Rechtssatz RS0101017
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101017
Entscheidungsdatum
15.03.1995
Rechtssatz
Eine (infolge gemäß § 330 Abs 2 StPO nur teilweise bejahter Frage) verneinte Qualifikation nach § 201 Abs 3 zweiter Fall StGB zu den vom Geschworenengericht genannten Erwägungen zur Strafzumessung ("daß Sabine P durch die Tat eine erhebliche Zeitspanne, wenngleich nicht sicher eine Stunde lang, in einem qualvollen Zustand der Todesangst versetzt wurde") niemals den Widerspruch nach § 345 Abs 1 Z 9 StPO begründen kann.Eine (infolge gemäß Paragraph 330, Absatz 2, StPO nur teilweise bejahter Frage) verneinte Qualifikation nach Paragraph 201, Absatz 3, zweiter Fall StGB zu den vom Geschworenengericht genannten Erwägungen zur Strafzumessung ("daß Sabine P durch die Tat eine erhebliche Zeitspanne, wenngleich nicht sicher eine Stunde lang, in einem qualvollen Zustand der Todesangst versetzt wurde") niemals den Widerspruch nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, StPO begründen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0101017
Dokumentnummer
JJR_19950315_OGH0002_0130OS00001_9500000_002