Gegen die Schuldsprüche richtet sich die auf die Z 3, 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, den Strafausspruch und einen gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO gefaßten Widerrufsbeschluß bekämpft er mit Berufung bzw Beschwerde. Die beiden letztgenannten Rechtsmitteln (Berufung und Beschwerde) waren jedoch nicht Gegenstand des Gerichtstages zur öffentlichen Verhandlung, weil dieser in analoger Anwendung der §§ 232 Abs 4, 256 Abs 2 StPO auf die Nichtigkeitsbeschwerde des (verhafteten und gemäß § 296 Abs 3 StPO eine Vorführung zum Gerichtstag über die Berufung beantragenden) Angeklagten eingeschränkt wurde (vgl 11 Os 135/76, 10 Os 94/76, 15 Os 1/93).Gegen die Schuldsprüche richtet sich die auf die Ziffer 3, 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, den Strafausspruch und einen gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO gefaßten Widerrufsbeschluß bekämpft er mit Berufung bzw Beschwerde. Die beiden letztgenannten Rechtsmitteln (Berufung und Beschwerde) waren jedoch nicht Gegenstand des Gerichtstages zur öffentlichen Verhandlung, weil dieser in analoger Anwendung der Paragraphen 232, Absatz 4, 256, Absatz 2, StPO auf die Nichtigkeitsbeschwerde des (verhafteten und gemäß Paragraph 296, Absatz 3, StPO eine Vorführung zum Gerichtstag über die Berufung beantragenden) Angeklagten eingeschränkt wurde vergleiche 11 Os 135/76, 10 Os 94/76, 15 Os 1/93).
Die Nichtigkeitsbeschwerde enthält Ausführungen zu den Schuldsprüchen wegen der Sittlichkeitsdelikten zu den Fakten 1)a) und 3)a), nicht jedoch auch zu den weiteren Fakten 1)b), 2), 3)b) und c) sowie 4) bis 6). Insoweit die Beschwerde auch die Aufhebung letzterer Schuldsprüche und den Freispruch auch davon begehrt, mangelt es ihr an der vom Gesetz vorausgesetzten deutlichen und bestimmten Bezeichnung von gesetzlichen Nichtigkeitsgründen, und läßt sie auch ausdrückliche oder doch durch deutliche Hinweisung angeführte Tatumstände vermissen, die Nichtigkeitsgründe bilden sollen, sodaß sie schon aus diesem Grunde zu verwerfen war.
Soweit sich die Mängel- (Z 5) und Rechtsrüge (Z 9 lit a) gegen jenen Teil des Schuldspruches laut Punkt 3 a des Urteilssatzes wegen Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses gemäß § 212 Abs 1 StGB richtet, der Tathandlungen ab dem 26.März 1995 bis Oktober 1995 zum Gegenstand hat, ist sie (schon mit Z 9 lit a) im Recht.Soweit sich die Mängel- (Ziffer 5,) und Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) gegen jenen Teil des Schuldspruches laut Punkt 3 a des Urteilssatzes wegen Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses gemäß Paragraph 212, Absatz eins, StGB richtet, der Tathandlungen ab dem 26.März 1995 bis Oktober 1995 zum Gegenstand hat, ist sie (schon mit Ziffer 9, Litera a,) im Recht.
Abgesehen davon, daß die Entscheidungsgründe keinen Ausspruch über eine Deliktsverübung gegen Erwin E***** nach dem 25.März 1995 (soweit im Spruch zu 3)a) auf die Tathandlungen zu 1)a) verwiesen wird, fehlt sogar ein Hinweis auf eine Tatzeit nach dem 26.März 1994) enthalten, kam der Genannte ab 27.März 1995 als Deliktsobjekt für einen Mißbrauch eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB nicht in Betracht, weil er zufolge Vollendung des 19.Lebensjahrs am 26.März 1995 kein Minderjähriger (§ 74 Z 3 StGB) mehr war. Die hier stattgefundene Verlängerung der Minderjährigkeit (§ 173 ABGB) hatte für den Bereich des materiellen Strafrechts keine Wirksamkeit (Leukauf-Steininger Komm3 § 74 RN 6). Hier war sofort mit Urteilsaufhebung und Freispruch vorzugehen, zumal nach der Aktenlage eine allfällige andere Subsumtionsmöglichkeit (gerade für diesen Zeitraum) ausscheidet.Abgesehen davon, daß die Entscheidungsgründe keinen Ausspruch über eine Deliktsverübung gegen Erwin E***** nach dem 25.März 1995 (soweit im Spruch zu 3)a) auf die Tathandlungen zu 1)a) verwiesen wird, fehlt sogar ein Hinweis auf eine Tatzeit nach dem 26.März 1994) enthalten, kam der Genannte ab 27.März 1995 als Deliktsobjekt für einen Mißbrauch eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB nicht in Betracht, weil er zufolge Vollendung des 19.Lebensjahrs am 26.März 1995 kein Minderjähriger (Paragraph 74, Ziffer 3, StGB) mehr war. Die hier stattgefundene Verlängerung der Minderjährigkeit (Paragraph 173, ABGB) hatte für den Bereich des materiellen Strafrechts keine Wirksamkeit (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 74, RN 6). Hier war sofort mit Urteilsaufhebung und Freispruch vorzugehen, zumal nach der Aktenlage eine allfällige andere Subsumtionsmöglichkeit (gerade für diesen Zeitraum) ausscheidet.
Soweit die Nichtigkeitsrüge (Z 3) eine Verletzung des § 151 Z 2 StPO durch die Verwertung der Aussage der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugin Brigitte B***** (zu 1)a) und 3)a) behauptet, weil deren - vom Erstgericht angenommene und im Hauptverhandlungsprotokoll dokumentierte (S 137/II) - Entbindung von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit in Zweifel zu ziehen sei, geht sie ins Leere:Soweit die Nichtigkeitsrüge (Ziffer 3,) eine Verletzung des Paragraph 151, Ziffer 2, StPO durch die Verwertung der Aussage der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugin Brigitte B***** (zu 1)a) und 3)a) behauptet, weil deren - vom Erstgericht angenommene und im Hauptverhandlungsprotokoll dokumentierte (S 137/II) - Entbindung von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit in Zweifel zu ziehen sei, geht sie ins Leere:
Ihre Dienstbehörde hat nämlich auf ihren Amtsvermerk als Anzeigengrundlage hingewiesen, sodaß schon dadurch für das Gericht zweifelsfrei feststand, daß Brigitte B***** durch ihre Aussage die amtliche Verschwiegenheitspflicht nicht verletzt (vgl Mayerhofer StPO4 § 151 E 26), sie hat auch diese Entbindung selbst angegeben.Ihre Dienstbehörde hat nämlich auf ihren Amtsvermerk als Anzeigengrundlage hingewiesen, sodaß schon dadurch für das Gericht zweifelsfrei feststand, daß Brigitte B***** durch ihre Aussage die amtliche Verschwiegenheitspflicht nicht verletzt vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 151, E 26), sie hat auch diese Entbindung selbst angegeben.
Zutreffend zeigt die Beschwerde jedoch im selben Umfang eine Nichtigkeit begründende Verletzung des § 152 Abs 1 Z 5 StPO (§ 152 Abs 5 StPO) auf, wenn sie einen - im Verhandlungsprotokoll auch nicht bekundeten - Verzicht der Zeugin auf ihr Entschlagungsrecht vermißt.Zutreffend zeigt die Beschwerde jedoch im selben Umfang eine Nichtigkeit begründende Verletzung des Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 5, StPO (Paragraph 152, Absatz 5, StPO) auf, wenn sie einen - im Verhandlungsprotokoll auch nicht bekundeten - Verzicht der Zeugin auf ihr Entschlagungsrecht vermißt.
Die als Sozialarbeiterin bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn beschäftigte Zeugin Brigitte B***** hat nämlich über Tatsachen ausgesagt, die ihr ausschließlich aus ihrer (amtlichen) Tätigkeit im Rahmen der Jugendwohlfahrt (BGBl 1989/161, vgl auch die bezughabende Aktenzahl der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn) bekannt geworden sind. Diesfalls hätte die (den Vorschriften über das Amtsgeheimnis unterliegende) Zeugin zusätzlich als Mitarbeiterin einer anerkannten Einrichtung zur psychosozialen Beratung und Betreuung das in § 152 Abs 1 Z 5 umschriebene, persönliche und nicht den Dispositionen anderer unterliegende (siehe 13 Os 110,111/96) Entschla- gungsrecht gehabt, weil - wie auch die Generalprokuratur in ihrer diesbezüglich der Nichtigkeitsbeschwerde folgenden Stellungnahme zutreffend aufzeigt - zwar nicht nach dem strikten Wortsinn der auslegungsbedürftigen Begriffsumschreibung, aber nach der erklärten Normintention (924 BlgNR 18.GP 27) die gesetzlich vorgesehenen Jugendwohlfahrtseinrichtungen - und somit die Bezirksverwaltungsbehörden bei Erfüllung der ihnen insoweit übertragenen Aufgaben (§ 4 OÖ.JWG 1991) - solche Institutionen sind.Die als Sozialarbeiterin bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn beschäftigte Zeugin Brigitte B***** hat nämlich über Tatsachen ausgesagt, die ihr ausschließlich aus ihrer (amtlichen) Tätigkeit im Rahmen der Jugendwohlfahrt (BGBl 1989/161, vergleiche auch die bezughabende Aktenzahl der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn) bekannt geworden sind. Diesfalls hätte die (den Vorschriften über das Amtsgeheimnis unterliegende) Zeugin zusätzlich als Mitarbeiterin einer anerkannten Einrichtung zur psychosozialen Beratung und Betreuung das in Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 5, umschriebene, persönliche und nicht den Dispositionen anderer unterliegende (siehe 13 Os 110,111/96) Entschla- gungsrecht gehabt, weil - wie auch die Generalprokuratur in ihrer diesbezüglich der Nichtigkeitsbeschwerde folgenden Stellungnahme zutreffend aufzeigt - zwar nicht nach dem strikten Wortsinn der auslegungsbedürftigen Begriffsumschreibung, aber nach der erklärten Normintention (924 BlgNR 18.Gesetzgebungsperiode 27) die gesetzlich vorgesehenen Jugendwohlfahrtseinrichtungen - und somit die Bezirksverwaltungsbehörden bei Erfüllung der ihnen insoweit übertragenen Aufgaben (Paragraph 4, OÖ.JWG 1991) - solche Institutionen sind.
Da die Aussage dieser Zeugin (S 138/II) über ihr bekannt gegebenen sexuelle Übergriffe des Angeklagten ausdrücklich bei der in die Erwägungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen Erwin E***** (Fakten 1)a) und 3)a) einbezogen wurde (US 9), kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, daß sie sich bei der Abwägung der Aussageverläßlichkeit dieses Belastungszeugen gegenüber jener des die angelasteten sexuellen Übergriffe in Abrede stellenden Angeklagten zu dessen Nachteil ausgewirkt hat.
Die Schuldsprüche zu den Fakten 1)a) und 3)a) waren daher als nichtig nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO aufzuheben, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren bezüglich derselben Fakten geltend gemachten Nichtigkeitsgründe bedurfte. Demnach war auch der Strafausspruch und der gleichzeitig mit dem Urteil gefaßte Widerrufsbeschluß aufzuheben und die Sache - soweit es nicht bereits am Tatbild mangelte - zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die Berufung und Beschwerde des Angeklagten (die nicht Gegenstand des Gerichtstages waren) sind damit obsolet.Die Schuldsprüche zu den Fakten 1)a) und 3)a) waren daher als nichtig nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO aufzuheben, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren bezüglich derselben Fakten geltend gemachten Nichtigkeitsgründe bedurfte. Demnach war auch der Strafausspruch und der gleichzeitig mit dem Urteil gefaßte Widerrufsbeschluß aufzuheben und die Sache - soweit es nicht bereits am Tatbild mangelte - zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die Berufung und Beschwerde des Angeklagten (die nicht Gegenstand des Gerichtstages waren) sind damit obsolet.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.