Dagegen erhob Milomir J***** eine Grundrechtsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Das Oberlandesgericht leitete den dringenden Tatverdacht aus den Ergebnissen der bisherigen sicherheitsbehördlichen und gerichtlichen Erhebungen, und zwar insbesondere den Angaben der Zeugen B***** und H***** sowie von weiteren fünf namentlich genannten, den Beschwerdeführer belastenden Personen ab, wobei es auch dessen - leugnende - Verantwortung berücksichtigte.
Die Beschwerde führt dagegen aus, daß für die Annahme eines dringenden Tatverdachtes die Verdachtslage nach Einvernahme (= Vernehmung: s. § 179 Abs 2 StPO) des Beschuldigten durch den Untersuchungsrichter maßgeblich sei; nach dieser jedoch hätten sich keinerlei Anhaltspunkte für einen dringenden Tatverdacht ergeben. Im Hinblick auf die in der angefochtenen Entscheidung aktenkonform dargelegte Verdachtslage kann dieses Vorbringen nur damit verstanden werden, daß die Beschwerde von der irrigen Meinung ausgeht, der Präposition "nach" komme hier nicht temporale, sondern die Bedeutung von "inhaltlich" zu.Die Beschwerde führt dagegen aus, daß für die Annahme eines dringenden Tatverdachtes die Verdachtslage nach Einvernahme (= Vernehmung: s. Paragraph 179, Absatz 2, StPO) des Beschuldigten durch den Untersuchungsrichter maßgeblich sei; nach dieser jedoch hätten sich keinerlei Anhaltspunkte für einen dringenden Tatverdacht ergeben. Im Hinblick auf die in der angefochtenen Entscheidung aktenkonform dargelegte Verdachtslage kann dieses Vorbringen nur damit verstanden werden, daß die Beschwerde von der irrigen Meinung ausgeht, der Präposition "nach" komme hier nicht temporale, sondern die Bedeutung von "inhaltlich" zu.
Ebenso rechtlich verfehlt bestreitet die Beschwerde die Suchtgifteigenschaft von Ecstasy-Tabletten. Sie verkennt, daß diese vorliegend ein Suchtgift (MDMA), somit ein Amphetamin enthalten, von welchem für die "große Menge" des § 12 Abs 1 SGG 10 Gramm Reinsubstanz gefordert werden.Ebenso rechtlich verfehlt bestreitet die Beschwerde die Suchtgifteigenschaft von Ecstasy-Tabletten. Sie verkennt, daß diese vorliegend ein Suchtgift (MDMA), somit ein Amphetamin enthalten, von welchem für die "große Menge" des Paragraph 12, Absatz eins, SGG 10 Gramm Reinsubstanz gefordert werden.
Auf der Grundlage des gesamten Akteninhaltes ist die Beurteilung des im angefochtenen Beschluß wiedergegebenen Tatverdachtes in seinem gesamten Umfang (also auch hinsichtlich der Art der verkauften Tabletten) als dringend durchaus richtig. Ob die Verfahrensergebnisse ausreichen werden, dem Beschwerdeführer der ihm angelasteten strafbaren Handlungen zu überführen, muß nach den Verfahrensgrundsätzen dem erkennenden Gericht überlassen bleiben und darf vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens nicht geprüft werden.
Das Oberlandesgericht hat aber auch den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr zutreffend - trotz bisheriger Unbescholtenheit und erstmaligen Verspürens eines Haftübels - unter Hinweis auf die angelastete erfolgreich fortgesetzte, gewerbsmäßige Tatbegehung und auch aktenkonform die Geldprobleme des einen luxuriösen Lebenswandel führenden Beschuldigten berücksichtigend angenommen.
Die Intensität des Haftgrundes zeigt auf, daß eine erfolgversprechende Substituierung der Haft durch gelindere Mittel im Sinne des § 180 Abs 5 StPO nicht erreicht werden kann. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine (angeblich) geordneten Lebensverhältnisse hat zum (nicht angenommenen) Haftgrund der Fluchtnicht aber zum aktuellen der Tatbegehungsgefahr Bezug. Bei Beurteilung dieses Haftgrundes fällt vielmehr ins Gewicht, daß vom Beschuldigten, einem Suchtgiftverkäufer, eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen ausgeht (§ 180 Abs 3 StPO).Die Intensität des Haftgrundes zeigt auf, daß eine erfolgversprechende Substituierung der Haft durch gelindere Mittel im Sinne des Paragraph 180, Absatz 5, StPO nicht erreicht werden kann. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine (angeblich) geordneten Lebensverhältnisse hat zum (nicht angenommenen) Haftgrund der Fluchtnicht aber zum aktuellen der Tatbegehungsgefahr Bezug. Bei Beurteilung dieses Haftgrundes fällt vielmehr ins Gewicht, daß vom Beschuldigten, einem Suchtgiftverkäufer, eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen ausgeht (Paragraph 180, Absatz 3, StPO).
Im Hinblick auf die derzeit aktuelle Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren (§ 12 Abs 2 SGG) steht die bisherige Dauer der Untersuchungshaft weder zur Bedeutung der Sache noch zu der im Fall eine Schuldspruchs zu erwartenden Strafe außer Verhältnis. Dem Beschwerdevorbringen, bei ähnlich gelagerten rechtskräftig abgeurteilten Sachverhalten beim Landesgericht Wels sei mit bedingten Haftstrafen das Auslangen gefunden worden, genügt es entgegenzuhalten, daß Unrechtsfolgen jeweils fall(per- sonen)bezogen zu beurteilen sind.Im Hinblick auf die derzeit aktuelle Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren (Paragraph 12, Absatz 2, SGG) steht die bisherige Dauer der Untersuchungshaft weder zur Bedeutung der Sache noch zu der im Fall eine Schuldspruchs zu erwartenden Strafe außer Verhältnis. Dem Beschwerdevorbringen, bei ähnlich gelagerten rechtskräftig abgeurteilten Sachverhalten beim Landesgericht Wels sei mit bedingten Haftstrafen das Auslangen gefunden worden, genügt es entgegenzuhalten, daß Unrechtsfolgen jeweils fall(per- sonen)bezogen zu beurteilen sind.
Da somit Milomir J***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt ist, war seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Da somit Milomir J***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt ist, war seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.