Gründe:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Friedrich A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens des schweren Diebstahls nach § 127 Abs 1, 128 Abs 2 StGB (I) und des Vergehens der Täuschung nach § 108 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt worden war, wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 12.Jänner 1984, GZ 13 Os 215/83-6, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstags waren die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Friedrich A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens des schweren Diebstahls nach Paragraph 127, Absatz eins, 128, Absatz 2, StGB (römisch eins) und des Vergehens der Täuschung nach Paragraph 108, Absatz eins, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt worden war, wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 12.Jänner 1984, GZ 13 Os 215/83-6, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstags waren die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten.
Das Schöffengericht verhängte über ihn nach § 128 Abs 2 StGB eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren. Dabei waren erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, jeweils die Tatwiederholungen und die einschlägigen Vorstrafen, die zur Anwendung des § 39 StGB genügt hätten, mildernd hingegen das Geständnis des Angeklagten und die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung von Diebsgut.Das Schöffengericht verhängte über ihn nach Paragraph 128, Absatz 2, StGB eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren. Dabei waren erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, jeweils die Tatwiederholungen und die einschlägigen Vorstrafen, die zur Anwendung des Paragraph 39, StGB genügt hätten, mildernd hingegen das Geständnis des Angeklagten und die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung von Diebsgut.
Mit ihren Berufungen streben die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung, der Angeklagte eine Herabsetzung des Strafmaßes an. Friedrich A reklamiert mit seiner Berufung die mildernde Berücksichtigung seiner Notlage, die ihn als Arbeitslosen zwecks Befriedigung dringender Bedürfnisse zum Diebstahl getrieben habe. Den Kraftwagen habe er gestohlen, weil er nach der Beschädigung seines eigenen Fahrzeugs befürchtet habe, ohne Verfügung über ein solches seinen Arbeitsplatz zu verlieren.
Die Staatsanwaltschaft verweist auf die zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten, die die verhängte Strafe als weitaus zu gering bemessen erscheinen ließen. Sie verlangt eine wesentliche Erhöhung der Strafe, weil der Gesetzgeber mit dem neuen Strafgesetzbuch reale Strafdrohungen geschaffen habe, die auch auszuschöpfen seien.