Rechtssatz RS0105932
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105932
Entscheidungsdatum
29.03.2011
Rechtssatz
Das Entschlagungsrecht der im § 152 Abs 1 Z 5 (auch Abs 2) StPO bezeichneten Personen (hier: Mitarbeiter einer anerkannten Einrichtung zur psychosozialen Beratung und Betreuung) steht nicht zur alleinigen Disposition des Angeklagten. Es kann daher durch eine im Gesetz (hier) gar nicht vorgesehene "Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht" das Recht (siehe Abs 3) der Person, sich des Zeugnisses zu entschlagen, nicht beseitigt werden. Beseitigt doch nur ein Verzicht der in § 152 Abs 1 und 2 StPO erwähnten Personen die Nichtigkeit ihrer etwaigen Aussage (Abs 5).Das Entschlagungsrecht der im Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 5, (auch Absatz 2,) StPO bezeichneten Personen (hier: Mitarbeiter einer anerkannten Einrichtung zur psychosozialen Beratung und Betreuung) steht nicht zur alleinigen Disposition des Angeklagten. Es kann daher durch eine im Gesetz (hier) gar nicht vorgesehene "Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht" das Recht (siehe Absatz 3,) der Person, sich des Zeugnisses zu entschlagen, nicht beseitigt werden. Beseitigt doch nur ein Verzicht der in Paragraph 152, Absatz eins und 2 StPO erwähnten Personen die Nichtigkeit ihrer etwaigen Aussage (Absatz 5,).
Entscheidungstexte
- 13 Os 110/96
Entscheidungstext OGH 06.11.1996 13 Os 110/96
- 13 Os 10/97
Entscheidungstext OGH 07.05.1997 13 Os 10/97
nur: Das Entschlagungsrecht der im § 152 Abs 1 Z 5 (auch Abs 2) StPO bezeichneten Personen (hier: Mitarbeiter einer anerkannten Einrichtung zur psychosozialen Beratung und Betreuung) steht nicht zur alleinigen Disposition des Angeklagten. (T1)
- 13 Os 124/97
Entscheidungstext OGH 24.09.1997 13 Os 124/97
Vgl auch; Beisatz: Das Entschlagungsrecht der im § 152 Abs 1 Z 5 StPO bezeichneten Personen ist als Recht der dort Genannten (Abs 3 leg. cit) höchstpersönlicher Natur und unterliegt nicht der Disposition anderer. (T2)
- 15 Os 13/03
Entscheidungstext OGH 13.02.2003 15 Os 13/03
Vgl auch; Beis wie T2
- 14 Os 93/04
Entscheidungstext OGH 10.08.2004 14 Os 93/04
Vgl; Beisatz: Auf eine Entbindung der Zeugen von ihrer Verschwiegenheitspflicht kommt es nicht an. (T3)
- 14 Os 20/06g
Entscheidungstext OGH 11.07.2006 14 Os 20/06g
Vgl auch; Beis wie T3
- 11 Os 146/07s
Entscheidungstext OGH 18.12.2007 11 Os 146/07s
Auch; Beisatz: Nur ein Verzicht der in § 152 Abs 1 und Abs 2 StPO erwähnten Personen auf ihr dort genanntes Recht beseitigt die sonstige Nichtigkeit ihrer Aussage (§ 152 Abs 5 StPO; WK-StPO § 152 Rz 38). (T4); Beisatz: Hier: Verschwiegenheitspflicht eines Wirtschaftstreuhänders. (T5)
- 14 Os 104/08p
Entscheidungstext OGH 23.09.2008 14 Os 104/08p
Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Zur Verschwiegenheitspflicht nach § 15 Psychotherapiegesetz. (T6)
- 12 Os 189/10a
Entscheidungstext OGH 29.03.2011 12 Os 189/10a
Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: § 157 Abs 1 Z 2 StPO. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105932
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2011
Dokumentnummer
JJR_19961106_OGH0002_0130OS00110_9600000_001