Gründe:
Der am 20.Feber 1953 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Karl-Heinz A wurde des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs. 1 StGB.Der am 20.Feber 1953 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Karl-Heinz A wurde des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach Paragraph 204, Absatz eins, StGB.
(1) sowie der Verbrechen der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 StGB. (2) und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z. 1 StGB. (3) schuldig erkannt. Darnach hat er am 23.August 1982 in Braunau am Inn die damals 15 3/4 Jahre alte Petra B (1) mit Gewalt gegen ihre Person, nämlich durch Festhalten und Versetzen von Schlägen in das Gesicht, sowie durch gefährliche Drohung, nämlich durch Ansetzen eines Messers und die Ankündigung, sie umzubringen, wenn sie seinen Wünschen nicht nachkäme, zur Durchführung des Mundverkehrs, sohin zur Unzucht, (2) durch gefährliche Drohung, nämlich durch Ansetzen eines Messers am Hals, zum außerehelichen Beischlaf und (3) durch die Erklärung, sie umzubringen, wenn sie ihn wegen der oben erwähnten Straftaten anzeige, sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tod, zur Unterlassung der Anzeigeerstattung genötigt.(1) sowie der Verbrechen der Nötigung zum Beischlaf nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB. (2) und der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. (3) schuldig erkannt. Darnach hat er am 23.August 1982 in Braunau am Inn die damals 15 3/4 Jahre alte Petra B (1) mit Gewalt gegen ihre Person, nämlich durch Festhalten und Versetzen von Schlägen in das Gesicht, sowie durch gefährliche Drohung, nämlich durch Ansetzen eines Messers und die Ankündigung, sie umzubringen, wenn sie seinen Wünschen nicht nachkäme, zur Durchführung des Mundverkehrs, sohin zur Unzucht, (2) durch gefährliche Drohung, nämlich durch Ansetzen eines Messers am Hals, zum außerehelichen Beischlaf und (3) durch die Erklärung, sie umzubringen, wenn sie ihn wegen der oben erwähnten Straftaten anzeige, sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tod, zur Unterlassung der Anzeigeerstattung genötigt.
Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z. 5Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5
und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO.und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
In seiner Mängelrüge legt er dar, daß die Verfahrensergebnisse auch für ihn günstigere als die vom Erstgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen zugelassen hätten. Vor allem die Unfähigkeit der Zeugin Petra B zu detaillierten Angaben über Größe und Aussehen des Tatmessers sowie das Unterlassen von Hilferufen ließen grundsätzlich Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit aufkommen. Solcherart wird aber weder ein Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungsgrundsätze noch sonst eine Verletzung der formellen Begründungspflicht durch das Erstgericht aufgezeigt; die Beschwerdeausführungen erschöpfen sich vielmehr in einer Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung und bringen daher den geltendgemachten formellen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Gleiches gilt für das einleitende Vorbringen in der vom Angeklagten gegen den Schuldspruch wegen Verbrechens der schweren Nötigung (3) erhobenen Rechtsrüge (§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO.); denn hier wird abweichend vom Urteilssachverhalt (S. 157 2. Absatz) - prozeßordnungswidrig - davon ausgegangen, daß Petra B lediglich aus Angst vor ihren Eltern, nicht aber wegen der Morddrohung des Angeklagten vorerst keine Anzeige erstatten wollte.Gleiches gilt für das einleitende Vorbringen in der vom Angeklagten gegen den Schuldspruch wegen Verbrechens der schweren Nötigung (3) erhobenen Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO.); denn hier wird abweichend vom Urteilssachverhalt (S. 157 2. Absatz) - prozeßordnungswidrig - davon ausgegangen, daß Petra B lediglich aus Angst vor ihren Eltern, nicht aber wegen der Morddrohung des Angeklagten vorerst keine Anzeige erstatten wollte.
Dem weiteren rechtlichen Einwand, der Tatbestand der (schweren) Nötigung liege mangels hinreichender Intensität der Drohung deshalb nicht vor, weil Petra B die Anzeige erst am Tag nach dem Vorfall erstattet habe, ist zu erwidern:
Entscheidend ist in diesem Zusammenhang nur, ob die Drohung, wie im § 74 Z. 5 StGB. vorausgesetzt, objektiv die Eignung besitzt, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten übels begründete Besorgnisse einzuflößen (vgl. insbesondere EvBl. 1976/44); wenn der Bedrohte, sei es in außergewöhnlichem Mut, aus Gelassenheit oder übergroßer öngstlichkeit, in seiner Einschätzung der Lage von jener Beurteilung abweicht, die ihr ein Durchschnittsmensch angedeihen ließe, ist dies nicht entscheidend (LSK. 1977/124). Es kommt vielmehr darauf an, ob der Bedrohte bei unbefangener Betrachtung der Situation den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei in der Lage und auch willens, das angedrohte übel zu verwirklichen (LSK. 1976/192; 11 Os 4/79; Leukauf-Steininger2 RN. 18 zu § 74 StGB.). Da § 105 Abs. 1 StGB. in Verbindung mit § 74 Z. 5 StGB. mithin nicht einmal voraussetzt, daß eine Drohung überhaupt eine Besorgnis erweckt, ist es umso weniger erforderlich, daß eine solche den Bedrohten tatsächlich zu dem vom Täter verlangten Verhalten veranlaßt hat. Vermag die Drohung trotz ihrer objektiven Eignung, begründete Besorgnisse einzuflößen, nicht das vom Täter bezweckte Verhalten des Opfers zu bewirken, dann ist die Nötigung (als echtes Erfolgsdelikt) allerdings nicht vollendet, sondern bloß versucht. Zur Vollendung genügt es jedoch, daß der Genötigte zumindest begonnen hat, sich in der vom Täter gewünschten Weise zu verhalten (SSt. 46/79; EvBl. 1976/161); daß der Genötigte dieses Verhalten längere Zeit hindurch fortsetzt, ist hiezu nicht erforderlich.Entscheidend ist in diesem Zusammenhang nur, ob die Drohung, wie im Paragraph 74, Ziffer 5, StGB. vorausgesetzt, objektiv die Eignung besitzt, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten übels begründete Besorgnisse einzuflößen vergleiche insbesondere EvBl. 1976/44); wenn der Bedrohte, sei es in außergewöhnlichem Mut, aus Gelassenheit oder übergroßer öngstlichkeit, in seiner Einschätzung der Lage von jener Beurteilung abweicht, die ihr ein Durchschnittsmensch angedeihen ließe, ist dies nicht entscheidend (LSK. 1977/124). Es kommt vielmehr darauf an, ob der Bedrohte bei unbefangener Betrachtung der Situation den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei in der Lage und auch willens, das angedrohte übel zu verwirklichen (LSK. 1976/192; 11 Os 4/79; Leukauf-Steininger2 RN. 18 zu Paragraph 74, StGB.). Da Paragraph 105, Absatz eins, StGB. in Verbindung mit Paragraph 74, Ziffer 5, StGB. mithin nicht einmal voraussetzt, daß eine Drohung überhaupt eine Besorgnis erweckt, ist es umso weniger erforderlich, daß eine solche den Bedrohten tatsächlich zu dem vom Täter verlangten Verhalten veranlaßt hat. Vermag die Drohung trotz ihrer objektiven Eignung, begründete Besorgnisse einzuflößen, nicht das vom Täter bezweckte Verhalten des Opfers zu bewirken, dann ist die Nötigung (als echtes Erfolgsdelikt) allerdings nicht vollendet, sondern bloß versucht. Zur Vollendung genügt es jedoch, daß der Genötigte zumindest begonnen hat, sich in der vom Täter gewünschten Weise zu verhalten (SSt. 46/79; EvBl. 1976/161); daß der Genötigte dieses Verhalten längere Zeit hindurch fortsetzt, ist hiezu nicht erforderlich.
An der objektiven Eignung der unter Punkt 3 des Urteilssatzes inkriminierten Morddrohung, einem Opfer, welches unmittelbar zuvor schweren, unter Einsatz eines Messers verübten Gewaltakten desselben Täters ausgesetzt war, begründete Besorgnisse einzuflößen, kann aber bei Anlegung eines Durchschnittsmaßstabes nicht gezweifelt werden. Da diese Drohung das Opfer immerhin annähernd für die Dauer eines Tages veranlaßt hat, von einer Anzeigeerstattung Abstand zu nehmen, wurde sie vom Erstgericht zu Recht als vollendete (nicht bloß versuchte) schwere Nötigung beurteilt.