Als bloß beweiswürdigende Erwägungen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 ENr 2) zum einwandfrei begründeten Bereicherungswillen (US 10 bis 13) können die Fragen, ob der ins Auge gefaßte Verkauf der Beute das Motiv für den Diebstahl war, der Angeklagte aufgrund seiner Lehrzeit als Kfz-Mechaniker (AS 65 in ON 6 und ON 85) "mit den Gewohnheiten eines Werkstättenbetriebes sowie mit dem Umstand, daß Fahrzeuge mit angesteckten Schlüsseln abgestellt werden, um Brandschutzvorschriften Genüge zu tun, vertraut war" oder der Diebstahl im Blick auf eine Vortat "die Handschrift des Verurteilten" trägt, mit Mängelrüge (Z 5) nicht bekämpft werden.Als bloß beweiswürdigende Erwägungen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, ENr 2) zum einwandfrei begründeten Bereicherungswillen (US 10 bis 13) können die Fragen, ob der ins Auge gefaßte Verkauf der Beute das Motiv für den Diebstahl war, der Angeklagte aufgrund seiner Lehrzeit als Kfz-Mechaniker (AS 65 in ON 6 und ON 85) "mit den Gewohnheiten eines Werkstättenbetriebes sowie mit dem Umstand, daß Fahrzeuge mit angesteckten Schlüsseln abgestellt werden, um Brandschutzvorschriften Genüge zu tun, vertraut war" oder der Diebstahl im Blick auf eine Vortat "die Handschrift des Verurteilten" trägt, mit Mängelrüge (Ziffer 5,) nicht bekämpft werden.
Von aktenwidriger Wiedergabe der (wechselhaften; s AS 67, 69 und 105 in ON 6 im Gegensatz zu AS 79) Verantwortung des Angeklagten zur Herkunft des Fahrzeuges kann keine Rede sein. Eines Hinweises auf die Höhe der für dessen Verkauf abzuliefernden "Provisionszahlung" (US 10) bedurfte es wegen des Gebotes zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht.Von aktenwidriger Wiedergabe der (wechselhaften; s AS 67, 69 und 105 in ON 6 im Gegensatz zu AS 79) Verantwortung des Angeklagten zur Herkunft des Fahrzeuges kann keine Rede sein. Eines Hinweises auf die Höhe der für dessen Verkauf abzuliefernden "Provisionszahlung" (US 10) bedurfte es wegen des Gebotes zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) erschöpft sich in unzulässiger, vornehmlich auf das Fehlen kriminaltechnisch verwertbarer Spuren gestützter Kritik an der Beweiswürdigung, übersieht bei Anrufung des Zweifelsgrundsatzes, daß die Tatrichter an der Schuld des Angeklagten nicht gezweifelt haben, verkennt mit der Behauptung, die Mutter des Angeklagten hätte befragt werden müssen, "ob ihr Sohn in der Nacht vom 19. auf den 20.November 1997 zusammen mit ihm zu hause in der Wohnung anwesend war" (was dieser selbst übrigens nicht angeben konnte [s AS 69 in ON 6]), daß die Pflicht zu amtswegiger Wahrheitsforschung sich nicht auf Erkundungsbeweisführung erstreckt (13 Os 182/97) und vernachlässigt hinsichtlich des erst im Rechtsmittel gestellten Antrages auf nunmehrige Anhörung dieser Zeugin das Neuerungsverbot.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) erschöpft sich in unzulässiger, vornehmlich auf das Fehlen kriminaltechnisch verwertbarer Spuren gestützter Kritik an der Beweiswürdigung, übersieht bei Anrufung des Zweifelsgrundsatzes, daß die Tatrichter an der Schuld des Angeklagten nicht gezweifelt haben, verkennt mit der Behauptung, die Mutter des Angeklagten hätte befragt werden müssen, "ob ihr Sohn in der Nacht vom 19. auf den 20.November 1997 zusammen mit ihm zu hause in der Wohnung anwesend war" (was dieser selbst übrigens nicht angeben konnte [s AS 69 in ON 6]), daß die Pflicht zu amtswegiger Wahrheitsforschung sich nicht auf Erkundungsbeweisführung erstreckt (13 Os 182/97) und vernachlässigt hinsichtlich des erst im Rechtsmittel gestellten Antrages auf nunmehrige Anhörung dieser Zeugin das Neuerungsverbot.
Nominell aus Z "9" und 10 wird - ohne Orientierung an der Prozeßordnung ein Teil der dargelegten Angriffe auf die Beweiswürdigung wiederholt. Entgegen der vom Beschwerdeführer in seiner Äußerung (§ 35 Abs 2 StPO) vertretenen Ansicht können derartige "Rechtsrügen" gar wohl sofort zurückgewiesen werden (Mayerhofer StPO4 § 285 a ENr 61).Nominell aus Z "9" und 10 wird - ohne Orientierung an der Prozeßordnung ein Teil der dargelegten Angriffe auf die Beweiswürdigung wiederholt. Entgegen der vom Beschwerdeführer in seiner Äußerung (Paragraph 35, Absatz 2, StPO) vertretenen Ansicht können derartige "Rechtsrügen" gar wohl sofort zurückgewiesen werden (Mayerhofer StPO4 Paragraph 285, a ENr 61).
Die auf den Schuldspruch wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt (3) beschränkte Rechtsrüge (Z 9 lit a) unterläßt die gebotene Ausführung und Klarstellung, weshalb es deshalb, weil sich der Angeklagte "dem Streifenwagen nie knapper als 0,5 Meter annäherte", "am Tatbestandsmerkmal der Gewalt oder der (gar nicht angenommenen) gefährlichen Drohung" mangeln sollte (vgl auch Leukauf/Steininger Komm3 § 105 RN 6 und § 269 RN 12 a).Die auf den Schuldspruch wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt (3) beschränkte Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) unterläßt die gebotene Ausführung und Klarstellung, weshalb es deshalb, weil sich der Angeklagte "dem Streifenwagen nie knapper als 0,5 Meter annäherte", "am Tatbestandsmerkmal der Gewalt oder der (gar nicht angenommenen) gefährlichen Drohung" mangeln sollte vergleiche auch Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 105, RN 6 und Paragraph 269, RN 12 a).
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285 d Abs 1 Z 1 StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge.Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390 a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390, a StPO.