Rechtssatz RS0107315
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107315
Entscheidungsdatum
07.05.1997
Rechtssatz
Bei Beurteilung des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr fällt ins Gewicht, daß vom Beschuldigten, einem Suchtgiftverkäufer, eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen ausgeht (§ 180 Abs 3 StPO).Bei Beurteilung des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr fällt ins Gewicht, daß vom Beschuldigten, einem Suchtgiftverkäufer, eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen ausgeht (Paragraph 180, Absatz 3, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107315
Dokumentnummer
JJR_19970507_OGH0002_0130OS00060_9700000_001