Gegen diese Verurteilung wenden sich die Angeklagten Dzabir I***** aus Z 5, 10 und 11 und Kurtesh Is***** aus Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO mit gesondert ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden, die ihr Ziel verfehlen.Gegen diese Verurteilung wenden sich die Angeklagten Dzabir I***** aus Ziffer 5, 10 und 11 und Kurtesh Is***** aus Ziffer 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO mit gesondert ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden, die ihr Ziel verfehlen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dzabir I*****:
Das auf die Qualifikation nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG bezogene Vorbringen der Mängelrüge, die Feststellung eines „durchschnittlichen Reinheitsgrads" des tatverfangenen Heroins von 8 % (US 12 unten f, 14) sei mit dem Hinweis auf die Qualität des bei verschiedenen Aufgriffen (US 12, 14) sichergestellten Suchtgifts (US 22) mangelhaft begründet (Z 5 vierter Fall), bei Heroin sei „ein durchschnittlicher Reinheitsgehalt von lediglich 3 % bzw auch nur 2,5 % gerichtsnotorisch", betrifft keine für den Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO; Lendl, WK-StPO § 260 Rz 27) entscheidende Tatsache (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399):Das auf die Qualifikation nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG bezogene Vorbringen der Mängelrüge, die Feststellung eines „durchschnittlichen Reinheitsgrads" des tatverfangenen Heroins von 8 % (US 12 unten f, 14) sei mit dem Hinweis auf die Qualität des bei verschiedenen Aufgriffen (US 12, 14) sichergestellten Suchtgifts (US 22) mangelhaft begründet (Ziffer 5, vierter Fall), bei Heroin sei „ein durchschnittlicher Reinheitsgehalt von lediglich 3 % bzw auch nur 2,5 % gerichtsnotorisch", betrifft keine für den Schuldspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO; Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 27) entscheidende Tatsache (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399):
Selbst nach der genannten Beschwerdeauffassung betrafen bereits die Taten laut A/I/1 und B/I/1 für sich allein jeweils (weit) mehr als 75 Gramm Reinsubstanz, somit Suchtgiftmengen von mehr als dem 25fachen der Grenzmenge bei Heroin (von 3,0 Gramm, Anhang 1 der SGV), wozu noch hervorzuheben ist, dass § 28a Abs 4 Z 3 SMG eine besondere Art von Zusammenrechnungsgrundsatz - vergleichbar mit dem für wert- und schadensqualifizierte Delikte geltenden § 29 StGB - darstellt, sodass gleichartige strafbare Handlungen nach § 28a Abs 1 SMG derart qualifiziert (ohnedies) stets nur ein einziges Verbrechen nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG begründen (zuletzt 13 Os 144/08p). Somit ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers für die Subsumtionseinheit des § 28a Abs 4 Z 3 SMG nicht erforderlich, dass schon jede einzelne von ihr erfasste Tat eine das 25fache der Grenzmenge übersteigende Suchtgiftquantität betrifft.Selbst nach der genannten Beschwerdeauffassung betrafen bereits die Taten laut A/I/1 und B/I/1 für sich allein jeweils (weit) mehr als 75 Gramm Reinsubstanz, somit Suchtgiftmengen von mehr als dem 25fachen der Grenzmenge bei Heroin (von 3,0 Gramm, Anhang 1 der SGV), wozu noch hervorzuheben ist, dass Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG eine besondere Art von Zusammenrechnungsgrundsatz - vergleichbar mit dem für wert- und schadensqualifizierte Delikte geltenden Paragraph 29, StGB - darstellt, sodass gleichartige strafbare Handlungen nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG derart qualifiziert (ohnedies) stets nur ein einziges Verbrechen nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG begründen (zuletzt 13 Os 144/08p). Somit ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers für die Subsumtionseinheit des Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG nicht erforderlich, dass schon jede einzelne von ihr erfasste Tat eine das 25fache der Grenzmenge übersteigende Suchtgiftquantität betrifft.
Im Übrigen ist die Fundierung des konstatierten durchschnittlichen Reinheitsgrads des tatverfangenen Heroins mit Ergebnissen der Analyse sichergestellter Mengen, die nach den Erhebungsergebnissen Kenan S***** und Dzabir I***** zugeordnet wurden und Werte von 6,9 %, 9,3 %, 20 % und 8,2 % auswiesen (US 22), unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.
Die Feststellungen zur Willensausrichtung des Beschwerdeführers bei den Taten laut A/I/1 und B/I/1, die, wie dargelegt, ohne Rücksicht auf andere Taten bereits die rechtliche Annahme auch der Qualifikation nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG - mit Blick auf die Struktur des § 28a Abs 1 SMG als insoweit kumulatives Mischdelikt: sowohl in Betreff der Aus- und Einfuhr als auch hinsichtlich des Überlassens von Suchtgift - zu tragen vermögen (worauf die Schuldsprüche wegen Verbrechen des Suchtgifthandels sowohl nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, teils § 12 zweiter Fall StGB [A/I] als auch nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG [B/I] beruhen), wurden im Urteil gar wohl begründet (US 16 f).Die Feststellungen zur Willensausrichtung des Beschwerdeführers bei den Taten laut A/I/1 und B/I/1, die, wie dargelegt, ohne Rücksicht auf andere Taten bereits die rechtliche Annahme auch der Qualifikation nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG - mit Blick auf die Struktur des Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG als insoweit kumulatives Mischdelikt: sowohl in Betreff der Aus- und Einfuhr als auch hinsichtlich des Überlassens von Suchtgift - zu tragen vermögen (worauf die Schuldsprüche wegen Verbrechen des Suchtgifthandels sowohl nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, teils Paragraph 12, zweiter Fall StGB [A/I] als auch nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG [B/I] beruhen), wurden im Urteil gar wohl begründet (US 16 f).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) geht ohne Ableitung aus dem Gesetz, demnach nicht prozessordnungskonform (eingehend 13 Os 151/03, JBl 2004, 531 [Burgstaller] = SSt 2003/98) in Betreff der Qualifikation nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG von einer anderen als der schon genannten Rechtslage aus, indem sie gegen die Heranziehung dieser Bestimmung vorbringt, dass „mit Ausnahme der nach Spanien geschmuggelten 11,5 kg Heroin" (A/I/1) die weiteren dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tathandlungen jeweils für sich allein nicht das Kriterium des Übersteigens des 25fachen der Grenzmenge von Heroin erfüllen. Ebensowenig wird dargelegt, warum § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG einerseits (Ein- und Ausfuhr) und § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG andererseits (Überlassen) im Gegensatz zur Rechtsprechung zur Vorläuferbestimmung (§ 28 Abs 2 SMG aF, vgl RIS-Justiz RS0111410) nicht als kumulatives, sondern als alternatives Mischdelikt (zB Fuchs AT I7 89) aufgefasst werden sollte (vgl dazu Hinterhofer in Hinterhofer/Rosbaud SMG § 28 Rz 11). Demnach lässt auch der Einwand, Ein- und Ausfuhr sowie Überlassen ein und derselben Suchtgiftmenge stelle nur eine einzige strafbare Handlung dar, die gebotene Ableitung aus dem Gesetz vermissen.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) geht ohne Ableitung aus dem Gesetz, demnach nicht prozessordnungskonform (eingehend 13 Os 151/03, JBl 2004, 531 [Burgstaller] = SSt 2003/98) in Betreff der Qualifikation nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG von einer anderen als der schon genannten Rechtslage aus, indem sie gegen die Heranziehung dieser Bestimmung vorbringt, dass „mit Ausnahme der nach Spanien geschmuggelten 11,5 kg Heroin" (A/I/1) die weiteren dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tathandlungen jeweils für sich allein nicht das Kriterium des Übersteigens des 25fachen der Grenzmenge von Heroin erfüllen. Ebensowenig wird dargelegt, warum Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SMG einerseits (Ein- und Ausfuhr) und Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG andererseits (Überlassen) im Gegensatz zur Rechtsprechung zur Vorläuferbestimmung (Paragraph 28, Absatz 2, SMG aF, vergleiche RIS-Justiz RS0111410) nicht als kumulatives, sondern als alternatives Mischdelikt (zB Fuchs AT I7 89) aufgefasst werden sollte vergleiche dazu Hinterhofer in Hinterhofer/Rosbaud SMG Paragraph 28, Rz 11). Demnach lässt auch der Einwand, Ein- und Ausfuhr sowie Überlassen ein und derselben Suchtgiftmenge stelle nur eine einzige strafbare Handlung dar, die gebotene Ableitung aus dem Gesetz vermissen.
Zudem übergeht der Beschwerdeführer, indem er gegen den Schuldspruch B/I/1 wegen Überlassens von „ca 11,5 kg Heroin" an die Mitangeklagten Kenan S***** und Kurtesh Is***** vorbringt, diese seien bereits an der Ein- und Ausfuhr dieses Suchtgifts beteiligt gewesen (A/II/1), dass keiner von beiden auch nur Mitgewahrsam am Suchtgift erlangt hat (US 9 f; RIS-Justiz RS0115882).
Die Sanktionsrüge zeigt weder eine Missachtung der Sanktionsbefugnis noch eine rechtsfehlerhafte Bewertung von Strafzumessungstatsachen (Z 11 erster und zweiter Fall) auf, indem sie vorbringt, die Strafe sei unangemessen hoch, und reklamiert, das Erstgericht habe sich „mit der Frage der Anwendung des § 43a bzw 43 StGB überhaupt nicht auseinandergesetzt". Sie spricht damit Berufungsgründe an (RIS-Justiz RS0099954, RS0091489).Die Sanktionsrüge zeigt weder eine Missachtung der Sanktionsbefugnis noch eine rechtsfehlerhafte Bewertung von Strafzumessungstatsachen (Ziffer 11, erster und zweiter Fall) auf, indem sie vorbringt, die Strafe sei unangemessen hoch, und reklamiert, das Erstgericht habe sich „mit der Frage der Anwendung des Paragraph 43 a, bzw 43 StGB überhaupt nicht auseinandergesetzt". Sie spricht damit Berufungsgründe an (RIS-Justiz RS0099954, RS0091489).
Da ein „Gewinnstreben" des Angeklagten nicht die ihn treffende Strafdrohung bestimmt (auch § 28a Abs 4 Z 3 SMG stellt entgegen der Beschwerde darauf nicht ab), kann von einem Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) keine Rede sein.Da ein „Gewinnstreben" des Angeklagten nicht die ihn treffende Strafdrohung bestimmt (auch Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG stellt entgegen der Beschwerde darauf nicht ab), kann von einem Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB) keine Rede sein.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kurtesh Is*****:
Ob Is***** an Orhan S***** 980 Gramm oder - worauf die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) abzielt - nur 170 Gramm Heroin mit einem (von diesem Angeklagten nicht bestrittenen) Reinsubstanzgehalt von 8 % übergab (B/II/2/f), ist rechtlich nicht entscheidend, ebensowenig, ob er Kenan S***** 1,5 kg oder nur 500 Gramm Heroin dieser Qualität verkaufte oder zur Zwischenlagerung übergab (B/II/2/b; Z 5 vierter Fall):Ob Is***** an Orhan S***** 980 Gramm oder - worauf die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) abzielt - nur 170 Gramm Heroin mit einem (von diesem Angeklagten nicht bestrittenen) Reinsubstanzgehalt von 8 % übergab (B/II/2/f), ist rechtlich nicht entscheidend, ebensowenig, ob er Kenan S***** 1,5 kg oder nur 500 Gramm Heroin dieser Qualität verkaufte oder zur Zwischenlagerung übergab (B/II/2/b; Ziffer 5, vierter Fall):
Die Tatrichter konstatierten in Betreff der zu B/II und III nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 1, Abs 4 Z 3 SMG gebildeten Subsumtionseinheit ein von einer Willensausrichtung, die auch den mit der kontinuierlichen Tatbegehung verbundenen Additionseffekt umfasste (US 15 oben; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19), womit übrigens klargestellt ist, dass es sich nicht allenfalls nur um nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall SMG fassbare Einzeltaten handelt (vgl US 13, wo es in Ansehung der Übergabe an verschiedene Abnehmer wiederholt „… insgesamt …" heißt), getragenes Überlassen einer Gesamtmenge von „mehr als 5 kg Heroin" durch Kurtesh Is*****, bei der konstatierten Qualität also von insgesamt über 400 Gramm Reinsubstanz (US 13 f). Das 25fache der Grenzmenge ist bei Heroin bei 75 Gramm Reinsubstanz erreicht.Die Tatrichter konstatierten in Betreff der zu B/II und römisch drei nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG gebildeten Subsumtionseinheit ein von einer Willensausrichtung, die auch den mit der kontinuierlichen Tatbegehung verbundenen Additionseffekt umfasste (US 15 oben; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19), womit übrigens klargestellt ist, dass es sich nicht allenfalls nur um nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG fassbare Einzeltaten handelt vergleiche US 13, wo es in Ansehung der Übergabe an verschiedene Abnehmer wiederholt „… insgesamt …" heißt), getragenes Überlassen einer Gesamtmenge von „mehr als 5 kg Heroin" durch Kurtesh Is*****, bei der konstatierten Qualität also von insgesamt über 400 Gramm Reinsubstanz (US 13 f). Das 25fache der Grenzmenge ist bei Heroin bei 75 Gramm Reinsubstanz erreicht.
Demnach wird die Feststellungsgrundlage der Subsumtionseinheit (B/II und III) von den geltend gemachten Begründungsmängeln (Z 5 zweiter und vierter Fall), die auf eine Reduktion der dem Angeklagten Is***** als anderen überlassen (§ 28a Abs 1 fünfter Fall SMG) anzulastenden Reinsubstanzmenge um weniger als 150 Gramm zielen, nicht berührt. Die Konstatierung der gewerbsmäßigen Tendenz auch hinsichtlich der Ein- und Ausfuhr großer Mengen von Suchtgift haben die Tatrichter mit der Bezugnahme auf die Verantwortung des Angeklagten einwandfrei begründet (vgl ON 108 S 5, 28, 32; US 15 f).Demnach wird die Feststellungsgrundlage der Subsumtionseinheit (B/II und römisch drei) von den geltend gemachten Begründungsmängeln (Ziffer 5, zweiter und vierter Fall), die auf eine Reduktion der dem Angeklagten Is***** als anderen überlassen (Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG) anzulastenden Reinsubstanzmenge um weniger als 150 Gramm zielen, nicht berührt. Die Konstatierung der gewerbsmäßigen Tendenz auch hinsichtlich der Ein- und Ausfuhr großer Mengen von Suchtgift haben die Tatrichter mit der Bezugnahme auf die Verantwortung des Angeklagten einwandfrei begründet vergleiche ON 108 S 5, 28, 32; US 15 f).
Nicht erörterungsbedürftig (Z 5 zweiter Fall) war in Betreff der Tat laut A/II/1 mit Beziehung auf A/I/2 die Aussage des Angeklagten I*****, wonach er seit der Spanien-Fahrt (vgl A/I/1) „keinen Kontakt mehr" zu Is***** gehabt habe (ON 108 S 27), weil dieser zudem - was die Beschwerde übergeht - angab, dass er das Heroin zusammen mit Kenan S***** geholt habe und das Geld zur Bezahlung des Suchtgifts von Is***** gekommen sei (ON 108 S 26 f). Ob auch „Kontakt" mit Kurtesh Is***** gepflogen wurde, konnte daher auf sich beruhen. Weshalb die Feststellungen zur gewerbsmäßigen Tendenz des Angeklagten Kurtesh Is***** für die rechtliche Beurteilung nicht ausreichen sollen und inwiefern das Erstgericht, das eine dem § 70 StGB entsprechende Absicht konstatierte (US 9, 13), dabei die „Wollenskomponente" offen gelassen habe, sagt die Subsumtionsrüge (Z 10) nicht.Nicht erörterungsbedürftig (Ziffer 5, zweiter Fall) war in Betreff der Tat laut A/II/1 mit Beziehung auf A/I/2 die Aussage des Angeklagten I*****, wonach er seit der Spanien-Fahrt vergleiche A/I/1) „keinen Kontakt mehr" zu Is***** gehabt habe (ON 108 S 27), weil dieser zudem - was die Beschwerde übergeht - angab, dass er das Heroin zusammen mit Kenan S***** geholt habe und das Geld zur Bezahlung des Suchtgifts von Is***** gekommen sei (ON 108 S 26 f). Ob auch „Kontakt" mit Kurtesh Is***** gepflogen wurde, konnte daher auf sich beruhen. Weshalb die Feststellungen zur gewerbsmäßigen Tendenz des Angeklagten Kurtesh Is***** für die rechtliche Beurteilung nicht ausreichen sollen und inwiefern das Erstgericht, das eine dem Paragraph 70, StGB entsprechende Absicht konstatierte (US 9, 13), dabei die „Wollenskomponente" offen gelassen habe, sagt die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) nicht.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten Dzabir I***** und Kurtesh Is***** beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten Dzabir I***** und Kurtesh Is***** beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.