Ein solcher Antrag ist folglich nicht im Interesse der Rechtspflege gelegen, weshalb hiefür keine Verfahrenshilfe gewährt werden kann.
Insoweit der Einschreiter mit dem Ausdruck "zur Wahrung des Gesetzes" eine Beschwerde des Generalprokurators nach § 33 Abs 2 StPO anregen will, ist er darauf zu verweisen, daß der Oberste Gerichtshof nur für die Entscheidung über eine solche Beschwerde, nicht aber für deren Erhebung zuständig ist. Im übrigen hat der Oberste Gerichtshof, wie eingangs verwiesen, in dieser Strafsache bereits entschieden (13 Os 170/87).Insoweit der Einschreiter mit dem Ausdruck "zur Wahrung des Gesetzes" eine Beschwerde des Generalprokurators nach Paragraph 33, Absatz 2, StPO anregen will, ist er darauf zu verweisen, daß der Oberste Gerichtshof nur für die Entscheidung über eine solche Beschwerde, nicht aber für deren Erhebung zuständig ist. Im übrigen hat der Oberste Gerichtshof, wie eingangs verwiesen, in dieser Strafsache bereits entschieden (13 Os 170/87).