Beide Beschwerdeführer rügen, daß die Verhandlung vom Vorsitzenden nach den Plädoyers am 29.September 1987 geschlossen wurde (§ 319 StPO.), die Geschwornen sich aber erst am 9. Oktober 1987 in das Beratungszimmer begeben haben (§ 320 StPO.). Dadurch seien die Schlußvorträge der Verteidiger "zwecklos" geworden und deren Entlastungsargumente hätten bei den Geschwornen nicht zum Tragen kommen können.Beide Beschwerdeführer rügen, daß die Verhandlung vom Vorsitzenden nach den Plädoyers am 29.September 1987 geschlossen wurde (Paragraph 319, StPO.), die Geschwornen sich aber erst am 9. Oktober 1987 in das Beratungszimmer begeben haben (Paragraph 320, StPO.). Dadurch seien die Schlußvorträge der Verteidiger "zwecklos" geworden und deren Entlastungsargumente hätten bei den Geschwornen nicht zum Tragen kommen können.
Die gerügte Vorgangsweise steht unter keiner Nichtigkeitssanktion gemäß § 345 Abs 1 Z. 2, 4 oder 5 StPO. Der Hauptverhandlung waren die Verteidiger der Angeklagten beigezogen (Z. 2), eine Verletzung des § 320 StPO. ist nicht mit Nichtigkeit bedroht (Z. 4) und ein bekämpfbares Zwischenerkenntnis, durch das Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt worden wären, ist nicht ergangen (Z. 5). Haben doch die Verteidiger anläßlich der Vertagung der Sitzung (siehe §§ 340 Abs 1, 341 Abs 1 StPO.) um zehn Tage und in Kenntnis, daß nur mehr die in §§ 320 ff. StPO. vorgesehenen Verfahrensschritte vorzunehmen sind, keinen zielführenden, der Straffung dieser Vorgänge betreffenden Antrag gestellt. Eine Nichtigkeit nach Z. 6 erblickt K*** darin, daß den Geschwornen keine Eventualfrage nach Raub ohne Waffe und ohne Gesellschaft von Beteiligten gestellt worden ist. Der Beschwerdeführer übersieht, daß eine solche (uneigentliche) Zusatzfrage nach § 316 StPO. nicht gestellt werden mußte (LSK. 1982/164), sondern ihr Ziel auch durch Beschränkungen der Hauptfrage erreicht werden konnte. Darauf wurden die Geschwornen ausdrücklich hingewiesen (s. Rechtsbelehrung, allgemeiner und besonderer Teil, Beilage B zum Hauptverhandlungsprotokoll S. 161/III). Gebrauch gemacht haben sie davon allerdings nur bei S*** (S. 456 f./III).Die gerügte Vorgangsweise steht unter keiner Nichtigkeitssanktion gemäß Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 2, 4, oder 5 StPO. Der Hauptverhandlung waren die Verteidiger der Angeklagten beigezogen (Ziffer 2,), eine Verletzung des Paragraph 320, StPO. ist nicht mit Nichtigkeit bedroht (Ziffer 4,) und ein bekämpfbares Zwischenerkenntnis, durch das Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt worden wären, ist nicht ergangen (Ziffer 5,). Haben doch die Verteidiger anläßlich der Vertagung der Sitzung (siehe Paragraphen 340, Absatz eins, 341, Absatz eins, StPO.) um zehn Tage und in Kenntnis, daß nur mehr die in Paragraphen 320, ff. StPO. vorgesehenen Verfahrensschritte vorzunehmen sind, keinen zielführenden, der Straffung dieser Vorgänge betreffenden Antrag gestellt. Eine Nichtigkeit nach Ziffer 6, erblickt K*** darin, daß den Geschwornen keine Eventualfrage nach Raub ohne Waffe und ohne Gesellschaft von Beteiligten gestellt worden ist. Der Beschwerdeführer übersieht, daß eine solche (uneigentliche) Zusatzfrage nach Paragraph 316, StPO. nicht gestellt werden mußte (LSK. 1982/164), sondern ihr Ziel auch durch Beschränkungen der Hauptfrage erreicht werden konnte. Darauf wurden die Geschwornen ausdrücklich hingewiesen (s. Rechtsbelehrung, allgemeiner und besonderer Teil, Beilage B zum Hauptverhandlungsprotokoll S. 161/III). Gebrauch gemacht haben sie davon allerdings nur bei S*** (S. 456 f./III).
D*** rügt (Z. 8) die Rechtsbelehrung, weil darin nicht erläutert wurde, daß seine Verurteilung sich nur dann vertreten ließe, wenn er von einem Zeugen bei einer der inkriminierten strafbaren Handlungen beobachtet worden wäre. Abgesehen davon, daß damit die Beschwerde eine unzulässige Beweisregel aufstellt, nennt sie kein gesetzliches Merkmal einer strafbaren Handlung, worauf sich allein die Rechtsbelehrung zu erstrecken hat (§ 321 Abs 2 StPO.). Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen. Das Geschwornengericht verurteilte nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB. unter Bedachtnahme auf § 28 StGB. Harald K*** zu einer zwölfjährigen und Anton D*** zu einer neunjährigen Freiheitsstrafe.D*** rügt (Ziffer 8,) die Rechtsbelehrung, weil darin nicht erläutert wurde, daß seine Verurteilung sich nur dann vertreten ließe, wenn er von einem Zeugen bei einer der inkriminierten strafbaren Handlungen beobachtet worden wäre. Abgesehen davon, daß damit die Beschwerde eine unzulässige Beweisregel aufstellt, nennt sie kein gesetzliches Merkmal einer strafbaren Handlung, worauf sich allein die Rechtsbelehrung zu erstrecken hat (Paragraph 321, Absatz 2, StPO.). Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen. Das Geschwornengericht verurteilte nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB. unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB. Harald K*** zu einer zwölfjährigen und Anton D*** zu einer neunjährigen Freiheitsstrafe.
Die Erstrichter werteten bei beiden Angeklagten als erschwerend ihre zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, die Vielzahl der Begehungshandlungen (gemeint: der Raubüberfälle), die zweifache Qualifikation des schweren Raubs, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit jeweils einem Vergehen sowie die Wehrlosigkeit der Überfallenen; bei K*** weiters die Verleitung anderer, bei D*** die zweifache Qualifikation der schweren Körperverletzung und den Umstand, daß diese Straftat an der eigenen Mutter begangen worden ist. Als mildernd wurden im Urteil das jeweils das Vergehen betreffende Geständnis der Angeklagten, bei D*** ferner seine Verantwortung vor der Polizei, die zur Wahrheitsfindung und Überführung des K*** wesentlich beigetragen hat, und seine Verleitung durch K*** zu den Raubüberfällen angeführt. K*** und D*** berufen gegen das Strafmaß.
Der Wahrspruch, vom Oktober 1986 bis 12.Februar 1987, also durch wenigstens vier Monate das Verbrechen des schweren Raubes wiederholt verübt zu haben, deckt zwanglos den angenommenen Erschwerungsgrund der Vielzahl von solchen strafbaren Handlungen, die übrigens nicht nur mit Drohungen, sondern teilweise auch mit rücksichtsloser Gewalt verwirklicht wurden. Der Ausdruck "Wehrlosigkeit der Opfer" umschreibt die Tatsache, daß die Beraubten Sozialhilfeempfänger waren, die vorweg derart brutal eingeschüchtert worden sind, daß sie in der Folge jeweils ohne weiteren Widerstand selbst ihre kargen, vom Staat gewährten Unterstützungen fast vollständig den Räubern ausfolgten. Diese Vorgangsweise zeigt insbesondere bei dem Rädelsführer K*** eine außergewöhnlich verwerfliche und verbrecherische Gesinnung. Die über ihn verhängte Strafe ist umso weniger überhöht, als er dreizehnmal einschlägig (§ 71 StGB.) vorbestraft ist und erst am 15.Jänner 1986 aus einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe wegen schweren Raubes entlassen worden war.Der Wahrspruch, vom Oktober 1986 bis 12.Februar 1987, also durch wenigstens vier Monate das Verbrechen des schweren Raubes wiederholt verübt zu haben, deckt zwanglos den angenommenen Erschwerungsgrund der Vielzahl von solchen strafbaren Handlungen, die übrigens nicht nur mit Drohungen, sondern teilweise auch mit rücksichtsloser Gewalt verwirklicht wurden. Der Ausdruck "Wehrlosigkeit der Opfer" umschreibt die Tatsache, daß die Beraubten Sozialhilfeempfänger waren, die vorweg derart brutal eingeschüchtert worden sind, daß sie in der Folge jeweils ohne weiteren Widerstand selbst ihre kargen, vom Staat gewährten Unterstützungen fast vollständig den Räubern ausfolgten. Diese Vorgangsweise zeigt insbesondere bei dem Rädelsführer K*** eine außergewöhnlich verwerfliche und verbrecherische Gesinnung. Die über ihn verhängte Strafe ist umso weniger überhöht, als er dreizehnmal einschlägig (Paragraph 71, StGB.) vorbestraft ist und erst am 15.Jänner 1986 aus einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe wegen schweren Raubes entlassen worden war.
Eine ungleiche Gewichtung der Milderungs- und Erschwerungsgründe, wie sie der Berufungswerber D*** zu erblicken vermeint, ist dem Geschwornengericht nicht unterlaufen. Vielmehr haben Berufs- und Laienrichter in gemeinsamem Bemühen unter gewissenhafter Berücksichtigung der Zahl und der Bedeutung der besonderen Erschwerungsgründe in Abwägung zu den Milderungsgründen auch für den Angeklagten D*** eine durchaus tätergerechte Strafe gefunden, zumal dieser Rechtsbrecher schon neunmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung (§ 71 StGB.) beruhender Taten abgestraft worden ist. Er hatte seine letzte Vorstrafe (wegen Hehlerei) erst am 19.Mai 1986 verbüßt.Eine ungleiche Gewichtung der Milderungs- und Erschwerungsgründe, wie sie der Berufungswerber D*** zu erblicken vermeint, ist dem Geschwornengericht nicht unterlaufen. Vielmehr haben Berufs- und Laienrichter in gemeinsamem Bemühen unter gewissenhafter Berücksichtigung der Zahl und der Bedeutung der besonderen Erschwerungsgründe in Abwägung zu den Milderungsgründen auch für den Angeklagten D*** eine durchaus tätergerechte Strafe gefunden, zumal dieser Rechtsbrecher schon neunmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung (Paragraph 71, StGB.) beruhender Taten abgestraft worden ist. Er hatte seine letzte Vorstrafe (wegen Hehlerei) erst am 19.Mai 1986 verbüßt.
Hinsichtlich beider Berufungswerber ist schließlich zu bedenken, daß, wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, das Strafgesetzbuch 1974 erklärtermaßen lebensnahe Strafdrohungen geschaffen hat, die je nach der Lage des Falls mehr oder weniger auszuschöpfen sind (13 Os 127/81, 13 Os 150/81, 13 Os 184/81, 13 Os 102/82, 13 Os 89/83, 13 Os 106/83, 13 Os 215/83, 13 Os 114/85, 13 Os 65/87).
Zu der vom Angeklagten K*** angeregten Anfechtung der Vorschriften über das geschwornengerichtliche Verfahren als verfassungswidrig sah der Oberste Gerichtshof keinen Anlaß, zumal die Verfassung selbst gerade bei den mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen die Entscheidung der Schuldfrage durch Laien vorschreibt (Art. 91 Abs 2 B.-VG.) und ein Irrtum der Geschwornen nach § 334 StPO. behoben werden kann. Damit ist letzten Endes die Beweiswürdigung der Geschwornenbank der Überprüfung durch den Schwurgerichtshof ausgesetzt und ein der schöffengerichtlichen Urteilsfindung kommensurables Gleichgewicht ermöglicht.Zu der vom Angeklagten K*** angeregten Anfechtung der Vorschriften über das geschwornengerichtliche Verfahren als verfassungswidrig sah der Oberste Gerichtshof keinen Anlaß, zumal die Verfassung selbst gerade bei den mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen die Entscheidung der Schuldfrage durch Laien vorschreibt (Artikel 91, Absatz 2, B.-VG.) und ein Irrtum der Geschwornen nach Paragraph 334, StPO. behoben werden kann. Damit ist letzten Endes die Beweiswürdigung der Geschwornenbank der Überprüfung durch den Schwurgerichtshof ausgesetzt und ein der schöffengerichtlichen Urteilsfindung kommensurables Gleichgewicht ermöglicht.