Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde aus § 345 Abs 1 Z 4, 5, 6 und 9 StPO; indes zu Unrecht.Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 6 und 9 StPO; indes zu Unrecht.
Die Rüge nach § 345 Abs 1 Z 4 StPO moniert in Wahrheit keine in der Hauptverhandlung unterlaufene Verletzung oder Nichtbeachtung von Vorschriften, deren Beobachtung im Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit vorgeschrieben ist. Vielmehr wird unter Hinweis auf die Urteilserwägungen des Geschworenengerichtes zur Straffrage, "daß Sabine P***** durch die Tat eine erhebliche Zeitspanne, wenngleich nicht sicher eine Stunde lang, in einen qualvollen Zustand der Todesangst versetzt wurde" (US 8), ein Widerspruch zum Wahrspruch der Geschworenen behauptet. Damit entbehrt der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der gesetzmäßigen Darstellung. Der Angeklagte übersieht auch, daß (infolge gemäß § 330 Abs 2 StPO nur teilweise bejahter Frage) verneinte Qualifikation nach § 201 Abs 3 zweiter Fall StGB zu den vom Geschworenengericht genannten Erwägungen zur Strafzumessung niemals den Widerspruch nach § 345 Abs 1 Z 9 StPO begründen kann.Die Rüge nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, StPO moniert in Wahrheit keine in der Hauptverhandlung unterlaufene Verletzung oder Nichtbeachtung von Vorschriften, deren Beobachtung im Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit vorgeschrieben ist. Vielmehr wird unter Hinweis auf die Urteilserwägungen des Geschworenengerichtes zur Straffrage, "daß Sabine P***** durch die Tat eine erhebliche Zeitspanne, wenngleich nicht sicher eine Stunde lang, in einen qualvollen Zustand der Todesangst versetzt wurde" (US 8), ein Widerspruch zum Wahrspruch der Geschworenen behauptet. Damit entbehrt der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der gesetzmäßigen Darstellung. Der Angeklagte übersieht auch, daß (infolge gemäß Paragraph 330, Absatz 2, StPO nur teilweise bejahter Frage) verneinte Qualifikation nach Paragraph 201, Absatz 3, zweiter Fall StGB zu den vom Geschworenengericht genannten Erwägungen zur Strafzumessung niemals den Widerspruch nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, StPO begründen kann.
Die Verfahrensrüge (Z 5) bemängelt die Abweisung mehrerer in der Hauptverhandlung gestellter Beweisanträge.Die Verfahrensrüge (Ziffer 5,) bemängelt die Abweisung mehrerer in der Hauptverhandlung gestellter Beweisanträge.
Der Schwurgerichtshof hat den Antrag auf Beischaffung von Akten der Bezirkshauptmannschaft Bludenz zur Einsicht in die dort erliegenden verkehrspsychologischen und amtsärztlichen Befunde sowie die "psychiatrische Untersuchung" des Angeklagten zum Nachweis dafür, daß er psychisch völlig gesund sei "und die ihm vorgeworfenen Taten nicht persönlichkeitsadäqat sind" (S 365), ohne Verletzung von Verteidigungsrechten mit der zutreffenden Begründung abgewiesen, daß dem Beweisthema keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt (S 369), weil das Beweisverfahren dem widersprechende Tatsachen ohnedies nicht erbrachte.
Der Antrag auf Vernehmung der Zeuginnen Maria C***** F***** und Maria G***** (S 367) war schon deshalb verfehlt, weil nach der gesamten Verfahrenslage im Zeitpunkt des Zwischenerkenntnisses die beantragte Beweisaufnahme ein maßgebliches Ergebnis nicht erwarten ließ, steht doch keineswegs fest, daß der Angeklagte bei der Tat die in gerichtlicher Verwahrung befindliche Pistole der Marke Astra verwendet hat, die nach seiner Behauptung am Abend des Tattages im Tresor seines Gastbetriebes verwahrt gewesen sein soll (S 367, 369).
Die in diesem Zusammenhang vorgenommene Interpretation des Wahrspruches der Geschworenen durch den Angeklagten, wonach diese durch die einschränkende Bejahung der Hauptfrage IV den Besitz einer zweiten Waffe ausdrücklich ausgeschlossen hätten, ist nämlich unzutreffend. Vielmehr haben sie lediglich den Besitz einer weiteren Faustfeuerwaffe (§ 3 WaffenG), nicht aber den Besitz einer in Rede stehenden Gaspistole (S 281, 295), sohin einer Waffe im Sinne des § 1 WaffenG, ausgeschlossen (Mayerhofer-Rieder, Nebenstrafrecht3, E 1 zu § 2 WaffenG).Die in diesem Zusammenhang vorgenommene Interpretation des Wahrspruches der Geschworenen durch den Angeklagten, wonach diese durch die einschränkende Bejahung der Hauptfrage römisch vier den Besitz einer zweiten Waffe ausdrücklich ausgeschlossen hätten, ist nämlich unzutreffend. Vielmehr haben sie lediglich den Besitz einer weiteren Faustfeuerwaffe (Paragraph 3, WaffenG), nicht aber den Besitz einer in Rede stehenden Gaspistole (S 281, 295), sohin einer Waffe im Sinne des Paragraph eins, WaffenG, ausgeschlossen (Mayerhofer-Rieder, Nebenstrafrecht3, E 1 zu Paragraph 2, WaffenG).
Ohne Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Angeklagten konnte schließlich auch der Antrag auf Vernehmung von Gendarmeriebeamten zum Nachweis dafür, daß die Vergewaltigte bereits in einem von diesen Beamten mitgehörten Telefongespräch vom 14.Dezember 1993 angegeben hätte, der Täter sei Pächter eines Gasthauses, mit einer Südamerikanerin verheiratet und verfüge über zwei Hunde (S 383), als auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis gerichtet abgewiesen werden (S 383, 385).
Nach dem Bericht des Gendarmeriepostens Bludenz vom 23.Juni 1994 (ON 39) ist die Ausforschung des Angeklagten auf Grund der Angaben des Tatopfers über die Personsbeschreibung und den Spitznamen (Buddy) des Angeklagten gelungen. Der Zeuge Alfred V***** selbst gab in der Hauptverhandlung dazu an, daß er den Hinweis auf ein Gasthaus und Hunde des Täters erst zwei Wochen nach dem vom Gendarmerieposten Bludenz ausgeführten Telefongespräch erhalten hat (S 377). Der Beschwerdeführer hätte nach dieser Sach- und Beweislage somit in seinem Antrag darlegen müssen, aus welchen Gründen die Beamten in ihrem Bericht den behaupteten, eindeutig auf den Angeklagten hinweisenden, vom Zeugen aber nicht bestätigten, Gesprächsinhalt über das Umfeld des Angeklagten verschwiegen haben sollten und die beantragte Beweisführung unbeschadet der Aktenlage das angestrebte Beweisergebnis (der Erschütterung der Glaubwürdigkeit der Zeugin P*****) erbringen werde, zumal das Verfahren auch keinen weiteren Hinweis auf eine objektive Falschaussage des Opfers ergab.
Die Rüge zur Fragestellung (Z 6) behauptet in Wahrheit keine Verletzung der diesbezüglichen Verfahrensvorschriften (§§ 312 bis 317 StPO), sondern weist lediglich darauf hin, nach dem Wahrspruch der Geschworenen habe die inkriminierte Vergewaltigung "ca eine Stunde" gedauert, im Schuldspruch fehle jedoch diese Zeitangabe. Die Rüge der Fragestellung entbehrt damit einerseits der prozeßordnungsgemäßen Ausführung, andererseits verkennt sie, daß der Schwurgerichtshof insoweit lediglich der einschränkenden Fragebeantwortung durch die Geschworenen zur Hauptfrage II Rechnung trug und die nur für das von diesen verneinte Vorliegen der Qualifikation nach dem § 201 Abs 3 zweiter Fall StGB, nicht aber für das Vorliegen des Grundtatbestandes nach dem § 201 Abs 1 StGB relevante zeitliche Komponente tatbestandsmäßigen Handelns aus dem Schuldspruch eliminierte. Daß das Erstgericht bei der Strafzumessung auf die für das Opfer qualvolle Handlungsweise des Angeklagten Bedacht nahm, weil dieses "eine erhebliche Zeitspanne" (und damit nach dem Urteil des Geschworenengerichtes für eine an die Qualifikation des § 201 Abs 3 zweiter Fall StGB heranreichende Zeit) in Todesangst versetzte, findet seine Begründung im Strafgesetz (§§ 32 Abs 2 erster Satz, 33 Z 6 StGB).Die Rüge zur Fragestellung (Ziffer 6,) behauptet in Wahrheit keine Verletzung der diesbezüglichen Verfahrensvorschriften (Paragraphen 312 bis 317 StPO), sondern weist lediglich darauf hin, nach dem Wahrspruch der Geschworenen habe die inkriminierte Vergewaltigung "ca eine Stunde" gedauert, im Schuldspruch fehle jedoch diese Zeitangabe. Die Rüge der Fragestellung entbehrt damit einerseits der prozeßordnungsgemäßen Ausführung, andererseits verkennt sie, daß der Schwurgerichtshof insoweit lediglich der einschränkenden Fragebeantwortung durch die Geschworenen zur Hauptfrage römisch zwei Rechnung trug und die nur für das von diesen verneinte Vorliegen der Qualifikation nach dem Paragraph 201, Absatz 3, zweiter Fall StGB, nicht aber für das Vorliegen des Grundtatbestandes nach dem Paragraph 201, Absatz eins, StGB relevante zeitliche Komponente tatbestandsmäßigen Handelns aus dem Schuldspruch eliminierte. Daß das Erstgericht bei der Strafzumessung auf die für das Opfer qualvolle Handlungsweise des Angeklagten Bedacht nahm, weil dieses "eine erhebliche Zeitspanne" (und damit nach dem Urteil des Geschworenengerichtes für eine an die Qualifikation des Paragraph 201, Absatz 3, zweiter Fall StGB heranreichende Zeit) in Todesangst versetzte, findet seine Begründung im Strafgesetz (Paragraphen 32, Absatz 2, erster Satz, 33 Ziffer 6, StGB).
Die Beschwerdebehauptung, der Wahrspruch sei in sich widersprechend (Z 9), stellt nicht auf dessen Inhalt selbst ab. Den diesbezüglichen Ausführungen zuwider ist ihm nämlich nicht zu entnehmen, der Angeklagte habe bei der Vergewaltigung die Selbstladepistole Marke Astra (und damit eine Faustfeuerwaffe) verwendet. Er stellt lediglich fest, dem Opfer sei wiederholt eine Pistole, mithin eine Waffe nach § 1 Z 1 WaffenG angesetzt worden. Aus der Verneinung der Qualifikation nach § 201 Abs 3 zweiter Fall StGB durch die einschränkende Fragebeantwortung der Geschworenen geht darüber hinaus eindeutig hervor, daß diese die bezeichnete Qualifikation nicht als erfüllt erachteten. Der behauptete innere Widerspruch liegt aber damit nicht vor.Die Beschwerdebehauptung, der Wahrspruch sei in sich widersprechend (Ziffer 9,), stellt nicht auf dessen Inhalt selbst ab. Den diesbezüglichen Ausführungen zuwider ist ihm nämlich nicht zu entnehmen, der Angeklagte habe bei der Vergewaltigung die Selbstladepistole Marke Astra (und damit eine Faustfeuerwaffe) verwendet. Er stellt lediglich fest, dem Opfer sei wiederholt eine Pistole, mithin eine Waffe nach Paragraph eins, Ziffer eins, WaffenG angesetzt worden. Aus der Verneinung der Qualifikation nach Paragraph 201, Absatz 3, zweiter Fall StGB durch die einschränkende Fragebeantwortung der Geschworenen geht darüber hinaus eindeutig hervor, daß diese die bezeichnete Qualifikation nicht als erfüllt erachteten. Der behauptete innere Widerspruch liegt aber damit nicht vor.
Eine vom Beschwerdeführer dazu behauptete Beweisregel, wonach sich die Unglaubwürdigkeit eines Zeugen bei Schilderung eines einheitlichen Tatgeschehens auf die gesamte Aussage zu beziehen habe, ist dem österreichischen Strafprozeß fremd. Auch im geschworenengerichtlichen Verfahren gilt uneingeschränkt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§§ 258 Abs 2; 302 Abs 1, 305 Abs 1, 325 Abs 1 StPO). Die Geschworenen sind berechtigt, in freier Überzeugung der Aussage eines Zeugen auf Grund des persönlichen Eindrucks nur in einzelnen Punkten (den Denkgesetzen und der allgemeinen menschlichen Erfahrung folgend) Glauben zu schenken, in anderen aber mangels subjektiv voller Gewißheit über Täterschaft und Schuld deren Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen und zu verneinen. Damit kann auch aus der Verneinung der Hauptfragen I und III kein innerer Widerspruch des Wahrspruchs abgeleitet werden.Eine vom Beschwerdeführer dazu behauptete Beweisregel, wonach sich die Unglaubwürdigkeit eines Zeugen bei Schilderung eines einheitlichen Tatgeschehens auf die gesamte Aussage zu beziehen habe, ist dem österreichischen Strafprozeß fremd. Auch im geschworenengerichtlichen Verfahren gilt uneingeschränkt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Paragraphen 258, Absatz 2,; 302 Absatz eins, 305, Absatz eins, 325, Absatz eins, StPO). Die Geschworenen sind berechtigt, in freier Überzeugung der Aussage eines Zeugen auf Grund des persönlichen Eindrucks nur in einzelnen Punkten (den Denkgesetzen und der allgemeinen menschlichen Erfahrung folgend) Glauben zu schenken, in anderen aber mangels subjektiv voller Gewißheit über Täterschaft und Schuld deren Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen und zu verneinen. Damit kann auch aus der Verneinung der Hauptfragen römisch eins und römisch drei kein innerer Widerspruch des Wahrspruchs abgeleitet werden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.
Das Geschworenengericht verurteilte den Angeklagten (unter Anrechnung der Vorhaft) nach §§ 28, 201 Abs 1 StGB zu eineinhalb Jahren Freiheitsstrafe, wobei gemäß § 43 a Abs 3 StGB ein Strafteil von zwölf Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Das Geschworenengericht verurteilte den Angeklagten (unter Anrechnung der Vorhaft) nach Paragraphen 28, 201, Absatz eins, StGB zu eineinhalb Jahren Freiheitsstrafe, wobei gemäß Paragraph 43, a Absatz 3, StGB ein Strafteil von zwölf Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Als erschwerend wertete es dabei das Zusammentreffen des Verbrechens mit einem Vergehen, die verstärkte Tatbildmäßigkeit des Verbrechens durch Einsetzen beider Begehungsmittel des § 201 Abs 1 StGB und den Umstand, daß das Opfer durch die Tat eine erhebliche Zeitspanne, wenngleich nicht sicher eine Stunde lang, in den qualvollen Zustand der Todesangst versetzt wurde; mildernd war hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel des Angeklagten und sein (wegen Zwecklosigkeit des Leugnens kaum ins Gewicht fallendes) Teilgeständnis zum Vergehen nach dem Waffengesetz.Als erschwerend wertete es dabei das Zusammentreffen des Verbrechens mit einem Vergehen, die verstärkte Tatbildmäßigkeit des Verbrechens durch Einsetzen beider Begehungsmittel des Paragraph 201, Absatz eins, StGB und den Umstand, daß das Opfer durch die Tat eine erhebliche Zeitspanne, wenngleich nicht sicher eine Stunde lang, in den qualvollen Zustand der Todesangst versetzt wurde; mildernd war hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel des Angeklagten und sein (wegen Zwecklosigkeit des Leugnens kaum ins Gewicht fallendes) Teilgeständnis zum Vergehen nach dem Waffengesetz.
Zur bedingten Nachsicht eines Teiles der Strafe wurde weiters das Fehlen jeder Schuldeinsicht zum Verbrechen und die das unschuldige Opfer nicht schonende Verantwortung des Angeklagten, der diesem auch in der Hauptverhandlung eine schwere Verleumdung aus gewinnsüchtigen Motiven unterstellte, erwogen.
Staatsanwaltschaft und Angeklagter bekämpfen den Strafausspruch, jene Straferhöhung und Ausschaltung der (teil-)bedingten Strafnachsicht, dieser Strafherabsetzung und Anwendung der §§ 37 und 43 StGB beantragend, mit Berufung. Nur das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist teilweise berechtigt.Staatsanwaltschaft und Angeklagter bekämpfen den Strafausspruch, jene Straferhöhung und Ausschaltung der (teil-)bedingten Strafnachsicht, dieser Strafherabsetzung und Anwendung der Paragraphen 37 und 43 StGB beantragend, mit Berufung. Nur das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist teilweise berechtigt.
Wenn auch das Erstgericht die Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig erfaßt hat, ist im Hinblick auf die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung unter Beachtung der gesetzlichen Strafdrohung die nach den Feststellungen des Wahrspruches der Geschworenen zum Verbrechen des Angeklagten hervorkommende ablehnende Einstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten (§ 32 Abs 2 StGB) durch das vom Geschworenengericht bestimmte Strafmaß keineswegs vollständig erfaßt. Dieses war daher, wie aus dem Spruch ersichtlich, jedoch im Hinblick auf die Ersttäterschaft des Angeklagten und sein Wohlverhalten bis ins 27.Lebensjahr unter Beibehaltung der bedingten teilweisen Strafnachsicht gemäß § 43 a Abs 3 StPO wie im angefochtenen Strafausspruch, zu korrigieren.Wenn auch das Erstgericht die Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig erfaßt hat, ist im Hinblick auf die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung unter Beachtung der gesetzlichen Strafdrohung die nach den Feststellungen des Wahrspruches der Geschworenen zum Verbrechen des Angeklagten hervorkommende ablehnende Einstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten (Paragraph 32, Absatz 2, StGB) durch das vom Geschworenengericht bestimmte Strafmaß keineswegs vollständig erfaßt. Dieses war daher, wie aus dem Spruch ersichtlich, jedoch im Hinblick auf die Ersttäterschaft des Angeklagten und sein Wohlverhalten bis ins 27.Lebensjahr unter Beibehaltung der bedingten teilweisen Strafnachsicht gemäß Paragraph 43, a Absatz 3, StPO wie im angefochtenen Strafausspruch, zu korrigieren.
Der Angeklagte war mit seiner Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.