Gründe:
Mit Beschluß des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes Wels vom 27. Feber 1997 (ON 6) wurde über Milomir J***** aus den Gründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 2 und 3 lit b StPO die Untersuchungshaft verhängt. In der gegen ihn wegen § 12 Abs 1 vierter Fall und Abs 2 erster Fall SGG unter Bedachtnahme auf § 16 Abs 1 vierter und fünfter Fall SGG geführten Voruntersuchung wurde ihm der gewerbsmäßige Verkauf von insgesamt 800 bis 1.000 Ecstasy-Tabletten im Sommer 1996 zur Last gelegt.Mit Beschluß des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes Wels vom 27. Feber 1997 (ON 6) wurde über Milomir J***** aus den Gründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 Litera b, StPO die Untersuchungshaft verhängt. In der gegen ihn wegen Paragraph 12, Absatz eins, vierter Fall und Absatz 2, erster Fall SGG unter Bedachtnahme auf Paragraph 16, Absatz eins, vierter und fünfter Fall SGG geführten Voruntersuchung wurde ihm der gewerbsmäßige Verkauf von insgesamt 800 bis 1.000 Ecstasy-Tabletten im Sommer 1996 zur Last gelegt.
Nachdem einem Enthaftungsantrag und einer Haftbeschwerde nicht Folge gegeben worden war, wurde mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 7.Mai 1997, GZ 13 Os 60/97-6, eine Grundrechtsbeschwerde abgewiesen (ON 47). Mit Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 8.Juli 1997, GZ 14 Vr 208/97-61, wurde Milomir J***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 vierter Fall und Abs 2 erster Fall SGG, teils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt. Dem Schuldspruch liegt zugrunde, daß Milomir J***** - hier zusammengefaßt wiedergegeben - in der Zeit von Jänner 1996 bis Februar 1997 in Sattledt und anderen Orten Österreichs den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in einer großen Menge (zumindest 239 Gramm Reinsubstanz Amphetamin sowie Kokain) teils in Verkehr setzte, teils zum Inverkehrsetzen durch einen Suchtgiftlieferanten beitrug, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.Nachdem einem Enthaftungsantrag und einer Haftbeschwerde nicht Folge gegeben worden war, wurde mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 7.Mai 1997, GZ 13 Os 60/97-6, eine Grundrechtsbeschwerde abgewiesen (ON 47). Mit Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 8.Juli 1997, GZ 14 römisch fünf r 208/97-61, wurde Milomir J***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, vierter Fall und Absatz 2, erster Fall SGG, teils als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt. Dem Schuldspruch liegt zugrunde, daß Milomir J***** - hier zusammengefaßt wiedergegeben - in der Zeit von Jänner 1996 bis Februar 1997 in Sattledt und anderen Orten Österreichs den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in einer großen Menge (zumindest 239 Gramm Reinsubstanz Amphetamin sowie Kokain) teils in Verkehr setzte, teils zum Inverkehrsetzen durch einen Suchtgiftlieferanten beitrug, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde, und er sowie die Staatsanwaltschaft Berufung ergriffen.
Mit dem nach Urteilsfällung ergangenen angefochtenen Beschluß vom 10. Dezember 1997 hat das Oberlandesgericht einer erneuten Haftbeschwerde nicht Folge gegeben und die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO angeordnet.Mit dem nach Urteilsfällung ergangenen angefochtenen Beschluß vom 10. Dezember 1997 hat das Oberlandesgericht einer erneuten Haftbeschwerde nicht Folge gegeben und die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO angeordnet.
Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Milomir J*****, der jedoch keine Berechtigung zukommt.