Der Antrag auf Vernehmung von Roswitha B*****, Helmut B***** und Markus H***** zur Erbringung eines Alibis für den 12. Juni 1998 (Bd II, S 133) wurde zutreffend abgewiesen, weil die Tatzeit vom Gericht ausdrücklich nicht auf diesen Tag eingegrenzt werden konnte (Bd II, S 145). Erst in der Beschwerde angestellte Spekulationen über solcherart mögliche weitere Informationen "zum Verbleib des Angeklagten auch an einem anderen Tag als dem 12. Juni 1998" verstoßen gegen das Neuerungsverbot und hätten auch als bloße Erkundungsbeweisführung in erster Instanz auf sich beruhen müssen (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 ENr 88).Der Antrag auf Vernehmung von Roswitha B*****, Helmut B***** und Markus H***** zur Erbringung eines Alibis für den 12. Juni 1998 (Bd römisch zwei, S 133) wurde zutreffend abgewiesen, weil die Tatzeit vom Gericht ausdrücklich nicht auf diesen Tag eingegrenzt werden konnte (Bd römisch zwei, S 145). Erst in der Beschwerde angestellte Spekulationen über solcherart mögliche weitere Informationen "zum Verbleib des Angeklagten auch an einem anderen Tag als dem 12. Juni 1998" verstoßen gegen das Neuerungsverbot und hätten auch als bloße Erkundungsbeweisführung in erster Instanz auf sich beruhen müssen vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, ENr 88).
Das Verlangen nach einem DNA-Gutachten zum Beweis dafür, daß auf dem vom Angeklagten verwendeten Messer nur seine und Blutspuren einer weiteren Person zu finden sind, aber entbehrte eines klärenden Hinweises, weshalb dieses Beweisergebnis zu erwarten war. Dazu kommt der Hinweis des Sachverständigen Dr. R*****, daß selbst bei Erweislichkeit des Antragsvorbringens daraus keine verläßlichen Schlüsse in die weiters angstrebte Richtung möglich seien (Bd II, 143, 145).Das Verlangen nach einem DNA-Gutachten zum Beweis dafür, daß auf dem vom Angeklagten verwendeten Messer nur seine und Blutspuren einer weiteren Person zu finden sind, aber entbehrte eines klärenden Hinweises, weshalb dieses Beweisergebnis zu erwarten war. Dazu kommt der Hinweis des Sachverständigen Dr. R*****, daß selbst bei Erweislichkeit des Antragsvorbringens daraus keine verläßlichen Schlüsse in die weiters angstrebte Richtung möglich seien (Bd römisch zwei, 143, 145).
Die Mängelrüge (Z 5) räumt selbst ein, daß die - übrigens einwandfrei begründete - Feststellung, wonach St*****, falls er eine Kette getragen haben sollte, diese jedenfalls nicht vor dem zu 2/a genannten Stich gegen Ch***** eingesetzt hat, deutlich auf die Aussage der Claudia K***** (Bd II, S 123 ff) gestützt wurde. Welches Beweismittel dabei unerörtert geblieben sei, wird nicht gesagt.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) räumt selbst ein, daß die - übrigens einwandfrei begründete - Feststellung, wonach St*****, falls er eine Kette getragen haben sollte, diese jedenfalls nicht vor dem zu 2/a genannten Stich gegen Ch***** eingesetzt hat, deutlich auf die Aussage der Claudia K***** (Bd römisch zwei, S 123 ff) gestützt wurde. Welches Beweismittel dabei unerörtert geblieben sei, wird nicht gesagt.
Die Feststellung (US 6) , es sei nicht aufzuklären gewesen, ob St***** dem Angeklagten vor oder nach dem zu 2/b geführten Messerstich einen Faustschlag versetzte, ist entgegen der Beschwerdeansicht unmißverständlich.
Die im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5a) wiederholte Kritik an der unterlassenen Begutachtung des Messers übergeht den Erkundungscharakter dieser Beweisführung (JUS 2421, 13 Os 67/98 nv).Die im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wiederholte Kritik an der unterlassenen Begutachtung des Messers übergeht den Erkundungscharakter dieser Beweisführung (JUS 2421, 13 Os 67/98 nv).
Indem die auf das Vorliegen einer Notwehrsituation oder deren irrtümlicher Annahme abstellende Rechtsrüge (nominell Z 10, inhaltlich Z 9 lit b) die zugegebenermaßen (S 207) ausdrücklich anders lautenden Urteilsfeststellungen (US 11) mißachtet, orientiert sie sich nicht am Gesetz.Indem die auf das Vorliegen einer Notwehrsituation oder deren irrtümlicher Annahme abstellende Rechtsrüge (nominell Ziffer 10,, inhaltlich Ziffer 9, Litera b,) die zugegebenermaßen (S 207) ausdrücklich anders lautenden Urteilsfeststellungen (US 11) mißachtet, orientiert sie sich nicht am Gesetz.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist auf § 390a StPO gegründet.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist auf Paragraph 390 a, StPO gegründet.